Der GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer erläutert in kurzen Beiträgen, wie einzelne Nummern und Paragraphen aus Sicht der Ärzteschaft anzuwenden sind. Es ist die Auffassung der BÄK, keine verbindliche Auslegung. Hier stehen alle 456 Beiträge mit eigener Kurzfassung und Link zum Original.
Der BGH hat mit Urteil vom 4. April 2024 (III ZR 38/23) entschieden, dass die GOÄ auch für ambulante Leistungen einer juristischen Person (z. B. Krankenhausträger oder MVZ-GmbH) gilt, die ein angestellter Arzt erbringt. Solche Träger rechnen ihre ärztlichen Leistungen daher nach GOÄ ab.
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch zählt nur, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und das Scheitern nicht vom Arzt zu vertreten ist (Patient verwackelt das Röntgenbild: ja; Gerät falsch bedient: nein). Einige Legenden schließen den Versuch ausdrücklich ein (Nrn. 429, 1815, 3282); sonst weicht man auf eine kleinere Leistung aus (z. B. Nr. 688 oder 689 statt 687) oder setzt, wenn es keine gibt, die Ausgangsleistung analog nach § 6 Abs. 2 an (Beispiel Besuch Nr. 50) und wählt den Faktor nach dem tatsächlichen Aufwand.
Vor Selbstzahlerleistungen sollten Patienten schriftlich auf voraussichtliche Kosten und eine mögliche Nichterstattung hingewiesen werden; bei absehbar fehlender Kostenübernahme verlangt § 630c Abs. 3 BGB eine Information in Textform. Für Kassenpatienten ist zusätzlich ein schriftlicher Behandlungsvertrag erforderlich.
Wer einem Kassenpatienten eine IGeL privat berechnen will, muss vor der Behandlung dessen schriftliche Zustimmung samt Hinweis auf die Kostentragung einholen; ohne sie entfällt nach dem besprochenen Urteil des LG Mannheim (1 S 99/07) der Honoraranspruch vollständig. Die Rechnung richtet sich nach § 12 GOÄ.
Wer einem gesetzlich Versicherten eine Wunschleistung außerhalb der GKV privat berechnen will, braucht vorab dessen schriftliche Zustimmung samt Hinweis auf die Kostenübernahme; fehlt sie, entfällt nach der zitierten Entscheidung (LG Mannheim, 1 S 99/07) der Honoraranspruch ganz, auch bei mündlicher Zustimmung oder Teilzahlung. Die anschließende Rechnung muss § 12 GOÄ genügen.
Bei IGeL gilt die GOÄ voll: Faktor frei zwischen 1,0 und Schwellenwert, analoge Bewertung nach § 6 Abs. 2 nur nach den dortigen Kriterien; Vorkasse ist nicht vorgesehen, bezahlt wird nach Leistung und Rechnung. Bei einem Termin mit GKV-Leistung und IGeL sollte die Aufklärung und der Vertrag vorher erfolgen.
IGeL sind nach GOÄ mit einem Faktor zwischen 1,0 und dem Schwellenwert (2,3 bei ärztlichen Leistungen) zu berechnen, Pauschalen und regelhafte Berechnung unter dem Einfachsatz sind nicht zulässig. Wer einen runden Betrag erreichen will, wählt einen entsprechend krummen Faktor (Beispiel Nr. 415: 300 Punkte = 17,49 Euro, Faktor 2,28705 ergibt 40,00 Euro). Analogleistungen übernehmen die Einschränkungen der Ausgangsnummer.
Für die privatärztliche Abrechnung bei GKV-Versicherten muss vorher ein schriftlicher Vertrag mit Kostenhinweis geschlossen werden; er soll Art und Umfang der Leistung und die voraussichtlichen Kosten nach GOÄ enthalten. Die GOÄ gilt auch für IGeL, Pauschalen sind unzulässig.
Erläutert, wann eine Leistung als IGeL gilt und warum die Abgrenzung bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten schwieriger ist als bei GKV-Versicherten. Praktisch: für Kassenpatienten schriftlicher Vertrag vor der Behandlung zwingend, bei Privatversicherten empfehlenswert, dazu Aufklärung über mögliche Kostentragung.
IGeL sind nach § 1 Abs. 2 GOÄ Leistungen auf Verlangen und nur dann berechnungsfähig; bei Kassenpatienten ist vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Erklärung zur Kostentragung nötig. Nicht im Verzeichnis enthaltene Leistungen werden nach § 6 Abs. 2 analog berechnet, die Rechnung nennt dann die Nummer samt Legende der herangezogenen Leistung (§ 12 Abs. 4).
Die BÄK kritisiert, dass einzelne PKV-Unternehmen auch bei schulmedizinischen GOÄ-Leistungen ohne Blick auf den Einzelfall die Erstattung verweigern (Beispiel: zweites Langzeit-EKG). Maßgeblich für den Vergütungsanspruch ist nach dem zitierten BGH-Urteil vom 10.07.1996 (IV ZR 133/95), ob die Maßnahme zum Behandlungszeitpunkt nach dem damaligen medizinisch-wissenschaftlichen Kenntnisstand aus Sicht des behandelnden Arztes notwendig war.
Auch bei Wunschleistungen gelten alle GOÄ-Regeln: Rechnung mit Gebührenposition, Faktor und Betrag; Pauschalen auch für fachübergreifende Komplexleistungen sind unzulässig. Auslagen (§ 10), Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) werden gesondert ausgewiesen, Sachkosten und ärztliche Leistung nicht pauschal vermischt.
Molekularbiologische und histologische Spezialuntersuchungen (z. B. Nrn. 4780 bis 4787, 3920 bis 3926, 4815) dürfen mehrfach berechnet werden, aber nur bei medizinischer Notwendigkeit und erkennbarem Nutzen im Einzelfall; fakultative Untersuchungen brauchen eine besondere Begründung. Eine Abrechnung nach reiner Machbarkeit gefährdet den Honoraranspruch.
Eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ muss vor der Leistung geschlossen werden und eine konkrete GOÄ-Nummer mit Bezeichnung nennen; eine nachträgliche Erweiterung für bereits erbrachte Leistungen geht nicht. Im laufenden Behandlungsverlauf können Vereinbarungen für künftige Termine geschlossen werden, mit wirtschaftlicher Aufklärung über mögliche Erstattungslücken.
Wenn eine vollständige Kostenübernahme durch die Versicherung unsicher ist, muss der Arzt den Patienten vorab in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren (§ 630c Abs. 3 BGB); das Landgericht Berlin (6 S 9/17) verurteilte einen Arzt wegen einer nicht etablierten Krampfadertherapie zur Rückzahlung des Honorars.
Pauschalhonorar, anderer Punktwert oder andere Punktzahl sind unzulässig; vereinbart wird allein der Faktor, schriftlich, persönlich und vor der Leistung, mit Nummer, Leistungsbezeichnung, Faktor, Betrag und Hinweis auf mögliche unvollständige Erstattung. Eine Überschreitung des Gebührenrahmens braucht einen berechtigten Grund, akademische Qualifikation allein genügt nicht.
Pauschalhonorare und abweichende Punktzahl oder Punktwert sind nicht vereinbar; nur der Steigerungsfaktor darf vorab vereinbart werden, und zwar nach persönlicher Absprache im Einzelfall in einem gesonderten Schriftstück ohne weitere Erklärungen, mit Hinweis auf mögliche Erstattungslücke. Eine im Vorzimmer unterschriebene Standardvereinbarung ist nicht wirksam.
Die abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ ist vor Beginn der Behandlung persönlich zu treffen und schriftlich festzuhalten; verhandelbar ist nur der Faktor, nicht in den Abschnitten A, E, M und O. Sie gilt nur für höchstpersönlich vom Wahlarzt erbrachte Leistungen, nicht für nachgeordnete Ärzte.
Bei Resektion eines die Dura infiltrierenden Schädelkalottentumors mit plastischer Deckung (u. a. Titan-Mesh) hielt eine Landesärztekammer im Schlichtungsverfahren neben Nr. 2265 auch Nr. 2554 für die Defektdeckung und die Duraresektion analog Nr. 2392a für berechnungsfähig, da beides nicht von der Legende der Nr. 2265 umfasst ist. Die PKV hatte beides zunächst als Teilleistung abgelehnt und erstattete nach der Schlichtung.
Der BGH (Urteil vom 19.04.2018, III ZR 255/17) legte eine Wahlleistungsklausel, die auf die zur Liquidation berechtigten Ärzte des Krankenhauses verweist, eng aus: Gemeint sind nur angestellte oder verbeamtete Klinikärzte mit Liquidationsrecht, hier die in der Wahlarztliste genannten Chef- und Oberärzte, nicht dagegen Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte. In diesem Umfang hielt er die Vereinbarung für wirksam.
Nach OLG Hamm (26 U 74/17) genügt die bloße Anwesenheit des Wahlarztes (hier als Anästhesist) nicht: Er muss die prägende Kernleistung persönlich erbringen, sonst ist die Wahlleistung nicht wirksam erbracht und Aufwendungen können zurückgefordert werden. Wird die Koloskopie vom Vertreter ohne Verhinderungsfall durchgeführt, fehlt die Einwilligung.
Liposuktionen in Privatkliniken werden teils mit Pauschalbeträgen abgerechnet, was zu fehlender Erstattung führt. Nach BGH (III ZR 110/09) gilt die GOÄ nicht für allgemeine Krankenhausleistungen aufgrund von Kooperationsvereinbarungen, wohl aber, wenn der Patient die Leistung schuldet; LG Düsseldorf und Kammergericht Berlin (5 U 8/16) wendeten die GOÄ auch auf GmbH-Privatkliniken an. Es ist daher nach GOÄ mit Einzelpositionen abzurechnen.
Wahlärztliche Leistungen des Abschnitts E (z. B. Krankengymnastik nach Nr. 507) dürfen auch dann berechnet werden, wenn sie teilweise an nichtärztliches Personal delegiert und vom Arzt beaufsichtigt werden; vollständige Delegation schließt die Berechnung aus. Nach OLG Celle ist zusätzlich die Qualifikation (Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin) des Wahlarztes oder seines Vertreters nötig.
Eine Honorarvereinbarung darf nur die Gebührenhöhe regeln und ist ausgeschlossen für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O, für voll-, teil-, vor- und nachstationäre wahlärztliche Leistungen, die nicht vom Chefarzt höchstpersönlich erbracht werden, sowie für akute Notfall- und Schmerzbehandlung; beim zulässigen Schwangerschaftsabbruch ist höchstens das 1,8fache berechenbar. Wer diese Ausschlüsse übersieht, riskiert die Nichtanerkennung der Liquidation.
Das OLG Celle (15.06.2015, 1 U 97/14 und 1 U 98/14) verlangte von der Wahlärztin einer psychosomatischen Klinik, der Behandlung ein persönliches Gepräge zu geben: Konzept entwickeln und überwachen, selbst therapieren (hier etwa wöchentlich Einzelpsychotherapie) und das Team steuern. Psychotherapien (Nrn. 861, 862, 871) und Besprechungen (Nr. 865) durfte sie delegieren; Visiten (Nr. 45) anderer Ärzte, Großmassagen (Nr. 521) ohne die erforderliche Qualifikation und Leistungen während ihres Urlaubs waren nicht als Wahlleistung berechenbar. Drei benannte ständige Vertreter mit getrennten Zuständigkeiten hielt das Gericht für zulässig.
Das OLG Frankfurt (8 U 226/10) sprach einem Chefarzt das Honorar für ambulante Laborleistungen ab, die ein anderer Arzt erbracht hatte: Regelmäßige allgemeine Fallbesprechungen und die sorgfältige Auswahl des Kollegen ersetzen weder eigene Leistung noch Aufsicht nach fachlicher Weisung. Auf die Vertreterklausel konnte er sich nicht berufen, weil keine unvorhergesehene Verhinderung dargelegt war.
Der BGH (Urteil vom 21.01.2010, III ZR 147/09) lehnte es ab, die computergestützte Navigation bei der Knie-TEP (Nr. 2153) zusätzlich analog Nr. 2562 zu berechnen: Sie sei trotz Mehraufwand keine selbstständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation. Die BÄK hält das Ergebnis für unbefriedigend und verweist darauf, dass Instanzgerichte die indizierte Synovektomie neben einer Endoprothese als selbstständig anerkannt haben.
Der BGH (Urteil vom 05.06.2008, III ZR 239/07) hielt die Dekortikation der Lunge (Nr. 2975) neben der Lobektomie (Nr. 2997) für berechnungsfähig, weil sie nicht Bestandteil dieser Zielleistung ist. Ob ein Einzelschritt methodisch notwendiger Bestandteil ist, beurteilt das Gericht abstrakt nach Inhalt, Systematik und Bewertung der Gebührenpositionen, nicht nach der Notwendigkeit im Einzelfall; hier sprach die fast gleiche Punktzahl beider Nummern gegen ein Enthaltensein.
Speziallaborleistungen der Abschnitte M III und M IV sind nur eigene Leistungen, wenn der Arzt sie unter Aufsicht und fachlicher Weisung erbringen lässt und bei allen Schritten persönlich anwesend ist, ausgenommen die automatisierte technische Erstellung. Die BÄK hält an ihren Auslegungsbeschlüssen von 1996 und 2000 fest.
Im eigenen Praxislabor erbrachte Untersuchungen rechnet der Arzt nach M I ab, fehlt die Leistung dort, nach M III oder M IV (Beispiel Spermadifferenzierung Nr. 3663). Basislabor aus der eigenen Laborgemeinschaft (z. B. Blutzucker Nr. 3560) gilt als eigene Leistung; Fremdlabor und Speziallabor (M III/M IV) aus der Laborgemeinschaft berechnet dagegen der Laborarzt selbst, eine Mitliquidation ist unzulässig. Versandkosten darf nur berechnen, wem sie tatsächlich entstanden sind, innerhalb einer Laborgemeinschaft gar nicht.
Nach Darstellung der BÄK folgen mehrere Gerichte der Linie des LG Karlsruhe, dass im Einzelfall medizinisch erforderliche Zusatzleistungen nicht mit methodisch notwendigen Einzelschritten gleichzusetzen sind. Das LG Stade (2 S 81/03) sah Nr. 2103 und Nr. 2113 nicht als Teil der Hüft-TEP nach Nr. 2151; das LG Köln (25 S 2/02) trennte bei der Hallux-valgus-Operation die mit Nr. 2297 abgegoltenen Teilschritte von Weichteileingriffen einer gelenkerhaltenden Technik, die sich mit einer Gelenkresektion nicht vereinbaren lassen.
Eine Wahlleistungsvereinbarung umfasst alle liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich veranlasster externer Ärzte (Liquidationskette). Für diese externen Ärzte gilt die Minderung nach § 6a von 15 Prozent (Wahlärzte des Krankenhauses 25 Prozent), nach dem zitierten BGH-Urteil auch dann, wenn ihre Leistung keine Krankenhausressourcen nutzt.
Speziallabor (M III und M IV) verlangt persönliche Anwesenheit und Überwachung durch den liquidationsberechtigten Arzt; Basislabor (M II) aus der eigenen Laborgemeinschaft gilt als eigene Leistung, aus dem Fremdlabor nicht. Wer Fremdlabor als eigene Leistung berechnet, riskiert Betrugsvorwürfe (LG Regensburg).
Die GOÄ begrenzt die Abrechenbarkeit nicht auf das eigene Fachgebiet; ein Frauenarzt rechnet etwa Brustoperationen aus Abschnitt L ab. Fachspezifische Positionen wie Nr. 800 dürfen aber nicht für orientierende Untersuchungen angesetzt werden, die nach Nr. 5 (80 Punkte) oder Nr. 7 (160 Punkte) zu berechnen sind.
Die BÄK hält die Synovektomie nach Nr. 2113 neben der Hüft-TEP nach Nr. 2151 bei gegebener Indikation für berechnungsfähig und sieht sich durch das LG Karlsruhe (28.03.2003, 1 S 106/02) bestätigt, das zwischen medizinisch und methodisch notwendigen Schritten unterscheidet. Eine extensive Auslegung des Zielleistungsprinzips, wie sie PKV und Teile der Kommentarliteratur vertreten, lehnt sie ab.
Vor einer Wahlleistungsvereinbarung muss der Patient über Entgelte und Inhalt im Einzelnen informiert werden; ein bloßer Hinweis auf Einsichtnahme in die GOÄ genügt nicht. Das Beispiel einer Beratung nach Nr. 1 (4,66 Euro) wird von der BÄK als wenig aussagekräftig für die Kostenerwartung gesehen.
Leistungen, die nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig sind, dürfen nebeneinander abgerechnet werden, wenn sie eine eigene Indikation haben und kein methodisch notwendiger Schritt der Zielleistung sind, etwa subtotale Synovektomie oder Pfannendachplastik neben Hüft-TEP (Nr. 2151). Die Markraumsperre bei der Hüftendoprothetik erkennt die BÄK nicht als selbstständige Leistung an.
Wahlärztliche Leistungen zählen nur dann als eigene Leistungen des Chefarztes, wenn er sie oder sein vorab benannter ständiger Vertreter persönlich erbringt; für die Grundleistungen wie Visite gilt das ebenso. Ist der Chefarzt vorhersehbar verhindert, muss der Patient vor Vertragsschluss darüber aufgeklärt werden; Vertreterlisten reichen nicht.
Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a darf nach Auffassung der BÄK nicht dazu dienen, eine Analogbewertung neuer Methoden zu blockieren. Für die dermatologische photodynamische Therapie empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Hautarealen zusätzlich Zuschläge analog Nr. 5802 bis 5803, und lehnt die Zuordnung der PKV zu Nr. 1366 bzw. Nr. 565 ab.
Bei wahlärztlichen Leistungen darf der Gebührenrahmen nicht pauschal voll ausgeschöpft werden; auch bei persönlicher Leistung oder Delegation an den ständigen Vertreter gelten die Begründungsschwellen von 2,3, 1,8 und 1,15 nach § 5 GOÄ.
Die Einkommensverhältnisse des Patienten sind seit 1983 kein Bemessungskriterium nach § 5 Abs. 2 mehr; ein niedrigerer Faktor für Kassenpatienten ist nur über eine abweichende Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, die für die Abschnitte A, E, M und O nicht zulässig ist. Die Berufsordnung verlangt Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse, nicht alle Kammern haben das übernommen.
Die Einkommensverhältnisse des Patienten sind kein Bemessungskriterium für den Faktor nach § 5 Abs. 2; eine Berücksichtigung ist nur über eine abweichende Vereinbarung nach § 2 möglich, und auch das nur außerhalb der Abschnitte A, E, M und O. Die Berufsordnung verlangt bei Honorarvereinbarungen Rücksicht auf die finanzielle Lage des Patienten.
Bei Rückfragen und Reklamationen zu Rechnungen empfiehlt die BÄK einen freundlichen Umgang, geschultes Praxispersonal und bei Unklarheit die Rücksprache mit der Ärztekammer. Vorab sind schriftliche IGeL-Vereinbarung und Kostenaufklärung in Textform zu beachten; bei gekürzten Legenden gehören Mindestzeit und Einzel/Gruppe auf die Rechnung (§ 12 Abs. 2 ff.).
Die drei Gebührenrahmen: ärztlich bis 3,5fach (Schwellenwert 2,3), technisch für die Abschnitte A, E und O bis 2,5fach (Schwellenwert 1,8) und Labor für Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,3fach (Schwellenwert 1,15). Weitere Einschränkungen des Rahmens enthalten die §§ 5a, 5b und 11 GOÄ.
Der Begriff Krankheitsfall ist in der GOÄ nicht definiert; in § 5 Abs. 2 bezieht er sich auf die Ausprägung der Erkrankung im Einzelfall (Schwierigkeit), nicht auf einen Zeitraum, und unterscheidet sich vom Behandlungsfall (ein Monat) und vom Krankheitsfall im EBM (vier Quartale). Erwähnt ist er u. a. bei den Nrn. 30, 46, 56 und in Abschnitt O IV.
Für Versicherte der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (Beitragsklassen I bis III) gilt über eine Vereinbarung ein begrenzter Gebührenrahmen: höchstens 2,2fach bei ärztlichen, 1,8fach bei technischen und 1,15fach bei Laborleistungen, bei Belegärzten zusätzlich 15 Prozent Abzug nach § 6a. Beitragsklasse IV wird nach normaler GOÄ abgerechnet.
Laut BÄK-Wiedergabe der Pressemitteilung zum BGH-Urteil vom 08.11.2007 (III ZR 54/07) darf der Arzt durchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Leistungen ohne Begründung zum Schwellenwert (Höchstsatz der Regelspanne) berechnen; einen verbindlichen Mittelwert von 1,8 innerhalb der Regelspanne gibt es nicht. Einfache Verrichtungen muss er aber im unteren Bereich der Regelspanne ansetzen.
Bei wahlärztlichen Leistungen, die weder der Wahlarzt noch sein vorab benannter ständiger Vertreter persönlich erbringt, ist der Rahmen auf den 2,3fachen (ärztlich) bzw. 1,8fachen Satz (technisch) begrenzt. Das gilt nicht für Belegärzte und ambulante Chefarztbehandlung; die persönliche Erbringung durch den Chefarzt ist kein Bemessungskriterium für höhere Faktoren.
Die Bemessungskriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände der Ausführung gelten für alle drei Gebührenrahmen; nur beim ärztlichen Rahmen kann auch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls herangezogen werden. Oberhalb des Schwellenwerts ist nach § 12 Abs. 3 eine leistungsbezogene, für den Patienten verständliche Begründung auf der Rechnung nötig; bloße Schlagworte genügen nicht.
Die GOÄ kennt drei Gebührenrahmen: ärztlich bis 3,5fach (Schwellenwert 2,3), technisch für Abschnitte A, E und O bis 2,5fach (Schwellenwert 1,8) und Labor für Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,3fach (Schwellenwert 1,15). Abrechnungsprogramme erlauben teils unzulässige Faktoren ohne Warnung, das ist selbst zu prüfen.
Ein methodisch bedingter Mehraufwand, der zur Leistung gehört (z. B. spezielle Sonde, Lagerung), ist kein besonderer Umstand nach § 5 Abs. 2 und rechtfertigt keinen höheren Faktor. Die BÄK sieht für neuartige, aufwendigere Verfahren wie die videogestützte Muttermalkontrolle stattdessen eine Analogbewertung (Empfehlung: analog Nr. 612 statt Nr. 750).
Die BÄK wendet sich gegen ein PKV-Konzept von 2002, durchschnittliche Standardleistungen nur noch bis zur Mitte der Regelspanne zu vergüten und höhere Sätze an besonderen Privatpatientenservice zu knüpfen. Nach Auffassung der BÄK ist der Schwellenwert (2,3 bzw. 1,8) der Satz für die Leistung mittlerer Schwierigkeit; schon eine PKV-Stichprobe von 1984 zeigte, dass rund 84 Prozent der persönlichen Leistungen genau dort abgerechnet wurden.
Der Gebührenrahmen soll flexibel nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen ausgeschöpft werden, nicht schematisch auf dem Schwellenwert (2,3fach). Wer den Schwellenwert überschreitet, braucht eine einzelfallbezogene Begründung; Standardtexte oder der Hinweis auf teure Technik genügen nicht, sonst droht die Zurückweisung des Honorars.
Mit der Euro-Umstellung sind für die GOÄ-Beträge je nach Rundungsweg kleine Differenzen im Cent-Bereich möglich; die BÄK bat die PKV, diese Abweichungen bis zu einer Angleichung zu tolerieren. Praktisch relevant war das nur für die Umstellungsphase 2002.
Im Basistarif der PKV dürfen Ärzte nach der damaligen Regelung (§ 75 Abs. 3a SGB V) nur bis zum 1,8fachen Satz abrechnen, bei Leistungen der Abschnitte A, E und O bis 1,38fach, bei Abschnitt M samt Nr. 437 bis 1,16fach. Eine abweichende Vereinbarung zwischen PKV-Verband und KBV kam 2008 nicht zustande.
Seit 2000 begrenzt § 5b GOÄ die Abrechnung bei im Standardtarif Versicherten auf einen abgesenkten Rahmen, höchstens das 1,7fache des Gebührensatzes. Der Beitrag beschreibt den Standardtarif als wenig genutzt und vor allem für die Beihilfe attraktiv.
Bei analoger Abrechnung muss die Rechnung nach § 12 Abs. 4 die analoge Leistung verständlich beschreiben und mit dem Hinweis entsprechend, der Nummer und der Bezeichnung der herangezogenen Leistung versehen sein, damit Patient und Erstatter die Gleichwertigkeit prüfen können. Der Beitrag erläutert dies an einem Strafurteil, in dem Analogleistungen unter der Originallegende abgerechnet wurden (LG München I, Betrug).
Bei einer Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 kann als gleichwertige Vergleichsleistung auf eine bereits bestehende Analogbewertung der BÄK Bezug genommen werden; auf der Rechnung stehen dann nach § 12 Abs. 4 aber nur die originären GOÄ-Positionen mit Nummer und Kurzbezeichnung plus der Hinweis auf analoge Bewertung.
Für eine Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 wird eine Leistung gewählt, die nach Art, Zeitaufwand und Kosten vergleichbar ist, meist aus dem fachlich gleichen Abschnitt; dabei erbt sie auch die Einschränkungen ihrer Nummer. Zuschläge zu ambulanten Operationen (C VIII) lassen sich nicht analog erweitern, empfohlen wird die Übernahme der BÄK-Verzeichniseinträge.
Das OLG Naumburg (1 U 9/08) hielt für die Implantat-Ohr-Akupunktur eine Berechnung analog Nr. 269a zum 3,5fachen Satz für angemessen, nicht analog Nr. 2421; der höhere Zeitaufwand ließe sich über eine Honorarvereinbarung nach § 2 abbilden. Die beim Patienten verbleibenden Titannadeln sind als Auslagen zum Selbstkostenpreis berechenbar. Den Behandlungsvertrag selbst sah das Gericht als nichtig an, weil der Arzt die Nadeln zugleich gewerblich vertrieb.
Rechtsverbindlich ist nur der Text der GOÄ, die analogen Bewertungen der BÄK sind Empfehlungen ohne Bindungswirkung. Sie finden aber breite Akzeptanz, sind teils Voraussetzung für Beihilfeerstattung und wurden mehrfach durch höchstrichterliche Urteile bestätigt, weshalb ihre Berücksichtigung bei eigenen Analogbewertungen praktisch ratsam ist.
Auf der Rechnung darf keine selbst erfundene Gebührennummer (etwa mit Buchstabenkürzel) stehen; nach § 12 Abs. 4 müssen die analoge Leistung beschrieben, die herangezogene GOÄ-Nummer samt Legende genannt und der Hinweis "entsprechend" aufgeführt werden. Interne Kürzel im Praxisprogramm sind erlaubt, wenn sie auf der Rechnung unterdrückt werden, sonst gefährdet das die Fälligkeit.
Analogbewertungen der BÄK gelten nur für das jeweils beschriebene Verfahren und lassen sich nicht auf ähnliche Methoden übertragen: etwa nur für die stereotaktische Radiochirurgie am Linearbeschleuniger (künstliche Positionen A 5860 und A 5861), nicht für das Gamma-Knife, und nur für die Low-Dose-Rate-Brachytherapie, nicht für die High-Dose-Rate-Therapie nach Nr. 5846.
Auf der Rechnung muss die Analogleistung verständlich beschrieben sein, mit "entsprechend" (zweckmäßig mit Hinweis auf § 6 Abs. 2) und der Nummer samt Originallegende der herangezogenen Leistung nach § 12 Abs. 4. Eigene Kürzel dürfen nicht auf der Rechnung stehen; zulässig sind nur das vorangestellte A bei analogen Laborleistungen und bei offiziellen BÄK-Analogbewertungen.
Bei einer Analogbewertung entscheiden Art, Kosten und Zeitaufwand, nicht das Behandlungsziel; für den Septumverschluss per Katheter passt eher Abschnitt O I als die offene Herzchirurgie. Die Analogleistung übernimmt alle Rahmenbedingungen der Ausgangsnummer, auch die ambulanten Zuschläge. Neben der dermatologischen Lasertherapie analog Nr. 2440 hält die BÄK den Laserzuschlag Nr. 441 nicht für berechnungsfähig, weil der Laser schon in der Leistungsbeschreibung der Empfehlung steckt.
Für die weiterführende Pränataldiagnostik gelten die Analogpositionen A 1006 (differenzierte Ultraschalldiagnostik), A 1007 (fetale Echokardiographie) und A 1008 (Doppler). A 1006 setzt einen Verdacht aus dem Screening nach Nr. 415 oder ein ausgewiesenes Risiko voraus und ersetzt das Screening nicht; alle drei nebeneinander oder A 1006 über das 2,5fache (Analogbasis Nr. 5373, technischer Rahmen) sind nach den Empfehlungen nicht vorgesehen.
Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.
Bei einer Analogbewertung nach § 6 Abs. 2 zählen Art, Kosten- und Zeitaufwand; die Vergleichsleistung sollte möglichst aus demselben Abschnitt stammen. Die BÄK hält deshalb für die radiale Stoßwellenbehandlung die Bewertung analog Nr. 302 für sachgerecht und den Ansatz analog Nr. 5813 für methodisch nicht vergleichbar.
Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).
Zuschläge zur Sonographie wie Doppler und Farbkodierung sind je Sitzung nur einmal berechnungsfähig; die privatärztlichen Pränatalnummern A 1006 bis A 1008 sind an Geräte- und Qualifikationsvoraussetzungen nach den Mutterschafts-Richtlinien gebunden. Die BÄK mahnt eine regelkonforme Abrechnung an.
Das OLG Düsseldorf (8 U 181/00) bestätigte die Analogabrechnung einer Lebertransplantation nach BÄK-Empfehlung statt Nr. 3184, weil auch bei vorhandener Gebührenposition eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke bestehen kann. Neue Methoden verlangen genaue Aufklärung und Dokumentation, die Rechnung muss nach § 12 Abs. 4 nachvollziehbar sein.
Die BÄK hat die Analogbewertung der Stoßwellentherapie bei orthopädischen Indikationen von 6000 Punkten analog Nr. 1860 auf 1480 Punkte analog Nr. 1800 gesenkt, da die Lithotripsie nach Nr. 1860 eine Komplexleistung mit anderem Aufwand ist. Für die Behandlung von Pseudarthrosen hält sie den höchsten Steigerungsfaktor und mehr für gerechtfertigt.
Medizinische Trainingstherapie ist nur dann ärztliche Leistung, wenn sie auf den Krankheitsfall abgestimmt unter ärztlicher Anleitung stattfindet (Überwachung teilweise an geschulte Physiotherapeuten delegierbar); dann sind die Eingangsdiagnostik analog Nr. 842 und je Sitzung analog Nr. 846 plus analog Nr. 558 plus Nr. 506 berechenbar. Für die Hochton-Therapie hat die BÄK die Verbandsempfehlung durch eine Analogbewertung nach Nr. 554 ersetzt.
Die BÄK wehrt sich dagegen, das Zielleistungsprinzip zu benutzen, um Analogbewertungen neuer Methoden auszuschließen, etwa wenn die PKV die PDT mit Verteporfin der Nr. 1366 oder die dermatologische PDT der PUVA nach Nr. 565 zuordnet. Für die dermatologische PDT empfiehlt sie analog Nr. 566 plus Nr. 5800, bei größeren Arealen zusätzlich Zuschläge analog Nrn. 5802 bis 5803.
Die BÄK empfiehlt die videogestützte Untersuchung von Muttermalen mit hochauflösenden digitalen Systemen analog Nr. 612 (nicht für die einfache Auflichtmikroskopie nach Nr. 750); auch bei Untersuchung der ganzen Körperoberfläche ist sie nur einmal ansetzbar, viele Naevi werden über den Faktor berücksichtigt. Für die Videoendoskopie mit CCD-Chip empfiehlt sie einen Zuschlag analog Nr. 5298.
Auch der leitende Arzt eines externen Krankenhauslabors, der auf Veranlassung des Wahlarztes eines anderen Krankenhauses Speziallaborleistungen erbringt, mindert seine Gebühren nur um 15 Prozent nach § 6a, nicht um 25 Prozent, weil er insoweit einem niedergelassenen Arzt gleichsteht (BGH, III ZR 186/01).
Nach BGH (III ZR 186/01, 13.06.2002) gilt die Gebührenminderung nach § 6a auch für externe Konsiliarärzte, die auf Veranlassung des Wahlarztes bei stationären Patienten tätig werden; für sie beträgt die Minderung 15 Prozent. Der Kommentar bezweifelt die Überzeugungskraft der Begründung.
Ein Anästhesist, der in der Praxis eines anderen Arztes narkotisiert, führt keinen Besuch durch und darf keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen; ein Besuch liegt nur vor, wenn der Arzt den Patienten in dessen Lebensbereich oder am Notfallort aufsucht. Entschieden vom Berufsgerichtshof Schleswig-Holstein (30 LB 2/15 BG II) ohne Sanktion wegen unklarer Rechtslage.
Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.
Reiseentschädigung gibt es nach § 9 statt Wegegeld bei Besuchen über 25 km (einfache Strecke): 26 Cent je gefahrenem Kilometer mit eigenem Pkw (also mindestens 52 km angesetzt), Abwesenheitsgeld 51,13 Euro bis acht Stunden oder 102,26 Euro darüber sowie Übernachtungskosten. Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche eigener Patienten im Haus weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung ansetzen.
Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt in vier Radiusstufen mit Tag- und Nachtbetrag (bis 2 km tagsüber 3,85 Euro); für Nr. 52 und für Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Nur bei mehreren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim wird es insgesamt einmal und anteilig berechnet.
Bei mehreren Besuchen auf einem Weg gibt es das Wegegeld nach § 8 für jeden Besuch einzeln, nur bei Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft oder im selben Heim wird es einmal und anteilig berechnet (z. B. 10,23 Euro tags bei 5 bis 10 km, 15,34 Euro nachts). Bei Besuchen über 25 km zählt die Reiseentschädigung nach § 9 mit Abwesenheitsgeld von 51,13 Euro (bis acht Stunden) oder 102,26 Euro je Kalendertag.
Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt nach Radius und Tageszeit; für Besuche durch nichtärztliches Personal (Nr. 52) und Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, ist es nur einmal und anteilig berechenbar.
Anästhesisten, die planmäßig in verschiedenen Praxen oder OP-Zentren tätig sind, dürfen keine Besuchsgebühr (Nr. 50), kein Wegegeld nach § 8 und keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen, weil dort ihre regelmäßige Arbeitsstelle liegt. Anders kann es bei einem ungeplanten Notfalleinsatz sein.
Seit 1996 steht das Wegegeld nach § 8 für jeden Besuch gesondert zu, auch wenn auf einer Fahrt mehrere Patienten an verschiedenen Orten besucht werden; nur bei Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder im selben Heim wird es einmal und anteilig berechnet (Beispiel: über 5 bis 10 km tags 10,23 Euro, nachts 15,34 Euro). Bei mehreren Besuchen über 25 km an einem Tag fällt das Abwesenheitsgeld nach § 9 (51,13 bzw. 102,26 Euro) nur einmal je Kalendertag an.
Bei Besuchen über mehr als 25 km tritt an die Stelle des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 9: mit eigenem Pkw 26 Cent je gefahrenem Kilometer, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten, dazu 51,13 Euro bei bis zu acht Stunden Abwesenheit oder 102,26 Euro je Tag darüber sowie Übernachtungskosten. Bei regelmäßiger Betreuung eines Heims und für Krankenhaus- oder Belegärzte im eigenen Haus sind weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechenbar.
Nach EuGH (C-307/22, 26.10.2023) ist die erste vollständige Kopie der Patientendaten, auch Bilddaten auf CD oder Stick, kostenlos herauszugeben. Erst ab der zweiten Anforderung kann der Aufwand berechnet werden; die BÄK sieht für die Daten-CD dann 5,00 Euro als angemessen an.
Die Kosten einer Chipkarte, die ein MRT-Gerät für eine Behandlungsserie freischaltet, sind Kosten der Anwendung von Apparaten und nach § 4 Abs. 3 mit der Gebühr abgegolten; als Auslage nach § 10 sind sie nicht berechenbar, weil die Karte weder dem Patienten verbleibt noch verbraucht wird. Im Fall waren 270 Euro für sieben Behandlungen abgerechnet worden.
Das LG Stade (Urteil vom 20.05.2015, 4 S 45/14) sah radiologische Leistungen eines externen Kooperationspartners als allgemeine Krankenhausleistung an, auch wenn ein Wahlarzt sie formal veranlasst hatte, und versagte die Erstattung der Sachkosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 3. Die BÄK hält das für nicht folgerichtig, weil die ärztlichen Leistungen selbst bezahlt worden waren und für Sachkosten die GOÄ entsprechend gilt.
Versand- und Portokosten für Untersuchungsmaterial sind nach § 10 Abs. 3 nur berechenbar, wenn dem Arzt die gesamten Kosten entstehen; innerhalb einer Laborgemeinschaft oder eines Krankenhausgeländes nicht. Dasselbe gilt für den Versand zwischen einem im Krankenhaus mitbetriebenen Labor einer Laborpraxis und deren Hauptlabor.
Für Auslagen über 25,56 Euro je Einzelposition ist ein Beleg zwingend, darunter nicht; die regelhafte Belegforderung von Versicherern und Beihilfe auch bei kleineren Beträgen weist die BÄK zurück. Mehrfach verwendbare Materialien und Kleinmaterial sind mit der Gebühr abgegolten.
Nach BGH (III ZR 323/09, 04.11.2010) kann ein externer, auf Veranlassung des Krankenhausarztes tätiger Arzt Auslagen nach § 10 gegenüber dem Wahlleistungspatienten berechnen, und die PKV muss auch diese Sachkosten tragen. Die Gebührenminderung nach § 6a gilt für ihn weiterhin.
Ist im selben Behandlungsfall wegen der Regel zu Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen ab dem zweiten Termin der Verband (z. B. Nr. 200 oder 204) nicht mehr berechenbar, bleiben die Auslagen für das Verbandmaterial nach Auffassung der BÄK berechnungsfähig. Ein Hinweis auf der Rechnung, für welche Verbände das Material angefallen ist, erleichtert die Erstattung; ein Ausweis der Verbände mit 0 Euro kann bei rein automatisierter PKV-Prüfung zu Kürzungen führen.
Beispiele aus der Praxis zeigen, dass Fadenmaterial oder Impfserum berechnet werden können, Desinfektionsmittel, Kleber, sterile Handschuhe und Schnellverband aber nicht. Auf der Rechnung genügen zusammenfassende Bezeichnungen wie Verbandmaterial mit Betrag (§ 12 Abs. 5).
Die Ausschlussliste des § 10 Abs. 2 ist abschließend: Was dort nicht steht und nicht anderweitig ausgeschlossen ist, darf berechnet werden. Einmalhandschuhe sind unabhängig von Art und Preis nicht berechenbar; anteilige Kosten etwa einer gekürzten Laserfaser sind mit der Gebühr abgegolten (§ 4 Abs. 3). Einmalartikel dürfen nicht resterilisiert werden.
Als Auslagen nach § 10 dürfen nur tatsächlich entstandene Kosten für dort genannte Materialien berechnet werden, Pauschalen nicht. Chefärzte, die nach ihrem Vertrag Sachkosten nach Spalte 4 DKG-NT an das Krankenhaus abführen, berechnen nach Auffassung der BÄK die ihnen dadurch tatsächlich entstehenden Kosten. Einmalartikel, die § 10 Abs. 2 nicht ausschließt, sind in der Regel berechenbar; Porto für die Rechnung und Praxiskosten (§ 4 Abs. 3) nicht.
Reagenzien, Lösungen und Schnelltests sind im Labor mit der Gebühr abgegolten und nicht als Auslage berechenbar; Ausnahmen gelten für Arzneimittel bei Funktionstests (M II 7., M III 15.). Versand- und Portokosten sind nur berechenbar, wenn sie dem Arzt entstanden sind, und nicht innerhalb einer Laborgemeinschaft.
Praxiskosten, Raumkosten und die Anwendung von Apparaten und Instrumenten sind mit der Gebühr abgegolten, ambulant wie stationär; nur ausdrücklich geregelte Ausnahmen wie das Radionuklid in der Nuklearmedizin sind zusätzlich berechenbar. Die BÄK warnt vor Auslagenkonstruktionen für Kleinmaterial, die zu einer Ausweitung der Ausschlussliste führen könnten.
Bei der Krebsfrüherkennung des Mannes deckt Nr. 28 die Leistungen ab, die sich an der GKV-Richtlinie orientieren. Weitere Untersuchungen sind nur bei zusätzlicher Indikation oder auf ausdrücklichen Wunsch berechenbar; Wunschleistungen sind auf der Rechnung als Verlangensleistung zu bezeichnen, und ist die Erstattung absehbar unsicher, muss der Patient vorher in Textform über die Kosten informiert werden (§ 630c Abs. 3 BGB).
Fällig wird die Vergütung nur, wenn die Rechnung die formalen Vorgaben des § 12 erfüllt, etwa eine auf die einzelne Leistung bezogene Begründung oberhalb des Schwellenwerts und bei Analogleistungen den Hinweis entsprechend mit Nummer und Bezeichnung der Vergleichsleistung. Das LG Hamburg (29.06.2016, 332 S 61/14) bestätigte das und stellte im Einklang mit dem BGH klar, dass nur die fehlerhaften Positionen nicht fällig sind, nicht die ganze Rechnung.
Reklamationen und Rückfragen zu Rechnungen sollte die Praxis ernst nehmen und freundlich beantworten; die veraltete GOÄ und Selbstbeteiligungstarife erhöhen die Zahl der Rückfragen. Bei Streit kann der Verweis an die Ärztekammer als neutrale Stelle helfen.
§ 12 Abs. 2 zählt die Pflichtangaben abschließend auf: Datum, Nummer und Bezeichnung samt ggf. Mindestdauer, Betrag und Steigerungssatz, bei stationären Leistungen der Minderungsbetrag nach § 6a, bei Entschädigungen Betrag, Art und Berechnung, bei Auslagen Art und Betrag, bei einer Einzelauslage über 25,56 Euro mit Beleg. Verlangensleistungen sind zu kennzeichnen; umsatzsteuerliche Angaben gelten nur bei steuerpflichtigen Leistungen.
Der Honoraranspruch entsteht erst mit einer § 12-konformen Rechnung; die dreijährige Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem sie erteilt wurde. Wird Jahre später abgerechnet, droht Verwirkung; die Rechtsprechung ist uneinheitlich (AG Frankfurt: nach zwei Jahren verwirkt; LG Osnabrück 2 S 623/06: Zeitablauf allein genügt nicht). Die BÄK empfiehlt, quartalsweise abzurechnen.
Auf dieser BÄK-Seite steht nur die Zitierzeile des Beitrags zur künstlichen Gebührennummer; der Inhalt (selbst erfundene Nummern sind auf Rechnungen unzulässig, § 12 Abs. 4) findet sich im gleichnamigen Beitrag in Rubrik § 6.
Nach dem BGH-Urteil III ZR 117/06 (Ende 2006) hängt die Fälligkeit nur davon ab, ob die Rechnung die formalen Anforderungen des § 12 Abs. 2 bis 4 erfüllt, nicht davon, ob jede Position materiell berechtigt ist; Streit über eine Analogbewertung verhindert die Fälligkeit also nicht. Im laufenden Prozess kann der Zahlungspflichtige keine vorherige Rechnungskorrektur verlangen.
Die Rechnung muss für alle Positionen, auch Wegegeld, Reiseentschädigung und Auslagen, das Datum der Leistung enthalten; bei Gebühren zusätzlich Betrag und Steigerungssatz. Eine korrekt dargestellte Analogbewertung ist kein Grund, die Fälligkeit der Rechnung anzuzweifeln.
Eine Begründung für Überschreiten der Schwellenwerte (2,3 ärztlich, 1,8 technisch, 1,15 Labor) muss nach § 12 Abs. 3 auf die einzelne Leistung bezogen und für den Patienten verständlich sein; das bloße Wiederholen der Bemessungskriterien reicht nicht. Der Zahlungspflichtige kann die Begründung auf Verlangen näher erläutert bekommen.
Für eine Analogleistung (§ 6 Abs. 2) verlangt § 12 Abs. 4 eine für den Patienten verständliche Beschreibung, den Hinweis entsprechend sowie Nummer und Originallegende der Vergleichsleistung. Selbst gebildete Kennungen wie A 551 oder 2381a auf der Rechnung hält die BÄK für unzulässig; ein vorangestelltes A ist nur bei Laboranalogien vorgeschrieben und kennzeichnet sonst die konsentierten BÄK-Analogbewertungen.
Das vorangestellte A bei Analogbewertungen ist eine übliche Abkürzung für die Praxis; auf der Rechnung muss bei zusammengesetzten Analogbewertungen jede einzelne herangezogene Gebührenposition ausgewiesen werden, damit Gebührenrahmen und Zuschlagsfähigkeit prüfbar sind. Die BÄK stellt außerdem klar, dass A 612 (Videodokumentation von Muttermalen) eine BÄK-Abrechnungsempfehlung und keine mit den Kostenträgern konsentierte Analogbewertung ist.
Die GOÄ verlangt keine gestempelte und unterschriebene Rechnung; manche Beihilfevorschriften fordern das aber für die Erstattung. Die BÄK sieht es nicht als Aufgabe des Arztes, die Kostenträger vor Fälschungen zu schützen, empfiehlt aber Entgegenkommen, etwa vorgedruckte Bögen oder Stichprobenrückfragen der Beihilfe.
Enthält die Leistungsbeschreibung eine Mindestzeit (z. B. mindestens 20 Minuten), steht auf der Rechnung diese Mindestzeit und nicht die tatsächlich benötigte Dauer.
Leistungen des Abschnitts A (z. B. Rezept nach Nr. 2) werden nach § 5 Abs. 3 nur im technischen Rahmen bis höchstens zum 2,5fachen Satz berechnet, Schwellenwert 1,8fach. Zwischen 1,9fach und 2,5fach ist wie sonst eine auf die einzelne Leistung bezogene Begründung nach § 12 Abs. 3 nötig.
Abschnitt A (Gebühren in besonderen Fällen) wird oft übersehen: für seine Leistungen, wie für die Abschnitte E und O, gilt nach § 5 Abs. 3 der technische Rahmen bis höchstens zum 2,5fachen Satz. Der Versuch von 1982, ärztliche Leistungen wie Angiografien in den großen Rahmen zu heben, scheiterte am Bundesrat.
Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.
Beginnt eine zuschlagsfähige Leistung (etwa ein Hausbesuch) innerhalb einer Zuschlagszeit oder reicht ihr Ende hinein, darf der höher bewertete Zuschlag angesetzt werden. Beispiele: Besuch Montag 19.45 bis 20.15 Uhr ergibt F; Freitag 5.45 bis 6.20 Uhr ergibt G; Sonntag 23.30 bis Montag 0.10 Uhr ergibt G und H. Die Zuschläge sind mit dem 1,0-fachen Satz anzusetzen und neben den Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal berechenbar.
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchung wird nach Nr. 32 abgerechnet; weil ein öffentlicher Kostenträger (Land) zahlt, gilt nach § 11 nur der Einfachsatz, also 23,31 Euro für alle Leistungsbestandteile. Bei vorgelegtem Untersuchungsberechtigungsschein besteht bundesrechtlich keine Pflicht zur Untersuchung; als Selbstzahlerleistung ist Nr. 32 im Rahmen des § 5 oder per Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, mit Aufklärung nach § 630c Abs. 3 BGB.
Die Kurfähigkeitsbescheinigung (zum Beispiel für Mutter-/Vater-Kind-Kuren) ist eine privatärztliche Leistung; die Kosten trägt der Untersuchte beziehungsweise der Zahlungspflichtige, nicht die Krankenkasse. Bei GKV-Versicherten ist vorab schriftliche Zustimmung zur Wunschleistung und Kosteninformation in Textform nötig; abgerechnet wird mit GOÄ-Nummern im Rahmen 1,0- bis 3,5-fach, Pauschalen ohne GOÄ-Position sind unzulässig.
GKV, PKV und Beihilfe übernehmen die Kosten der ärztlichen Leichenschau nicht, weil ihre Leistungspflicht mit dem Tod endet. Zahlen müssen die Erben (§ 1968 BGB); fehlen bestattungspflichtige Angehörige, die zuständige Ordnungsbehörde, und bei Bedürftigkeit kann die Übernahme beim Sozialamt beantragt werden. Die GOÄ-Rechnung wird in der Praxis oft an die Angehörigen gerichtet, was bei Einhaltung der GOÄ-Formalien möglich ist.
Die Beschränkung 'nur einmal im Behandlungsfall' für Nr. 1 und/oder 5 gilt nur, wenn beide Voraussetzungen zusammentreffen: derselbe Behandlungsfall und gleichzeitiger Ansatz neben Leistungen der Abschnitte C bis O. Fehlt eine davon, besteht keine Mengenbegrenzung. Sachkosten für nicht berechnete Leistungen der Abschnitte C bis O bleiben dennoch ansetzbar.
Seit 1.1.2020 unterscheidet die GOÄ die vorläufige Leichenschau (Nr. 100) von der eingehenden (Nr. 101); das Ausfüllen der Todesbescheinigung ist in beiden enthalten, bei Nr. 101 zusätzlich Angaben zu Todesart und Todesursache. Welches Formular gilt und wer zur Leichenschau verpflichtet ist (etwa Notärzte im Rettungsdienst), richtet sich nach Landesrecht.
Der Eintrag ins Bonusheft ist bei GKV-Versicherten innerhalb desselben Quartals kostenfrei; außerhalb des Quartals kann Nr. 70 berechnet werden (1,0-fach 2,33 Euro, 2,3-fach 5,36 Euro, 3,5-fach 8,16 Euro), oberhalb 2,3 mit Begründung. Voraussetzung sind ausdrücklicher Wunsch des Versicherten, schriftliche Zustimmung und vorherige Kosteninformation in Textform.
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Die tägliche Visite im Krankenhaus ist mit Nr. 45 zu berechnen; Nr. 1 und 5 dürfen nach den Anmerkungen zu Nr. 45 weder anstelle noch neben der Visite angesetzt werden. Nur wenn am selben Tag zu anderer Uhrzeit weitere Leistungen aus Abschnitt B erbracht werden, sind diese mit Uhrzeitangabe zusätzlich möglich. Zudem sind Nr. 1 und/oder 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall (ein Monat ab erster Inanspruchnahme) nur einmal berechenbar, außer bei neuer Erkrankung oder gravierender Änderung.
Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.
Ob die Digitaluntersuchung Nr. 11 neben der Krebsfrüherkennung bei der Frau (Nr. 27) berechnet werden darf, ist nach den Kommentaren umstritten (Brück verneint, Hoffmann bejaht). Die BÄK argumentiert aus der Entstehungsgeschichte, dass die rektal-digitale Untersuchung ab dem 45. Lebensjahr in Nr. 27 enthalten ist und Nr. 11 daher in diesem Alter nicht daneben berechenbar ist; neben Nr. 28 ist Nr. 11 ausdrücklich ausgeschlossen.
Für das Ausfüllen der Erstverordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) kommt eine analoge Berechnung der Nr. 78 in Betracht; beim 2,3-fachen Satz sind das 24,13 Euro, bei höherem Aufwand 2,65-fach (27,80 Euro) oder 3,0-fach (31,48 Euro) mit Begründung auf der Rechnung. Für die Folgeverordnung kann ebenfalls Nr. 78 analog dienen, auch unterhalb des Schwellenwertes (1,6-fach ergibt 16,79 Euro).
Gespräche und Beratungen per Telefon oder Video sind mit den originären Nrn. 1 oder 3 abrechenbar (Nr. 3 bei mehr als zehn Minuten), mit dokumentiertem Einverständnis des Patienten. Eine symptombezogene Untersuchung per Video ist als Nr. 5 möglich; die Nrn. 6, 7, 8 und 800 erfordern körperliche Untersuchung und sind per Video nicht erfüllbar, die rein verbale Nr. 801 nur im Einzelfall. Psychiatrisch-psychotherapeutische Leistungen werden mit den originären Nummern und Hinweis auf die Videoerbringung abgerechnet.
Nr. 100, 101 und Zuschlag Nr. 102 dürfen nur mit dem einfachen Satz berechnet werden (Nr. 101 also 165,77 Euro), auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenträgern nach § 11. In der Rechnung ist der einfache Steigerungssatz trotzdem aufzuführen, sonst wird die Vergütung nicht fällig; Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.
Auf der Rechnung zur Leichenschau müssen Datum, Nummer, Leistungsbezeichnung (oder eine verständliche Kurzbezeichnung beziehungsweise beigefügte Zusammenstellung), Mindestdauer, Betrag und Steigerungssatz stehen. Wird bei Nr. 101 nur 60 Prozent berechnet (Dauer unter 40, mindestens 20 Minuten), ist das erkennbar zu machen, analog bei Nr. 100. Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung nach BGH III ZR 117/06 nicht fällig.
Die vorläufige Leichenschau (Nr. 100, Mindestdauer 20 Minuten) enthält keine Angaben zu Todesart und Todesursache, die eingehende (Nr. 101, mindestens 40 Minuten) immer. Die Zeit für das Aufsuchen des Toten zählt nicht zur Mindestdauer; bei Nr. 101 sind 60 Prozent der Gebühr berechenbar, wenn die Dauer zwischen 20 und 40 Minuten liegt. Der Verordnungsgeber hat die vorläufige Leichenschau vor allem für den Bereitschafts- und Rettungsdienst vorgesehen.
Für Beratungen im Rahmen der Prävention gibt es in der GOÄ keine eigenen oder analogen Positionen; Nr. 1 und 3 können nach dem Einzelleistungsprinzip, gegebenenfalls mehrfach im Behandlungsfall, angesetzt werden. Neben den Vorsorgeuntersuchungen Nr. 27, 28 und 29, die Beratung enthalten, ist keine weitere Beratungsleistung berechenbar; zusätzlicher Zeitaufwand kann im Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2 berücksichtigt werden.
Die routinemäßige Blutdruckmessung im Krankenhaus ist als Nr. 2 in aller Regel nicht berechenbar: Sie ist pflegerische Leistung im Pflegesatz, neben anderen Gebühren bei derselben Inanspruchnahme ausgeschlossen, und an Aufnahme- und Entlassungstag nur bei persönlicher Erbringung durch den Wahlarzt. Auch Nr. 638 (Pulsschreibung) ersetzt Nr. 2 nicht, weil die Blutdruckmessung nach Riva-Rocci keine grafische Pulskurve liefert.
Für die Koordinationsleistungen des geriatrischen Basis-Assessments gibt es in der GOÄ keinen Komplex; als Entsprechung kommt Nr. 15 (Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen bei kontinuierlicher ambulanter Betreuung eines chronisch Kranken) in Betracht. Sie ist nur einmal je Kalenderjahr berechenbar, kann aber schon zu Betreuungsbeginn angesetzt werden; ob der Schwerpunkt bei therapeutischen oder sozialen Maßnahmen liegt, ist unerheblich.
Neben Visite (Nr. 45) und Zweitvisite (Nr. 46) sind Nr. 1, 5 und Zuschlag B nicht berechenbar; wiederholter Ansatz für regelmäßige Visiten ist unzulässig. Beratungen und Untersuchungen außerhalb der Visite sind nur dann berechenbar, wenn sie medizinisch notwendig waren und nicht im Rahmen der Visite erbringbar (zum Beispiel bei Komplikationen, Befundänderung oder ausführlichem OP-Aufklärungsgespräch), mit Uhrzeitangabe. Solche Fälle gelten als neue Behandlungsfälle, sodass die Einmal-Regel nach Abschnitt B Nr. 2 nicht greift.
Beim geriatrischen Basis-Assessment kann körperliche Untersuchung als Nr. 5 oder 7 berechnet werden; die neurologische Untersuchung als Nr. 800 nur bei eingehender Untersuchung (sonst Nr. 5), die eingehende psychiatrische Untersuchung als Nr. 801. Skalen wie Barthel-Index, IADL oder PGBA könnten analog Nr. 857 angesetzt werden, falls das Ausfüllen eine eigenständige ärztliche Leistung ist und Aufwand und Kosten der originären Tests entspricht; Nr. 857 ist je Sitzung nur einmal berechenbar.
Körperliche Untersuchungen im geriatrischen Basis-Assessment werden je nach Umfang mit Nr. 5 (symptombezogen) oder Nr. 7 (vollständiges Organsystem) berechnet, gegebenenfalls mit Nr. 800 und 801. Nr. 5 ist Bestandteil des Hausbesuchs Nr. 50 und daneben nicht berechenbar; Nr. 1 und 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal ansetzbar, mehrfache Berechnung am selben Tag nur bei medizinischer Notwendigkeit mit Uhrzeit. Bei Nr. 7 hilft die Nennung des untersuchten Organsystems in der Rechnung.
Beratungen von Angehörigen oder Pflegekräften beim geriatrischen Basis-Assessment können nach Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung der Bezugsperson; einmal im Behandlungsfall, neben 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817, 835 ausgeschlossen) oder Nr. 34 (Erörterung von mindestens 20 Minuten bei nachhaltig lebensveränderndem Leiden) abgerechnet werden. Das Gespräch mit Mitbehandlern ist als Nr. 60 berechenbar; wird danach ein ausführlicher Bericht versandt, kann stattdessen Nr. 75 plus Porto angesetzt werden.
Beim geriatrischen Basis-Assessment sind Beratungsleistungen grundsätzlich nicht nebeneinander berechenbar; bei zwei Gesprächen am selben Tag helfen Uhrzeitangaben. Nr. 3 (Gespräch über zehn Minuten) steht nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800 und 801, entfällt bei weiteren Leistungen wie EKG, Labor oder Injektion und braucht ab dem zweiten Ansatz im Behandlungsfall eine Begründung. Dann bleibt Nr. 1, gegebenenfalls mit erhöhtem Steigerungssatz und Begründung nach § 5 Abs. 2.
Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.
Ein Behandlungsfall umfasst einen Monat ab der jeweils ersten Inanspruchnahme; der nächste beginnt erst mit der ersten Inanspruchnahme nach Ablauf dieses Monats, nicht automatisch am Folgetag. Im Beispiel (20.9., 18.10., 10.11., 23.11.) begann der zweite Fall am 10.11., sodass Nr. 1 und 5 am 23.11. nicht erneut neben Leistungen aus C bis O berechenbar waren. Auch eine Behandlung allein durch Helferinnen unter Aufsicht nach § 4 Abs. 2 gilt als Inanspruchnahme und kann einen neuen Behandlungsfall eröffnen.
Die Erörterung nach Nr. 34 setzt nach der BÄK keine Einschränkung voraus, dass die lebensverändernde Erkrankung auch nach einer Therapie oder Operation fortbesteht; diese engere PKV-Auslegung ist der Legende nicht zu entnehmen. Im Beispiel (Erstdiagnose zweier Zwölffingerdarmgeschwüre, über 20 Minuten Gespräch zu Therapie und Komplikationen) war Nr. 34 auch bei strengerer Lesart berechenbar, da chronischer Verlauf mit hoher Rezidivquote.
Die Einzelberatung durch eine Diabetesberaterin ist in der GOÄ nicht abgebildet; Nr. 1, 3, 34 und die Schulung Nr. 33 sind ausschließlich vom Arzt zu erbringen und nicht delegierbar. Nur die Gruppenschulung Nr. 20 (ärztlich geleitet) erlaubt Mitwirkung geschulter Mitarbeiter. Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 scheitert an einer fehlenden gleichartigen Position, empfohlen wird die vorherige Klärung der Kostenübernahme mit Versicherung oder Beihilfe.
Für akut oder dringend angeforderte Besuche im Alten- oder Pflegeheim gilt Nr. 50, unabhängig vom Ort im Heim. Nr. 48 ist nur berechenbar, wenn es sich um einen geplanten Besuch zu vorher vereinbarten Zeiten bei regelmäßiger Tätigkeit auf einer regelrechten, abgrenzbaren Pflegestation handelt. Nr. 51 (Mitbesuch) hängt davon ab, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht.
Das AG Kiel (12.03.2015, 115 C 469/14) hielt es mit der Kommentarliteratur für zulässig, die Nr. 30 (homöopathische Erstanamnese, mindestens eine Stunde) analog für die Erstanamnese chronischer Schmerzpatienten anzusetzen, wenn sie ein dafür qualifizierter Arzt im Rahmen einer Schmerztherapie erhebt und sie in der Regel mindestens eine Stunde dauert (im Fall 75 Minuten). Für sonstige lange Anamnesen gilt das nicht; sie sind Teil der Beratung nach Nr. 1 oder 3.
Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn alle Legendenelemente erfüllt sind: mindestens 20 zusammenhängende Minuten, sachlicher Zusammenhang mit Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung. Daneben ist Nr. 4 ausgeschlossen, höchstens zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar, und eine telefonische Erbringung scheidet nach Kommentar in der Regel aus. Verkürzte Leistungsbezeichnung in der Rechnung ist problematisch.
Die Leistungslegende der Nr. 34 ist trotz der EBM-Änderung 2015 unverändert; die Erörterung (mindestens 20 Minuten) ist nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung berechenbar. Andere längere Gespräche sind weder originär noch analog als Nr. 34 ansetzbar, sondern über Nr. 1 ff. mit erhöhtem Steigerungsfaktor nach § 5 Abs. 2. Die verkürzte Legende in der Rechnung gilt als problematisch.
Nr. 30 ist nur für die homöopathische Erstanamnese (mindestens eine Stunde) vorgesehen, einmal im Jahr, bei Kindern bis 14 mit mindestens 30 Minuten auf Begründung zur Hälfte; daneben sind Nr. 1, 3 und 34 ausgeschlossen. Analog kann sie nach gefestigter Auffassung nur noch für die schmerztherapeutische Erstanamnese chronisch Schmerzkranker bei entsprechend qualifizierten Ärzten angesetzt werden, nicht für beliebige einstündige Anamnesen.
Die G-BA-Früherkennungsuntersuchungen für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr werden mit Nr. 26 abgerechnet; Sonderleistungen aus den Richtlinien (Labor, Hörscreening, Hüftsonografie) und kurative Leistungen bei Krankheitsverdacht kommen zusätzlich in Betracht. Für Jugendliche von 14 bis 18 Jahren sowie J1 und J2 empfiehlt die BÄK Nr. 26 analog; die J2 ist bei GKV-Versicherten ggf. individuelle Gesundheitsleistung mit schriftlichem Behandlungsvertrag.
Nr. 7 setzt voraus, dass die obligaten Bestandteile des jeweiligen Organsystems vollständig untersucht werden (Brustorgane: Auskultation, Perkussion, Blutdruckmessung; Haut: Inspektion von Haut, Anhangsgebilden und Schleimhäuten; Bauch: Palpation, Perkussion, Auskultation inkl. Bruchpforten und Nierenlager; Stütz- und Bewegungsorgane: Gelenke und Wirbelsäule; weiblicher Genitaltrakt). Fehlen obligate Teile, ist nur Nr. 5 berechenbar; bei zwei vollständig untersuchten Organsystemen kann der Mehraufwand über den Steigerungssatz (mit Begründung über 2,3) abgebildet werden.
Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.
Terminvereinbarungen sind nach den Allgemeinen Bestimmungen B nicht berechenbar, gleichgültig wer sie vornimmt oder ob in eigener oder fremder Praxis; auch als IGeL nicht. Wird im selben Telefonat zusätzlich eine Leistung erbracht, ist diese berechenbar: Auskunft zu Laborwerten durch Mitarbeiterin als Nr. 2, telefonische Beratung durch den Arzt als Nr. 1 oder (über zehn Minuten) Nr. 3.
Nr. 5 (symptombezogene Untersuchung) genügt schon für die Inaugenscheinnahme von Wunde oder Hautveränderung und ist neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar; aufwendigere Untersuchungen mehrerer Organsysteme können über einen begründeten Satz über 2,3 abgebildet werden. Nr. 6 setzt die vollständige Untersuchung eines der genannten Organsysteme voraus. Nr. 5, 6, 7 und 8 sind in einer Sitzung nicht nebeneinander berechenbar und nur bei ärztlicher Erbringung.
Wiederholungsrezepte ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt sind mit Nr. 2 berechenbar (auch für Überweisungen, Befundübermittlung durch Helferin, Messung von Gewicht, Größe oder Blutdruck), aber nur einmal je Sitzung und nicht zusammen mit anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme. Erfolgt Beratung, ist das Rezept Teil von Nr. 1 oder 3. Nr. 2 gehört zum reduzierten Rahmen mit Schwellenwert 1,8; Mehraufwand durch viele Medikamente kann über den Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Anfragen privater Versicherungen sind GOÄ-Leistungen (§ 1 Abs. 1) und setzen Schweigepflichtentbindung voraus. Reine Wiedergabe des Behandlungsverlaufs ist ein Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75); Prognose oder Ursachenbeurteilung (zum Beispiel Unfall oder Vorerkrankung) ist eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80, bei mehr als 30 Minuten Aufwand Nr. 85 je angefangene Stunde, zuzüglich Schreibgebühr Nr. 95. Bei kurzer Bescheinigung kommt Nr. 70 in Betracht; höheres Honorar ist per Vereinbarung nach § 2 möglich.
Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.
Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.
In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.
Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.
Nr. 5 bis 8 beschreiben körperliche Untersuchungen mit genau festgelegtem Umfang; Nr. 8 (Ganzkörperstatus) umfasst Haut, Schleimhäute, Brust- und Bauchorgane, Stütz- und Bewegungsorgane und orientierende neurologische Untersuchung und ist Bestandteil von Nr. 29. Wird der Umfang von Nr. 6 oder 7 nicht erreicht, bleibt Nr. 5; Nr. 5 bis 8 sind nicht kombinierbar, Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor, auch oberhalb des Schwellenwerts, abgebildet werden. Nr. 800 und 801 sind inhaltlich nicht exakt definiert.
Atteste (zum Beispiel Kindergarten- oder Sporttauglichkeit) sind Wunschleistungen zulasten des Auftraggebers und üblicherweise als Nr. 70 abzurechnen; Nr. 75 nur bei ausdrücklich verlangtem ausführlichem Bericht, Nr. 80 oder 85 nur bei schriftlichem Gutachtenauftrag und tatsächlicher Gutachtenqualität. Beratung und Untersuchung sind nur dann zusätzlich privat berechenbar, wenn der Besuch allein dem Attest dient. Kopien von Befunden kosten nur Auslagen, Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig, vorherige schriftliche Zustimmung mit Kostenaufstellung empfohlen.
Nr. 34 setzt eine nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung voraus (nach Kommentar Brück zum Beispiel Rheuma, Diabetes, Asthma, HIV, schwere Hypertonie). Der 'unmittelbare Zusammenhang' mit der Feststellung ist sachlich, nicht nur zeitlich zu verstehen; daher haben mehrere Amtsgerichte und das LG Frankfurt/M. Nr. 34 für präoperative Aufklärungsgespräche (zum Beispiel vor Endoprothesen) anerkannt, obwohl der Operateur die Erkrankung nicht selbst diagnostiziert.
Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.
Nr. 4 (Fremdanamnese beziehungsweise Unterweisung und Führung von Bezugspersonen) ist bei Kindern nicht generell ausgeschlossen, aber nur bei aufwendiger Fremdanamnese oder schwieriger Führung der Bezugsperson statt Nr. 1 ansetzbar (LG Karlsruhe 14.03.2001, 1 S 90/99); beziehen sich alle Leistungsteile nur auf die Bezugsperson, ist Nr. 1 neben Nr. 4 nicht berechenbar. Ein 'außergewöhnlicher Grund' wird von der GOÄ nicht verlangt, die Unterweisung des betreuenden Sohnes einer multimorbiden Patientin ist ein typischer Fall.
Für Befundberichte an den Ärztlichen Dienst der Agenturen für Arbeit gilt seit 1.1.2009 eine Vereinbarung zwischen BÄK und Bundesagentur mit 32,50 Euro je Bericht (bisher 21 Euro) und einer Frist von zehn Werktagen ab Eingang der Anfrage in der Praxis. Geringfügige Fristüberschreitungen sollen bei ausreichender Qualität nicht zur Kürzung führen. Abgerechnet wird nach der Vereinbarung, nicht nach GOÄ-Nummern.
Für Nr. 15 ist kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt am Tag des Ansatzes nötig; häufige Kontakte sind keine Voraussetzung, nachvollziehbarer ist der Ansatz aber bei Kontakt oder bekannter Maßnahme (Hinweis auf der Rechnung). Angesetzt werden kann sie, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist, also eher zum Jahresende. Analog im stationären Bereich scheitert sie meist am Zeitraum eines Kalenderjahres; mehrfache stationäre Aufenthalte schließen sie bei fortlaufender Koordination nicht aus.
Nr. 15 ist einmal je Kalenderjahr berechenbar und verlangt kontinuierliche ambulante Betreuung eines chronisch Kranken mit Koordination von therapeutischen und sozialen Maßnahmen; die bloße Verordnung einer Maßnahme (etwa Ergotherapie nach Schlaganfall) reicht nicht. Ein Schwerpunkt auf Therapie oder Sozialem ist egal. Im Ausnahmefall können zwei Ärzte parallel Nr. 15 berechnen, wenn beide eigenständig koordinieren, zum Beispiel Kinderarzt und Neurologe.
Befundberichte für die Agenturen für Arbeit werden ab 1.1.2009 mit 32,50 Euro statt 21 Euro vergütet, dazu Kopierkosten (0,50 Euro je Seite bis Seite 50, danach 0,15 Euro) und Porto; der Bericht muss binnen zehn Werktagen vorliegen. Die Vereinbarung gilt unabhängig von der GOÄ-Gebührenberechnung.
Die Beschränkung 'Nr. 1 und/oder 5 neben Abschnitten C bis O nur einmal im Behandlungsfall' bedeutet nach BÄK-Auslegung, dass jede der beiden Nummern einmal neben Sonderleistungen stehen darf: Wurde Nr. 1 mit Nr. 7 und EKG (Nr. 651) berechnet, bleibt Nr. 5 bei einem späteren Termin im selben Behandlungsfall neben dem EKG noch ansetzbar. Nur die jeweils schon verbrauchte Nummer entfällt.
Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.
Zuschläge A bis D und K1 dürfen in einer Inanspruchnahme nicht neben E bis J und K2 berechnet werden; bei Wahlmöglichkeit gilt der günstigere. Beispiele: Samstagsbesuch bei zwei Erkrankten (Nr. 50 mit H, Nr. 51 und Nr. 7 mit K1 oder K2 und halbem H oder vollem D zur Nr. 7); Sonntag 20.30 Uhr: Nr. 50 mit H und F, für das weitere Familienmitglied Nr. 51 mit halbem H und halbem F; K2 entfällt nach dem vierten Geburtstag. Doppelte volle Besuche und Zuschläge für zwei Patienten sind unzulässig.
K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.
Die Zuschläge E bis J und K2 zu den Nrn. 45 bis 62 gibt es nur zum einfachen Satz (neben Nr. 51 E bis H nur halb); sie stehen direkt unter der auslösenden Leistung, neben Nrn. 45 bis 55 und 60 je Inanspruchnahme nur einmal, neben Nrn. 56, 61 und 62 je Ansatz. A bis D und K1 sind daneben ausgeschlossen, bei Wahlmöglichkeit gilt der höhere Zuschlag. Neben Visiten sind F, G und H für niemanden berechenbar, E nur bei dringend angeforderter Visite des Belegarztes; J steht nur Belegärzten zu, die die Bereitschaftsdienstkosten mittragen, und unterliegt als einzige Leistung nicht der Minderung nach § 6a.
Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.
Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.
Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.
Beispiele zur Regel, dass Nr. 1 und Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind: Beim ersten Termin mit Infrarotbehandlung (Nr. 538) und Labor greift die Beschränkung noch nicht. Beim zweiten Termin im selben Fall muss der Arzt zwischen Nr. 1 und Nr. 538 wählen, Nr. 5 ist dagegen berechenbar, weil sie noch nicht neben Sonderleistungen stand. Beim dritten Termin innerhalb des Monats sind weder Nr. 1 noch Nr. 5 neben Infrarot und Labor ansetzbar; der Arzt wählt die günstigere Variante, ein neuer Behandlungsfall beginnt hier erst am 14. März.
Behandlungsfall heißt Monatszeitraum für dieselbe Erkrankung; Komplikationen (infizierte Wunde) bleiben im selben Fall, eine deutliche Verschlechterung des Grundleidens (zum Beispiel TIA bei Arteriosklerose, neue Polyneuropathie bei Diabetes) begründet einen neuen. Die Monatsfrist läuft nach § 188 Abs. 2 BGB: erste Behandlung 2. Februar, neuer Behandlungsfall ab 3. März. Ein Hinweis 'neuer Behandlungsfall' mit Diagnose auf der Rechnung erleichtert die Erstattung.
Anhand eines Infekt-Beispiels: Die Beschränkung, dass Nr. 1 und 5 neben Abschnitt C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar sind, greift nicht, wenn keine Leistungen der Abschnitte C bis O daneben stehen; Nr. 6, 7 und 8 unterliegen ihr nie. Bei Folgeterminen sind Nr. 1 + 7, später Nr. 3 + 5 berechenbar; Nr. 5 ist auch bei mehreren symptombezogenen Untersuchungen nur einmal ansetzbar.
Der einfache Befundbericht ist mit der Untersuchungsgebühr abgegolten und kann weder über Nr. 70 noch analog gesondert berechnet werden; höherer Aufwand wird über den Steigerungsfaktor der Untersuchung abgebildet. Nr. 75 verlangt über den einfachen Bericht hinaus eine epikritische Bewertung beziehungsweise einen epikritischen Vergleich; ein Gutachten Nr. 80 setzt in der Regel einen schriftlichen Auftrag voraus und geht über Nr. 75 hinaus.
Anhand eines Fingerverletzungs-Beispiels: Nr. 1 und 5 sind innerhalb eines Behandlungsfalls (ein Monat nach erster Inanspruchnahme) neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechenbar. Beim Folgetermin kann der Arzt wählen, ob er Nr. 1 und 5 oder Verband (Nr. 200) und Schiene (Nr. 210) berechnet; Verbandsauslagen bleiben ansetzbar. Bei neuer Erkrankung (im Beispiel Hautausschlag) beginnt ein neuer Behandlungsfall, und Nr. 6, 7, 8 sind von der Beschränkung nicht betroffen.
Eine einfache Befundmitteilung ist mit der Gebühr der zugrunde liegenden Leistung abgegolten; ein ausführlicher Krankheits- und Befundbericht nach Nr. 75 ist daneben nicht ausgeschlossen, verlangt aber eine kritische Bewertung der Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, nicht bloße Ausführlichkeit (AG Bochum 17.09.2002, 63 C 224/02). Die BÄK sieht keinen Zwang zur persönlichen Anamneseerhebung, anders als die Staatsanwaltschaft im Wuppertaler Verfahren, sodass auch Pathologen Nr. 75 ansetzen können.
Als Faustregel ist eine diagnostische Untersuchung je Sitzung nur einmal berechenbar, besonders wenn die doppelte Messung wie bei den otoakustischen Emissionen (Nr. 1409) zum Leistungsinhalt gehört. Wo die GOÄ Mehrfachansätze zulässt, begrenzt sie diese meist selbst, etwa Nr. 420 bis zu dreimal je Sitzung oder den MRT-Höchstwert nach Nr. 5735; fehlen solche Vorgaben, entscheidet die Auslegung, teils mithilfe von BÄK-Abrechnungsempfehlungen.
Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.
Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.
Neben der damaligen Leichenschaugebühr Nr. 100 darf eine Besuchsgebühr nur bei besonderen Umständen berechnet werden, etwa wenn der Arzt wegen eines kranken Patienten gerufen wird und dieser vor Eintreffen stirbt. Die regelhafte Berechnung von Nr. 50 neben Nr. 100 ist nach Warnung der BÄK riskant (Abrechnungsbetrug).
Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.
Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.
Nach den Allgemeinen Bestimmungen C VI sind Nr. 401 bis 418 je Sitzung nur einmal berechenbar, Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander, Nr. 420 höchstens dreimal. Bei Sonografie von weiblichen Geschlechtsorganen und beiden Brustdrüsen am selben Tag ist also Nr. 418 einmal und Nr. 420 dreimal ansetzbar. Bei mehr als vier Organen kann der Mehraufwand über den 3,5-fachen Satz der Nr. 420 abgebildet werden (fünf bis sechs Organe: erste Nr. 420, sieben bis acht: erste und zweite, mehr als acht: alle drei). Eine Verlegung der zweiten Untersuchung auf einen anderen Tag zur Umgehung ist unzulässig.
Die dreimalige intraartikuläre Injektion von plättchenreichem Plasma mit Hyaluronsäure (Verlangensleistung) ist über Nr. 284 (Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme) abgebildet; der Zentrifugationsaufwand kann mit dem 3,5-fachen Satz (18,36 Euro) ausgeglichen, die intraartikuläre Injektion zusätzlich als Nr. 255 berechnet werden. Eine analoge Nr. 792 für das Zentrifugieren ist nach § 6 Abs. 2 nicht zulässig, da die Leistung bereits im Gebührenverzeichnis steht.
Nr. 351 (Kontrastmitteleinbringung zur Hirnarterien-Angiografie je Halsschlagader) ist je Sitzung höchstens zweimal berechenbar, nicht zweimal je Halsschlagader (acht Ansätze für vier Arterien wurden nicht anerkannt). Weitere Einbringungen in derselben Sitzung sind über die nicht mengenbegrenzte Nr. 350 abzurechnen.
Die kosmetisch-ästhetische Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 für eine Körperregion einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (zum Beispiel Stirn, Kinn, beide Wangen), je Sitzung nur eine der beiden. Daneben kommen Nr. 1, 5 und 530 (Kühlung) in Frage. Wegen unsicherer Erstattung gilt die wirtschaftliche Aufklärungspflicht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, bei rein ästhetischer Behandlung ist Umsatzsteuer auszuweisen.
Für Echokardiografien empfiehlt die BÄK Zuschläge analog Nr. 5140 für Herz-Gewebedoppler (100 Punkte) und analog Nr. 5139 für Speckle-Tracking (180 Punkte), je einmal je Sitzung und nebeneinander ansetzbar; die zusätzliche Berechnung des Speckle-Trackings ist dann medizinisch zu begründen. Ein 3D-Anteil des Speckle-Trackings darf nicht zusätzlich als Nr. 5121 analog berechnet werden, höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor geltend zu machen.
Für 3D- und 4D-Ultraschall empfiehlt die BÄK (DÄ 15.5.2020, A 1088) einen Zuschlag analog Nr. 5121, einmal je Sitzung mit medizinischer Begründung, zum Beispiel zur farbkodierten Doppler-Echokardiografie. Der erhöhte Aufwand ist damit abgegolten und darf nicht zusätzlich über den Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Nr. 261 ist während einer Anästhesie/Narkose mehrfach berechenbar, wenn es sich nicht um Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder -antidote handelt und die Gaben zeitlich getrennt erfolgen; die Legende sieht keine Begrenzung auf einmal je Sitzung vor. Nur das Nacheinander mehrerer Mittel statt einer Mischung bei liegender Kanüle in direkter zeitlicher Folge begrenzt nach den Allgemeinen Bestimmungen C II die Mehrfachberechnung. Das Medikament ist in der Rechnung anzugeben.
Nr. 261 ist neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und -antidota berechenbar, wohl aber für andere Arzneimittel (zum Beispiel Kreislaufmittel oder perioperative Antibiotika) mit Nennung des Medikaments in der Rechnung, mehrfach nur bei zeitlich getrennter Gabe. Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe ist nicht analog Nr. 784, sondern als Nr. 261 abzurechnen; höherer Aufwand wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.
Neben einer Anästhesie sind Infusionen (Nr. 271, 272, 273) nicht berechenbar, wenn sie der Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien oder -antidoten dienen. Infusionen zur Behandlung von Komplikationen, Begleiterkrankungen oder zum Flüssigkeitsausgleich (Nüchternheit, Blutverlust, Fieber) sind gesondert berechenbar, mit Nennung der Infusion in der Rechnung. Nr. 271 und 272 sind je Behandlungstag nur zweimal ansetzbar, bei verschiedenen Gefäßzugängen und zeitlich getrennt.
Zuschlag Nr. 405 (cw-Doppler) ist neben Nr. 415 in der Mutterschaftsvorsorge (11,66 Euro, einfacher Satz) zwar möglich, günstiger sind aber die Analogpositionen A 1007 (fetale Farbdoppler-Echokardiografie, analog Nr. 424, 404, 406: 120,07 Euro bei 2,3-fach) und A 1008 (fetomaternales Gefäßsystem, analog Nr. 689: 93,86 Euro bei 2,3-fach) nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses von 2005. Voraussetzung sind Indikationen aus Anlage 1d der Mutterschafts-Richtlinien und die fetale Ultraschallqualifikation.
Die intravenöse Injektion Nr. 253 enthält die Venenpunktion. Eine nur prophylaktisch gelegte Venenverweilkanüle ohne Injektion oder Infusion kann als Nr. 250 analog berechnet werden, geht aber bei folgender Injektion oder Infusion in Nr. 253 oder Nr. 271/272 auf. Folgeinjektionen über die liegende Kanüle sind Nr. 261, nur einmal bei mehreren Medikamenten im zeitlichen Zusammenhang statt Mischung; neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Adjuvantien, Antidote.
Eine Infusion von Bisphosphonaten ist als Nr. 272 abzurechnen, nicht analog Nr. 275 (Zytostatika-Dauertropfinfusion), da durch Nr. 272 keine Regelungslücke besteht und der Betreuungsaufwand nicht dem von Zytostatika entspricht; langer Infusionsdauer begegnet man mit erhöhtem Steigerungssatz. Denosumab (subkutane Fertigspritze) wird als Nr. 252 berechnet.
Nr. 448 und 449 (Beobachtung und Betreuung nach ambulanter Operation, über zwei beziehungsweise vier Stunden) sind nicht nebeneinander berechenbar, nur wenn sowohl Operation als auch Anästhesie zuschlagsberechtigt sind, und im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem beteiligten Arzt, entweder neben den Zuschlägen Nr. 442 bis 445 oder 446 bis 447. Beratung und Untersuchung (Nr. 1 bis 8) sind danach nicht daneben ansetzbar; präoperativ vor der Anästhesie erbrachte Leistungen sind laut Kommentar Brück berechenbar, mit dem Zusatz 'vor Anästhesie'.
Nr. 255 (intraartikuläre oder perineurale Injektion) ist je Gelenk oder Injektionsort mehrfach berechenbar, mit Angabe des Ortes in der Rechnung. Bei perineuraler Gabe eines Lokalanästhetikums gilt Nr. 493. Wird vor der Injektion Gelenkflüssigkeit gewonnen oder gespült, sind Nr. 300 bis 302 anzusetzen und Nr. 255 nicht daneben; maßgeblich ist das Leistungsziel (nur Injektion = Nr. 255).
Akupunktur zur Schmerzbehandlung in Nadelstichtechnik: Nr. 269, bei Mindestdauer 20 Minuten (Anlegen bis Entfernen der Nadeln) Nr. 269a statt Nr. 269, nicht nebeneinander; Mindestzeit ist in der Rechnung anzugeben. Andere Indikationen (zum Beispiel Allergie, Raucherentwöhnung) oder Laserakupunktur sind als Nr. 269 beziehungsweise 269a analog zu berechnen; das 'a' ist keine Analogkennzeichnung, sondern eine Ordnungsnummer, und Analogpositionen müssen nach § 12 Abs. 4 mit Nummer und Originallegende ausgewiesen werden.
Nr. 650 bis 653 sind nach den ergänzenden Bestimmungen nicht nebeneinander berechenbar; Ausnahme ist eine medizinische Indikation, etwa Verlaufskontrollen bei Infarktgeschehen, bei der Nr. 650 oder 651 auch mehrfach am Tag ansetzbar ist (§ 1 Abs. 2). Nr. 651 neben Nr. 652 ist unzulässig, wenn das Ruhe-EKG nur die Ausgangslage vor der Ergometrie dokumentiert; bei auffälligem Ruhe-EKG und anschließender Stufendiagnostik kann das Belastungs-EKG gesondert berechnet werden. Uhrzeiten und Diagnose in der Rechnung stützen die Plausibilität.
Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.
Bei Testungen (Abschnitt C V) sind Testpflaster, Testsalben und -lösungen mit der Gebühr der Epikutan-, Prick-, Reibe-, Intrakutan- und nasalen Schleimhauttests (Nr. 380 bis 382, 385 bis 391, 395, 396) abgegolten und nicht gesondert berechenbar. Bei den Provokationstests Nr. 393, 394, 397, 398 sind nur serienmäßige Testmittel abgegolten, individuell hergestellte können als Auslagen berechnet oder rezeptiert werden. Für Nr. 383, 384 und 399 gilt § 10 uneingeschränkt; Auslagen über 25,56 Euro sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 zu belegen.
Während einer Zytostatika-Dauertropfinfusion (Nr. 275, 276) ist die Einbringung von Arzneimitteln in den Katheter als Nr. 261 gesondert berechenbar, aber nur für Injektionen; eine Antiemetika-Infusion daneben ist nach den Allgemeinen Bestimmungen C II ausgeschlossen. Die Verweilgebühr Nr. 56 ist für die Infusionszeit nicht ansetzbar, wohl aber für ein anschließendes erforderliches Verweilen von mindestens einer halben Stunde ohne weitere Leistung; im Wahlarztbereich nur bei persönlicher Erbringung durch den Wahlarzt oder Vertreter (§ 4 Abs. 2).
Zytostatika-Dauertropfinfusionen unter 90 Minuten sind nicht analog Nr. 275, sondern je nach Dauer als Nr. 271 oder 272 abzurechnen, der besondere Aufwand über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2. Nr. 270, 273 bis 281 sind je Behandlungstag nur einmal, Nr. 271 bis 276 nicht nebeneinander berechenbar; erfolgt eine zweite Zytostatikagabe in einem getrennten Arzt-Patienten-Kontakt, ist sie bei über 90 Minuten nur als Nr. 272 (gegebenenfalls erhöhter Satz) berechenbar, ist die zweite über sechs Stunden, kann sie als Nr. 276 berechnet werden.
Neben den Impfungen Nrn. 376 bis 378 sind Beratung (Nr. 1), Nr. 2 und der Impfpasseintrag nicht berechenbar; neben Nr. 375 ist die Beratung zusätzlich möglich, der Impfpasseintrag nicht. Ein Mehrfachimpfstoff löst Nr. 375 nur einmal aus; orale plus injizierte Impfung ergibt Nrn. 376 und 375, zwei injizierte Impfungen Nr. 375 plus Nr. 377, wobei dann Nr. 1 entfällt und der Beitrag deshalb empfiehlt, auf Nr. 377 zu verzichten. Die Tetanus-Simultanimpfung ist Nr. 378, nicht eine Kombination aus Nrn. 375 und 377.
Das Auffüllen eines implantierten subkutanen Medikamentenreservoirs (Pumpe mit Katheter, zum Beispiel intrathekal oder peridural) und die Spülung eines Ports sind als Nr. 265 berechenbar, nicht als Nr. 252; bei beiden in einer Sitzung kann Nr. 265 zweimal ansetzbar sein. Das Befüllen externer Pumpen (PCA, PCEA, PCRA) ist dagegen nicht Nr. 265.
Neben der Komplexgebühr Nr. 435 für die intensivmedizinische Überwachung und Behandlung sind die in der 1. ergänzenden Bestimmung genannten Leistungen (unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733, 3055) nicht berechenbar, auch nicht als Analogansatz, da die Analogposition die Bedingungen der Ursprungsnummer erbt. Für ECMO auf der Intensivstation empfiehlt der Berufsverband der Anästhesisten Nr. 3053 analog einmal je Behandlungstag, nicht Nr. 3055.
Nr. 435 ist eine Komplexgebühr für 24 Stunden stationäre intensivmedizinische Überwachung und Behandlung auf einer Intensivstation und umfasst alle sachlich zusammenhängenden Leistungen, soweit sie nicht in der 1. ergänzenden Bestimmung als daneben berechenbar zugelassen sind; dort ausgeschlossen sind unter anderem Nr. 1 bis 56, 200 bis 211, 250 bis 268, 270 bis 286a, 401 bis 424, 650 bis 661, Abschnitte C III und M. Die Abgrenzung erfolgt also über die ausgeschlossenen Positionen, nicht über eine Aufzählung der abgegoltenen.
Die Beatmung beim Transport nach einer Intubationsnarkose, etwa auf die Intensivstation oder zur weiteren Bildgebung, ist nicht Teil der Narkose, da die Narkosedauer nur von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende läuft. Sie kann als Nr. 427 (bis 12 Stunden bei vitaler Indikation) berechnet werden, ab mehr als 12 Stunden je Tag als Nr. 428. Eine Ateminsuffizienz allein begründet die vitale Indikation.
Das bei der Echokardiografie eingeblendete EKG ist in Nr. 422 bis 424 enthalten und nicht gesondert berechenbar. Eine eigenständige EKG-Untersuchung (Nr. 650 ff.) neben Nr. 424 ist nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa Stufendiagnostik, und mit vollständiger Ableitung, Dokumentation und Auswertung berechenbar; Nr. 650 bis 653 sind nicht nebeneinander ansetzbar. Zu beachten ist der reduzierte Rahmen der Nr. 650 ff. (Schwellenwert 1,8, Höchstwert 2,5) gegenüber Nr. 424 (2,3 und 3,5).
Probeexzisionen sind in vielen Leistungslegenden enthalten und dann nicht gesondert berechenbar. Als eigenständige Leistung gilt Nr. 2401 für oberflächliches Gewebe (Haut, Schleimhaut, Lippe), Nr. 2402 für tiefliegendes Gewebe oder Organe ohne Körperhöhleneröffnung (zum Beispiel Zunge), Nr. 1103 für Gebärmutterhals/Muttermund/Vaginalwand und Nr. 1534 für den Kehlkopf. Gewebeentnahmen per Kanüle oder Stanze sind keine Probeexzisionen, sondern Punktionen (Nr. 300 ff.); die Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319.
Wundverbände nach Nr. 200 sind Bestandteil operativer Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen und daneben nicht berechenbar, auch bei typischen Wundversorgungen Nr. 2000 bis 2005. Aufwendigere Verbände (Kompressionsverband Nr. 204, redressierender Klebeverband Nr. 201) sind davon nicht betroffen. Nr. 200 ist je Körperbereich einmal, bei mehreren verletzten Regionen mehrfach ansetzbar; Sprühverbände, Augen- und Ohrenklappen, vorgefertigte Pflaster und transdermale Systeme sind nicht berechenbar, lokal wirkende Pflaster (zum Beispiel Salicylpflaster) schon.
Zuschlag Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) ist neben Echokardiografie Nr. 424 berechenbar, auch wenn in derselben Sitzung eine Duplexsonografie der hirnversorgenden Gefäße mit Nr. 410, 420 (dreimal) und 645 abgerechnet wird; der Ausschluss gegenüber Nr. 645 gilt nur bezogen auf dieselbe anatomische Zielregion. Das Wort 'neben' wird nach Körperregion und Leistung ausgelegt, nicht allein nach Sitzung.
Die Stanzbiopsie der Prostata ist als Nr. 319 je entnommener Gewebeprobe mehrfach berechenbar; ein Höchstwert (früher sechs Biopsien, Beschluss 2003) ist seit der Revision des BÄK-Ausschusses 2005 obsolet. Maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit nach § 1 Abs. 2; Leitlinien und Studien sprechen für etwa zehn bis zwölf Zylinder.
Die extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird (BÄK-Beschluss 2001) analog Nr. 1800 berechnet; der Zuschlag Nr. 445 für ambulante Operationen ist daneben nach Auffassung der BÄK nicht sachgerecht, weil die ESWT keine operative Leistung ist und die besonderen OP-Anforderungen der Präambel C VIII nicht erfüllt. Fakultative Zuschläge dürfen bei Analogleistungen nur angesetzt werden, wenn sie inhaltlich erfüllt sind.
«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.
Da der Katalog zuschlagfähiger ambulanter Operationen (C VIII) abschließend ist, erhält zum Beispiel der einseitige Ovareingriff Nr. 1145 den Zuschlag Nr. 445, der beidseitige Nr. 1146 aber keinen; ein erhöhter Faktor mit Begründung 'ambulante Operation' ist unzulässig, nur die Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 gelten. Analoge Positionen erben die Zuschlagsfähigkeit der Ursprungsnummer. Die Zuschläge Nr. 440 (Operationsmikroskop) und Nr. 441 (Laser, 100 Prozent des einfachen Satzes, höchstens 67,49 Euro) sind je Behandlungstag einmal berechenbar und nur, wenn Mikroskop oder Laser nicht schon in der Legende der Operation stehen.
Ambulante Operationen erhalten nur dann einen Zuschlag (Nr. 442 bis 445), wenn sie im abschließenden Katalog C VIII stehen. Die Höhe richtet sich nach der Punktzahl der Operation: 250 bis 499 Nr. 442, 500 bis 799 Nr. 443, 800 bis 1199 Nr. 444, ab 1200 Nr. 445. Unter 250 Punkten (zum Beispiel Nr. 2403 mit 133) gibt es keinen Zuschlag, auch nicht analog oder durch erhöhten Faktor wegen 'ambulanter Operation'. Bei mehreren Operationen einer Sitzung gilt nur die höchstbewertete, die Zuschläge sind nicht nebeneinander und nur mit dem einfachen Satz berechenbar.
Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.
Nr. 645 (hirnversorgende Arterien) setzt die vollständige Untersuchung aller genannten Gebiete inklusive Periorbitalarterien voraus; Nr. 649 ist die transkranielle Doppler-Untersuchung. Für Duplex der extra- und intrakraniellen Gefäße gibt es keine eigene Nummer: möglich sind Nr. 410, 420 (bis zu dreimal) mit Zuschlag Nr. 401, oder besser bewertet Nr. 410, 420 mit Nr. 645 beziehungsweise 649 (BÄK-Empfehlung 1996); Nr. 401 ist neben Nr. 645 ausgeschlossen, Gefäße sind in der Rechnung zu nennen.
Doppler der Extremitätengefäße: Nr. 643 (unidirektional, bei Arterien und Venen zweimal) oder Nr. 644 (direktional, 180 Punkte, bei Arterien und Venen zweimal), beide nebeneinander nur bei Druckmessung plus Strömungsmessung. Für Duplex gibt es keine eigene Nummer; Nr. 401 ist neben Nr. 644 ausgeschlossen, daher bietet sich Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 mit Zuschlag Nr. 401 (Gefäße in der Rechnung nennen) an; Frequenzspektrumanalyse als Nr. 404 neben Nr. 410/420, nicht neben Nr. 644. Eine rein technische Begründung für einen höheren Faktor ist nicht zulässig.
Die Duplex-Sonografie von Hoden und Nebenhoden wird nicht analog, sondern mit vorhandenen Nummern abgerechnet: Hoden rechts Nr. 410, die weiteren Organe (Nebenhoden rechts, Hoden und Nebenhoden links) je Nr. 420 (höchstens dreimal), dazu der Zuschlag Nr. 401 nur mit dem 1,0-fachen Satz; Mehraufwand über erhöhten Faktor der Duplex-Leistungen nach § 5 Abs. 2. Die Doppler-Untersuchung der Hoden- oder Penisgefäße ist Nr. 1754.
Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.
Das erste Organ wird als Nr. 410 (oder Nr. 417 Schilddrüse, Nr. 418 Brustdrüse) berechnet, je Sitzung nur eine dieser Positionen; weitere Organe nur als Nr. 420, je Organ, höchstens dreimal. Beispiel: Leber, Milz, beide Nieren, Harnblase, Pankreas, Gallenblase ergibt einmal Nr. 410 und dreimal Nr. 420, bei mehr Organen kann der Mehraufwand über einen höheren Faktor begründet werden. Als Organ gelten anatomische Organe, Gelenke als Funktionseinheit, Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Region; der Darm zählt als ein Organ.
Für die Sonografie im kleinen Becken der Frau ist nicht nur Nr. 410 für einen 'gynäkologischen Raum' ansetzbar; nach der Organdefinition der Allgemeinen Bestimmungen C VI zählt jedes anatomisch eigenständige Organ (Uterus, Blase, Eierstöcke, Eileiter, Enddarm), sodass Nr. 410 einmal und Nr. 420 bis zu dreimal berechnet werden können; bei transvaginaler Sonografie kommt Nr. 403 hinzu. Die Gegenposition eines Kommentars (Lang/Schäfer/Stiel) wird als nicht haltbar bezeichnet.
Die interskalenäre Plexusanästhesie wird analog Nr. 476 berechnet (Anlage und Überwachung bis eine Stunde), jede weitere angefangene Stunde analog Nr. 477, die Fortführung postoperativ ab dem zweiten Tag analog Nr. 476 je Tag; die Elektrostimulation ist nach § 4 Abs. 2a darin enthalten. Bei Beach-Chair-Lagerung kann der erhöhte Schwierigkeitsgrad der Intubationsnarkose über einen höheren Faktor bei Nr. 462 abgegolten werden.
Die Tumeszenz-Lokalanästhesie ist eine Modifikation der Infiltrationsanästhesie großer Bezirke und wird mit Nr. 491 abgerechnet, nicht analog; Nr. 491 ist je großem Bezirk einmal berechenbar, nicht je Injektion. Mehrere große Bezirke in einer Sitzung können mehrfach angesetzt werden, Zeitmehraufwand durch große Volumina wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.
Die Narkosedauer (zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende) bemisst sich nicht an der Schnitt-Naht-Zeit; als Operationszeit zählen vor- und nachbereitende Maßnahmen, die eine Anästhesie erfordern, etwa Desinfektion, sterile Abdeckung, Lagerung und Umlagerung, vor oder nach dem Eingriff in Narkose gelegte Katheter, Verbände und Röntgenaufnahmen. Geschieht Lagerung, Desinfektion und Abdeckung noch bei Bewusstsein (zum Beispiel Sectio), zählt diese Zeit nicht mit.
Nach Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses werden Drei-in-eins-Block, Knie- und Fußblock analog Nr. 476 abgerechnet und auf der Rechnung unter der Kennung A 496 geführt; legt der Arzt beim Drei-in-eins-Block zusätzlich einen Katheter, lässt sich der Mehraufwand über einen höheren Faktor nach § 5 Abs. 2 erfassen. Für die Peniswurzelblockade kommen nach Auffassung der BÄK entweder zweimal Nr. 493 oder einmal Nr. 494 analog in Betracht, auch neben einer Allgemeinanästhesie, da sie vor allem der postoperativen Schmerztherapie dient.
Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.
Eine Oberflächenanästhesie der Haut durch Kälteapplikation (Vereisung, Chloräthylspray) ist nicht als Kryotherapie Nr. 740 berechenbar, da diese eine gewollte Gewebezerstörung voraussetzt (zum Beispiel flüssiger Stickstoff bei aktinischer Keratose). Die Hautoberflächenanästhesie ist in der GOÄ nicht aufgeführt, in der Hauptleistung enthalten und nicht gesondert berechenbar (Nr. 483 bis 489 gelten nur für Schleimhautlokalisationen); die Mittel sind nach § 10 Abs. 2 auch nicht als Auslagen ansetzbar.
Die supraklavikuläre Plexusanästhesie mit Katheter wird als Nr. 476 abgerechnet, der Mehraufwand der Katheteranlage über einen erhöhten Steigerungsfaktor; die Fortführung ab dem zweiten Tag je Tag analog Nr. 476 (Empfehlung des Berufsverbands), die Medikamentenpumpe als Nr. 784. Nr. 476 ist auch neben einer Intubationsnarkose berechenbar, wenn der Katheter vor der Operation für die postoperative Schmerztherapie gelegt wird, weil sich die Wirkungen nicht auf denselben Zeitraum beziehen.
Die oberstsche Leitungsanästhesie an Finger oder Zehe ist je Seite mit Nr. 493 berechenbar, höchstens zweimal je Finger oder Zehe, obwohl vier Nerven betroffen sind; die BÄK begrenzt auf zwei, da praktisch zwei getrennte Injektionen mit je zwei benachbarten Depots erfolgen.
Die Stand-by-Leistung des Anästhesisten (Überwachung der Vitalfunktionen bei Eingriff in Lokalanästhesie) ist als A 62 analog Nr. 62 je angefangene 30 Minuten berechenbar (Beschluss des BÄK-Ausschusses 1999). Vorgespräch, Voruntersuchung (Abschnitt B), Injektionen zur Analgosedierung und Komplikationsbehandlung sind zusätzlich berechenbar; wird später Kurz- oder Intubationsnarkose nötig, sind diese gesondert zu berechnen, mit Angabe der Zeiten und kurzer Begründung beider Verfahren.
Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.
Für die pedografische Druckverteilungsmessung (viele Messpunkte beim Gehen, farbkodiertes Druckbild) ist nach einem BÄK-Beschluss von 1997 Nr. 652 analog ansetzbar. Im geschilderten Beschwerdefall hielt die Landesärztekammer daneben Nr. 840 analog für eine kinetische Ganganalyse nicht für gerechtfertigt, weil Kinematik per Kamera und EMG fehlten und die Kinetik schon mit Nr. 652 analog abgegolten war. Für eine videogestützte Ganganalyse sah die BÄK 2007 Nr. 842 analog als angemessen an.
Nr. 555 mit ihrer deutlich höheren Bewertung passt laut BÄK nur zur gezielten Niederfrequenzbehandlung spastischer oder schlaffer Lähmungen; Reizstrom bei anderen Indikationen fällt unter Nr. 551. Für Nr. 551 gilt der Ausschluss aus ihrer Legende: Trifft sie am selben Körperteil mit einer der dort genannten Leistungen (z. B. Nr. 548, 552, 747) zusammen, zählt nur die höher bewertete. Was als ein Körperteil gilt, hat der Gebührenordnungsausschuss der BÄK 1998 in neun Regionen festgelegt (etwa Schultergürtel mit Hals oder je Seite Knie mit Ober- und Unterschenkel).
Hochfrequenztherapie wird je Sitzung als Nr. 548 (eine Körperregion) beziehungsweise Nr. 549 (mehrere Regionen) berechnet, die Iontophorese als Nr. 552, das hydroelektrische Vollbad (Stanger-Bad) als Nr. 554. Als wahlärztliche Leistungen sind Leistungen des Abschnitts E, die nicht persönlich erbracht werden, nach § 4 Abs. 2 Satz 4 nur dann eigene Leistungen, wenn Wahlarzt oder Vertreter die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder die Gebietsbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin besitzen und nach fachlicher Weisung beaufsichtigen.
Die TENS-Behandlung wird als Nr. 551 (Reizstrom) abgerechnet, mit den Ausschlüssen gegenüber Nr. 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552, 747 am selben Körperteil (nur die höhere Position). Die Geräteeinweisung für die Heimanwendung ist bei mindestens zehn Minuten als Nr. 3 berechenbar, sonst Nr. 1; findet in derselben Sitzung eine Behandlung nach Nr. 551 statt, ist Nr. 3 ausgeschlossen, und es bleibt Nr. 1 mit dem 3,5-fachen Satz. Die Anwendung zuhause ist nicht als Nr. 551 berechenbar.
Nach § 4 Abs. 2 gelten delegierte Leistungen aus Abschnitt E nur dann als eigene wahlärztliche Leistungen, wenn der Wahlarzt die Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder den Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin hat; für Teile der Lichttherapie hält die BÄK das für sachfremd. Die Neugeborenen-Phototherapie (Nr. 566) gehört zur Weiterbildung der Kinder- und Jugendmedizin, Photochemo-, Balneophototherapie und Photo-Patch-Test (Nr. 565, 567, 569) zur Dermatologie; nach Ansicht der BÄK sollten Chefärzte dieser Fächer sie als eigene Leistungen abrechnen können, wenn sie unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht werden – endgültig klären kann das nur der Verordnungsgeber.
Physikalisch-medizinische Leistungen sind delegierbar, als wahlärztliche eigene Leistungen aber nur bei fachlicher Weisung im Einzelfall und, seit der Novelle 1996, bei Qualifikation des Wahlarztes (Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie oder Facharzt Physikalische und Rehabilitative Medizin). Die BÄK weist die Zurückweisung solcher Leistungen durch Versicherer mit dem Argument 'durch den Pflegesatz abgedeckt' zurück; Doppelbelastung wird über die Minderungspflicht nach § 6a verhindert (OLG Karlsruhe 21.03.1990, 1 U 367/88).
Die Nutzungspauschale für den Transmitter beim Telemonitoring bei Herzinsuffizienz wird seit 1.1.2026 als Auslage einmal jährlich mit 400 EUR berechnet statt mit 100 EUR je Quartal. Künftig soll sie auch bei der telemedizinischen Funktionsanalyse außerhalb des Telemonitorings ansetzbar sein, sofern ein Kardioverter/Defibrillator oder ein System zur kardialen Resynchronisationstherapie implantiert ist. Die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfe gelten nun bis 31.12.2027.
Die CT-Koronarangiografie wird originär nach Nr. 5371 berechnet, ergänzende Serien nach Nr. 5376 (je Sitzung und Verfahren nur einmal, bis zum Höchstsatz möglich) und die computergesteuerte Analyse mit Nr. 5377 zum Einfachsatz. Die erste Kontrastmitteleinbringung wird mit Nr. 346, jede weitere mit Nr. 347 berechnet.
Beim Telemonitoring mit kardialen Aggregaten darf die Quartalspauschale von 100 EUR für den Transmitter nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet und auf Verlangen belegt werden; weitere Sachkosten sind nicht berechenbar, bei externen Geräten gar keine. Für die Erstattung zählt nach dieser Darstellung die wissenschaftliche Erkenntnislage, nicht die G-BA-Richtlinie als solche.
Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz gilt ab 2024: Datenmanagement über kardiale Aggregate je Kalendertag analog Nr. 551 (Regelsatz 1,8-fach, Sa/So/Feiertag bis 2,5-fach), über externe Geräte analog Nr. 600 (2,3-fach, an Sa/So/Feiertag bis 3,5-fach). Patientenschulung analog Nr. 33, konsiliarische Erörterung Nr. 60 je beteiligtem Arzt (nicht innerhalb desselben Telemedizin-Zentrums); Transmitter als Auslage 100 EUR je Quartal, sonst keine Sachkosten.
Die oxymetrische Untersuchung nach Nr. 602 kann bei stationären Wahlleistungen neben der Visite (Nr. 45) berechnet werden, wenn sie ärztlich angeordnet bzw. delegiert und medizinisch notwendig ist. Rein pflegerische Messungen ohne diese Voraussetzungen sind nicht abrechenbar; Notwendigkeit bzw. Durchführung durch den Wahlarzt sollte dokumentiert werden.
Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.
Die elektrische Impedanzspektroskopie der Haut (Hautkrebsdiagnostik) ist nicht in der GOÄ enthalten und wird analog Nr. 1407 berechnet (182 Punkte, 24,40 EUR bei 2,3-fach). Aufklärung und Befundbesprechung laufen über die Beratungsnummern, die Einmalelektrode kann als Auslage nach § 10 angesetzt werden.
Faltenunterspritzung mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure gilt gebührenrechtlich als Infiltrationsbehandlung: Nr. 267 bei einer Körperregion (z. B. eine Wange), Nr. 268 bei beidseitiger Behandlung oder mehreren Regionen, je Sitzung nur eine von beiden. Daneben kommen Beratung (Nr. 1), Untersuchung (Nr. 5) und Kühlung (Nr. 530) in Betracht; Honorarvereinbarung nach § 2 möglich, auf der Rechnung ist wegen fehlenden Heilzwecks die Umsatzsteuer zu beachten.
Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 beträgt 25 Prozent des Einfachsatzes der jeweiligen Basisleistung, ist je Sitzung einmal ansetzbar und seit 2020 nicht mehr auf gastroenterologische Endoskopien (Nr. 682 bis 689) beschränkt. Voraussetzung ist ein flexibles Videoendoskop mit Videochip, nicht eine aufgesetzte Kamera auf ein Glasfaserendoskop.
Für Narrow Band Imaging, Blue Light Imaging und ähnliche Verfahren wird ein Zuschlag je Sitzung analog Nr. 634 empfohlen. Der Videoendoskopie-Zuschlag analog Nr. 5298 (25 Prozent des Einfachsatzes der Basisleistung) gilt auch für Endoskopien außerhalb der Gastroenterologie, etwa Urologie und HNO, bei Videochip-Endoskopen.
Eine dermatologische Laserbehandlung gilt als invasive Leistung und ist nach § 4 Abs. 2 nur berechenbar, wenn der Arzt sie selbst erbringt oder die Helferin unter seiner Assistenz bzw. unmittelbaren Aufsicht und Weisung arbeitet. Eine allein von der Arzthelferin ohne diese Aufsicht durchgeführte Behandlung darf nicht berechnet werden.
Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.
Nach Auffassung der BÄK lässt sich die Programmierung eines Multileaf-Kollimators für individuelle Ausblendungen als A 5830 (analog Nr. 5378) einmal pro Feld und Bestrahlungsserie abrechnen, ohne Einschränkung auf bestimmte Indikationen. Die Analogpositionen der stereotaktischen Bestrahlung (A 5860, A 5861, A 5863, A 5865) schließen die MLC-Programmierung nicht ein, sodass A 5830 auch neben ihnen ansetzbar bleibt.
Nr. 706 (600 Punkte, bei 2,3-fach 80,44 EUR) ist nur für Blutstillung durch Licht- oder Laserkoagulation über ein Endoskop berechenbar, nicht für strombasierte Verfahren oder Blutstillung unter direkter Sicht, etwa mit Analspreizer. Sonst ist die Blutstillung Teil der Hauptleistung (§ 4 Abs. 2a); eine Ausnahme ist die selbstständige Kauterisation nach Nr. 746.
Nach Auffassung der BÄK schließt ihr Beschluss zur dermatologischen Lasertherapie aktinische Keratosen nicht aus; die Laserbehandlung kann daher analog Nr. 2440 berechnet werden (im Anlassfall zusammen mit Zuschlag Nr. 444). Weil eine aktinische Keratose fließend in ein Plattenepithelkarzinom übergehen kann, ist in Zweifelsfällen zuvor eine histopathologische Klärung nötig.
Bei Pulsoxymetrie im Rahmen von Narkosen oder ambulanten Operationen ist neben Nr. 602 die Nr. 638 (Pulsschreibung) nicht berechenbar, weil diese der Abklärung peripherer arterieller Erkrankungen dient und hier keine entsprechende medizinische Notwendigkeit besteht.
Die telemetrische EKG-Untersuchung nach Nr. 653 (inklusive Auswertung) ist je Untersuchungstag nur einmal berechnungsfähig, auch bei zeitlicher Unterbrechung am selben Tag; sonst würde die Vergütung die der Langzeit-EKG-Nr. 659 (mindestens 18 Stunden, 1,8-fach 41,97 EUR) übersteigen.
Die Kolon-Kapselendoskopie samt Auswertung wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 berechnet (Basis ist die Dünndarm-Kapselendoskopie A 707). Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angenommen, Abweichungen und zusätzliche Beurteilung anderer Darmabschnitte gehen über den Steigerungsfaktor; Dick- und Dünndarm-Kapselendoskopie nicht nebeneinander. Voraussetzung ist eine gastroenterologische Qualifikation.
Mehrere Probeexzisionen bei einer Endoskopie sind mit der Endoskopienummer (z. B. Nr. 687 Koloskopie) abgegolten und nicht zusätzlich nach Nr. 2401 berechenbar; höherer Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Polypenabtragung bzw. Schlingenbiopsie mit Hochfrequenzschlinge sind getrennt berechenbar: Nr. 695 neben 682 bis 685 und 687 bis 689, Nr. 696 neben Nr. 690.
Bei herzchirurgischen Eingriffen ist die intraoperative Elektrodenversorgung analog Nr. 631 (einfacher Satz, einmal je Operation) nur berechenbar, wenn die Elektroden tatsächlich zur therapeutischen Stimulation des Herzens genutzt werden, etwa bei der Entwöhnung von der Herz-Lungen-Maschine. Eine rein vorsorgliche Elektrodenanlage mit Testung ist nicht gesondert berechenbar.
Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.
Aufnahme und Beurteilung von Muttermalen mit Smartphone und Spezialaufsatz werden nach Nr. 750 berechnet. Die analoge Nr. 612 ist der videogestützten Untersuchung mit starker Vergrößerung und Bildauswertung vorbehalten, die mit dem Smartphone-System nicht erreicht wird.
Das VG Neustadt an der Weinstraße hielt die DermoDyne-Lichttherapie für wissenschaftlich nicht anerkannt und verneinte die Beihilfefähigkeit; sie wurde später ausdrücklich von der Beihilfe ausgeschlossen. Kein Bezug zu einer konkreten GOÄ-Nummer.
Die venenverschlussplethysmographischen Untersuchungen nach Nr. 641 und 642 sind nicht je Extremität berechenbar. Nr. 642 kann einmal für die Arterien und einmal für die Venen angesetzt werden; für die Doppler-Nr. 644 und die Messung nach Nr. 643 gilt jeweils Entsprechendes.
Die kontinuierliche Glukosemessung über mindestens 18 Stunden mit Auswertung wird nach einem BÄK-Beschluss von 2010 analog Nr. 659 (Langzeit-EKG) berechnet. Die verbrauchte Einmalelektrode ist als Auslage nach § 10 ansetzbar; liegt eine Auslage über 25,56 EUR, muss der Rechnung ein Beleg beiliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5).
Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).
Die Proktoskopie (Nr. 705) ist neben der Verödung von Hämorrhoidalknoten (Nr. 764) nicht als Hilfsleistung berechenbar. Eine eigenständige, medizinisch notwendige diagnostische Proktoskopie vor oder nach der Behandlung kann ausnahmsweise in derselben Sitzung angesetzt werden; der Zeitpunkt der Notwendigkeit muss belegbar sein.
Die BÄK-Empfehlung von 1997, die Stressechokardiografie analog Nr. 629 zu berechnen, gilt weiter, wurde aber nie mit den Kostenträgern abgestimmt. Andere Analogansätze, etwa Nr. 5423, sind nicht falsch, wenn § 6 Abs. 2 beachtet wird.
Die Dünndarm-Kapselendoskopie samt Auswertung (A 707) wird analog Nr. 684 plus Nr. 687 bewertet (zusammen 2.700 Punkte); Technik und Dokumentation sind damit abgegolten, nur die Kapsel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Der Zeitaufwand wird mit etwa zwei Stunden angesetzt und beeinflusst den Faktor; anerkannte Indikation war damals die unklare gastrointestinale Blutung, Qualifikation Gastroenterologie.
Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.
Für Schlaflabor-Untersuchungen (kleines Schlaflabor/kardiorespiratorische Polygraphie, Polysomnographie) haben BÄK und Fachgesellschaft DGSM mit PKV-Verband, Bundesgesundheitsministerium und Beihilfe 2004 einen einvernehmlichen Katalog von Analogbewertungen vereinbart. Strittig war zuvor vor allem, wie mehrstündige EKG- und EMG-Ableitungen abzurechnen sind, da die GOÄ nur punktuelle oder Langzeitregistrierungen kennt; die konkreten Positionen stehen in einer gesonderten Bekanntmachung, nicht in diesem Beitrag.
Der aktuelle psychische Befund bei Psychotherapie wird nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von 2024 analog Nr. 801 berechnet und kann grundsätzlich bei jeder Therapiesitzung angesetzt werden, bei mehrstündiger Sitzung nur einmal. Er braucht eigenen Zeitbedarf und Dokumentation, aber keinen vollständigen psychopathologischen Befund; maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit.
Für das prächirurgische Vielkanal-Video-EEG-Monitoring gilt die BÄK-Empfehlung analog Nr. 827a plus analog Nr. 838 plus analog Nr. 860; die Kombination setzt mindestens 24 Stunden Ableitung voraus und kann für jeweils weitere 24 Stunden erneut berechnet werden, höchstens sechsmal im Behandlungsfall. Im Beispiel des Beitrags (rund 74 Stunden Ableitung) ergibt das drei Ansätze.
Die vegetative Funktionsdiagnostik nach Nr. 831 setzt eine echte Funktionstestung voraus (z. B. Minor-Schweißtest, Wärme- oder Injektionstests). Die bloße Befunderhebung zum Vegetativum ("Hände warm und trocken") gehört zur eingehenden neurologischen Untersuchung (Nr. 800) oder, falls diese nicht erfolgt, zur Nr. 5.
Bei Videobehandlung können auch Beratungsleistungen aus Abschnitt B analog berechnet werden, ergänzt 2021 um Nr. 4 (Fremdanamnese/Bezugspersonen) und Nr. 15 (Koordination bei chronisch Kranken). Nr. 4 und Nr. 835 sind nur einmal im Behandlungsfall und nicht nebeneinander berechenbar.
Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.
Einfache Kraftmessungen mit dem Handdynamometer erfüllen nicht die Nr. 842 (apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik, 500 Punkte, bei 2,3-fach 67,03 EUR). Diese setzt ein Testsystem mit konstanter Geschwindigkeit und Kraftverlaufskurven voraus und ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.
Der Beitrag referiert zwei Kommentare: Nach dem einen schließt eine Teilleistungsüberschneidung Nr. 800 neben Nr. 8 und Nr. 26 aus, nach dem anderen ist Nr. 800 (ebenso etwa Nr. 34) neben der Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 berechenbar, wenn sich ein Krankheitsverdacht ergibt oder der Besuch wegen Beschwerden erfolgt. Die Notwendigkeit der Nr. 800 neben Nr. 29 sollte dokumentiert und auf der Rechnung über eine Verdachts- oder Dauerdiagnose erkennbar sein.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.
Nach Auffassung der BÄK ist die VEMP-Ableitung (Gleichgewichtsprüfung) eine eigenständige Untersuchung, die auch neben der Hörprüfung nach Nr. 1408 berechnet werden kann. Als Analogbasis hält sie Nr. 1408 für am ehesten passend und nicht Nr. 828, gestützt auf die Kommentarmeinung, dass Nr. 828 neurologische und Nr. 1408 HNO-ärztliche Fragestellungen abbildet.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Bohrlochtrepanation (Nr. 2515) und Navigation (Nr. 2562) berechenbar, der Impulsgeber analog Nr. 3095, die Elektrodenpositionierung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 je Elektrode. Aggregatwechsel und ersatzlose Entfernung laufen analog Nr. 3096, Elektrodenwechsel analog Nr. 3097 (nur einmal).
Nr. 860 ist je Krankheitsepisode nur einmal berechenbar und kann auch für die biografische Anamnese bei Verhaltenstherapie analog angesetzt werden; sie setzt vollständige Erhebung und angemessenen Zeitaufwand voraus. Bei Kindern und Jugendlichen gilt Nr. 807, andere ausführliche Anamnesen laufen über Nr. 1, 3 oder 34.
Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.
Das ambulante Videomonitoring bei Parkinson wird je Sitzung analog Nr. 827a berechnet, einmal pro Tag und höchstens 30-mal im Kalenderjahr, bei Beobachtung über 30 Tage mit mindestens 15 dokumentierten Tagen. Zusätzlicher Aufwand wird über den Steigerungsfaktor (§ 5 Abs. 2) abgebildet.
Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.
Die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 ist berechenbar, wenn mindestens drei der Bereiche Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, Vegetativum untersucht wurden. Bei geringerem Umfang gilt die symptombezogene Nr. 5; die Nr. 800 steht auch Ärzten anderer Fachgebiete offen.
Für Schlaflabor-Untersuchungen (kardiorespiratorische Polygraphie, Polysomnographie) wurde 2004 zwischen BÄK, Fachgesellschaft, PKV-Verband, BMG und Beihilfe ein einvernehmlicher Empfehlungskatalog über Analogbewertungen vereinbart. Die konkreten Nummern stehen nicht im Beitrag; Nr. 650 und 659 werden nur als punktuelle bzw. Langzeit-EKG-Positionen genannt.
Das Morcellement bei laparoskopischer suprazervikaler Hysterektomie ist ein methodisch notwendiger Einzelschritt und nicht analog nach Nr. 1800 berechenbar; der Mehraufwand geht über den Steigerungssatz der Nr. 1161. Werden Nr. 1155, 1161 und 1146 nebeneinander berechnet, ist bei Nr. 1146 die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 abzuziehen, weil 1161 und 1146 beide die Bauchhöhleneröffnung enthalten; ein Abzug über Nr. 700 trifft nicht zu.
Werden bei einem Eingriff mehrere Leistungen berechnet, deren Bewertung die Bauchhöhleneröffnung enthält, ist bei der zweiten und jeder weiteren die Eröffnung (Nr. 3135, 1.110 Punkte) abzuziehen, auch bei laparoskopischer Ausführung. Kein Abzug erfolgt bei den kleineren Pelviskopien nach Nr. 1155 und 1156, da deren Punktzahl keine Baucheröffnung enthält.
Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten die Analogbewertungen A 1006, A 1007 und A 1008 des Zentralen Konsultationsausschusses; A 1007 und A 1008 sind seit der Revision nebeneinander berechenbar. Voraussetzung sind medizinische Notwendigkeit sowie Qualifikation und Gerätestandard laut Beschluss.
Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.
Der Beitrag kritisiert den veralteten Abschnitt H. Erschwernisse bei der Geburt (Nr. 1022) rechtfertigen keine Ausschöpfung des Gebührenrahmens, weil sie Teil der Legende sind; das Einlegen eines Intrauterinsystems bleibt Nr. 1091, die Zervixdilatation (Nr. 1096) ist daneben nach § 4 Abs. 2a nicht berechenbar.
Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.
Bei gesetzlich Versicherten mit Sonderlinse sind ergänzende Voruntersuchungen und Kontrollen als Wunschleistung nach GOÄ berechenbar, wenn vorher in Textform wirtschaftlich aufgeklärt und schriftlich zugestimmt wurde. Auf der GOÄ-Rechnung wird der Kassenanteil ausgewiesen und abgezogen (OP 450 bis 770 EUR je Auge, Kontrollen einmalig 28 bis 55 EUR).
Die OCT des Auges (ggf. beidseits) wird analog Nr. 424 berechnet (700 Punkte, bei 2,3-fach 93,84 EUR); die frühere Analogempfehlung A 7011 analog Nr. 423 gilt für die OCT als zu niedrig. Werden mehrere Augenabschnitte dargestellt, geht der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor; die OCT-Angiografie kann mit einem Zuschlag analog Nr. 406 (einfacher Satz 11,66 EUR) berechnet werden, die bloße Farbdarstellung dagegen nicht.
Für die Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser gibt es keine BÄK-Empfehlung; Gerichte (AG Reutlingen 2015, VG Düsseldorf 2015) hielten einen zusätzlichen Ansatz analog Nr. 5855 neben Nr. 1375 samt Sachkosten für zutreffend. Dabei gelten die Beschränkungen des Abschnitts O: Gebührenrahmen 1,0 bis 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach, keine Abdingung darüber.
Diagnostische augenärztliche Leistungen der GOÄ beziehen sich, soweit nicht ausdrücklich je Auge angegeben, auf beide Augen und sind nicht doppelt berechenbar, z. B. Nr. 1242 und 1253, ebenso 1248 und 1249 bei beidseitiger Untersuchung. Therapeutische Leistungen können dagegen je Auge angesetzt werden, wenn beide behandelt wurden und die Legende nichts anderes sagt.
Bei der analogen Berechnung der intravitrealen Injektion nach Nr. 1383 gilt der volle Gebührenrahmen (1,0 bis 2,3-fach, mit Begründung bis 3,5-fach). Die Zuschläge für OP-Mikroskop (Nr. 440) und ambulante Operation (Nr. 444) sind nicht berechenbar, weil Nr. 1383 nicht im abschließenden Zuschlagskatalog C VIII steht.
Die intravitreale Injektion (IVI/IVOM) ist nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und wird analog Nr. 1383 berechnet; daneben sind die Zuschläge 440 und 445 nach der Ergänzung der BÄK nicht berechenbar.
Der Beitrag stellt dar, dass die OCT nach einem Kommentar der Analogbewertung A 7011 (analog Nr. 423) zugeordnet wird, ein anderer Kommentar sie wegen der abweichenden Methodik nicht damit vergleicht; ein Analogansatz der Nr. 424 käme ebenfalls in Betracht. Eine endgültige Klärung durch die BÄK-Gremien wurde angeregt.
Die Kataraktoperation wird mit Nr. 1374 oder, bei Linsenimplantation, Nr. 1375 berechnet; Zugang, Kapseleröffnung und Wundverschluss sind Teilschritte. Ein behandlungswürdiger Astigmatismus rechtfertigt Nr. 1345 daneben (T-Cut) oder einen höheren Steigerungssatz bei torischer Linse; ambulant sind die Zuschläge 445, 440 und 441 möglich.
Die photodynamische Therapie mit Verteporfin am Augenhintergrund wird als Kombination berechnet: computergestützte Bestrahlungsplanung analog Nr. 5800 plus Laserbestrahlung analog Nr. 1366. Die Verteporfin-Infusion (Nr. 271) ist daneben nicht berechenbar; der Vorschlag des Augenärzteverbands (analog Nr. 5358) wurde abgelehnt.
Die intratympanale Medikamenteneinbringung wird nach BÄK-Empfehlung aus Nr. 1575 (Parazentese), Nr. 485 (Lokalanästhesie Trommelfell) und analog Nr. 256 (Injektion in den Periduralraum) zusammengesetzt, zusammen 48,40 EUR bei 2,3-fach; das Arzneimittel ist als Auslage nach § 10 berechenbar. Nr. 1415 gehört nicht dazu, Zuschläge für ambulante Operationen und OP-Mikroskop sind ausgeschlossen.
Die flexible Endoskopie der oberen Atemwege wird mit Nr. 1418 berechnet; ein zusätzlicher Analogzuschlag für das flexible Laryngoskop ist nicht möglich, weil die Legende starre und flexible Technik umfasst. Daneben sind Nr. 1530 (wenn mehr als nur die Stimmbänder untersucht werden) sowie bei Lokalanästhesie Nr. 483 und 484 ansetzbar, Nr. 1466 nicht; bei digitalem Videoendoskop kommt der Zuschlag analog Nr. 5298, bei Narrow Band Imaging zusätzlich analog Nr. 634 in Betracht.
Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.
Vestibulär evozierte myogene Potenziale (cVEMP und/oder oVEMP, auch beidseits) werden analog Nr. 1408 berechnet (2,3-fach 119,05 EUR) und nur einmal je Sitzung; Mehraufwand durch Faktor. Eine echte Nr. 1408 für audioelektroenzephalografische Untersuchung ist daneben berechenbar.
Das Entfernen verlegender Ohrenschmalzpfröpfe ist Nr. 1565 (einseitig und beidseitig nur einmal); die Reinigung im Rahmen einer Untersuchung ist nicht gesondert berechenbar. Nr. 1567 (Furunkelspaltung) und 1568 (kleinere Eingriffe) sind je Gehörgang möglich, Nr. 1569/1570 betreffen nur von außen eingebrachte Fremdkörper, Polypenentfernung nach Nr. 1586 je Gehörgang.
Der plastische Verschluss einer persistierenden Kieferhöhlenfistel wird nach Nr. 1628 berechnet, bei ambulanter Durchführung mit Zuschlag Nr. 443; der Verschluss einer durch Zahnextraktion eröffneten Kieferhöhle fällt dagegen unter die GOZ (Nr. 3090, ggf. 0500). Maßgeblich ist, was tatsächlich vorlag und erbracht wurde.
Die Punktion der Kieferhöhle ist Nr. 1465, die Antroskopie Nr. 1466 (nicht neben Nr. 1418); die Eröffnung vom Mundvorhof ist Nr. 1467, von der Nase aus Nr. 1468, die endoskopische Ausräumung analog Nr. 1486 (Eröffnung darin enthalten). Ein zusätzliches subturbinales Fenster ist mit Nr. 1486 abgegolten; bei beidseitigem Eingriff sind die Nummern zweimal ansetzbar und die Nummern 1467, 1468, 1486 zuschlagsfähig.
Neben der Tonsillektomie (Nr. 1499/1500) ist die Exzision hyperplastischen Gewebes der Plica triangularis nicht gesondert berechenbar; Nr. 1501 ist nur für den Sekundäreingriff bei Nachblutung vorgesehen. Die Tumortonsillektomie läuft ebenfalls über 1499/1500 (nicht über Nr. 2404), bei Zungenteilentfernung kommt Nr. 1512 hinzu, die Neck Dissection nach Nr. 2716 (funktionell analog).
In der Nachbehandlung sind Synechielösung nach Nr. 1430, endoskopische Licht- oder Laserkoagulation von Stenosen nach Nr. 706 (je Sitzung), Sondierung/Bougierung der Stirnhöhle nach Nr. 1478 und Eröffnung eines Septumabszesses nach Nr. 1459 berechenbar. Endoskopische Kontrolle nach Nr. 1418, auch mehrfach, daneben jedoch nicht Nr. 1466.
Nach einer Nasennebenhöhlen-Operation: Tamponadenentfernung analog Nr. 1427, Entfernung von Schienen oder Splints analog Nr. 1430, Absaugen von Sekret und Krusten nach Nr. 1480, Abtragung fester Borken nach Nr. 2006 einmal je Nasenseite. Eine hohe Einlage zur Abflusssicherung kann analog Nr. 1425 berechnet werden, auch bei beidseitiger Anlage nur einmal.
Bei Ultraschall der Nasennebenhöhlen gelten paarige Räume als eigene Organe: Kieferhöhlen beidseits plus Stirnhöhle ergeben Nr. 410 plus Nr. 420 zweimal, bei paarig getrennten Stirnhöhlen dreimal. Im A-Scan wird für das erste Organ A 409 (analog Nr. 410) angesetzt; die untersuchten Organe müssen auf der Rechnung stehen, sonst wird die Vergütung nicht fällig.
Die Sprachaudiometrie nach Nr. 1404 erfordert normiertes Testmaterial (z. B. Freiburger Sprachtest) und schließt Nr. 1400 und 1401 aus; die Hörgerätekontrolle im freien Schallfeld ist Nr. 1405, bei Kindern ist die Messung zur Hörgeräteanpassung fakultativ in Nr. 1406 enthalten. Nr. 1407 (Impedanzmessung) ist auch bei Kombination von Tympanometrie und Stapediusreflex sowie bei beidseitiger Messung nur einmal berechenbar, Vertäubung ist nicht gesondert abrechenbar; eine beidseitige Untersuchung berechtigt nicht zum zweifachen Ansatz.
Nr. 1400 verlangt die Prüfung von Tongehör, Umgangs- und Flüstersprache sowie Luft- und Knochenleitung und ist neben Nr. 800 und 801 ausgeschlossen; Nr. 1401 erfordert mindestens fünf Frequenzen, Nr. 1403 eine Hörschwellenbestimmung mit acht bis zwölf Prüffrequenzen oder kontinuierlicher Frequenzänderung in Luft- und Knochenleitung. Überschwellige Verfahren und Vertäubung sind in 1403 enthalten, neben 1403 sind 1400 und 1401 nicht berechenbar; Kinderaudiometrie nach Nr. 1406 schließt 1400, 1401, 1403 und 1404 aus.
Das Einlegen nasaler Schienen oder Splints neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) kann analog Nr. 2700 einmal für beide Nasenseiten berechnet werden; ein Analogansatz der Nr. 2701 wäre nicht gleichwertig. Die Entfernung ist analog Nr. 1430 einmal berechenbar.
Die vollständige HNO-Untersuchung nach Nr. 6 umfasst Inspektion von Nase, Rachen, Ohren, Gehörgängen, Trommelfellen und Kehlkopfspiegelung. Weiterführende Verfahren sind daneben berechenbar: Nr. 1415 bei binokularmikroskopischer Untersuchung (bei beidseitiger Untersuchung zweimal, nicht mit Handgerät) sowie Nr. 1418 und 1530 bei Endoskopie.
Neben Nr. 1447/1448 sind Knochenzerbrechung (analog Nr. 2267) und Nasentamponade (Nr. 1425/1426) nicht berechenbar. Die Tamponadenentfernung kann analog Nr. 1427 und die Entfernung von Schienen/Splints analog Nr. 1430 jeweils nur einmal berechnet werden, auch bei beidseitiger Entfernung.
Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.
Eine schleimhautschonende Muschelplastik (z. B. Turbinoplastik, Legler) wird analog Nr. 2382 berechnet, damit sind alle Maßnahmen an der Muschel abgegolten. Die konventionelle Abtragung (Teilresektion, Kappung) bleibt Nr. 1438; eine zusätzliche Osteotomie nach Nr. 2250 ist daneben nicht berechenbar.
Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.
Der Zentrale Konsultationsausschuss empfiehlt für endonasale Nasennebenhöhleneingriffe nicht die offene Radikaloperation Nr. 1488, sondern Nr. 1469 oder 1470, je Seite höchstens zweimal. Eine intraoperative Blutstillung durch Ätzung oder Kauterisation ist keine selbstständige Leistung; Nr. 1429 und 1435 sind dafür nicht berechenbar, der Mehraufwand wird über den Steigerungsfaktor berücksichtigt.
Die Nr. 1807 (4.070 Punkte, 2,3-fach 545,63 EUR) kann nach Kommentaren analog für einen echten J-Pouch (ileoanal oder Colon-J-Pouch) berechnet werden. Eine bloße Seit-zu-End-Anastomose des Colon descendens auf den Rektumstumpf ist keine Pouchbildung; die Landesärztekammer wertete sie als Teil von Nr. 3177.
Die Zystektomie mit Harnleiterverpflanzung wird nach Nr. 1808 berechnet, eine Mitentfernung von Prostata, Harnröhre oder Samenblasen ist darin enthalten; eine zusätzliche Entfernung des Uterus ist nach Nr. 1138 (ohne Adnexe) bzw. 1139 (mit Adnexen) gesondert berechenbar. Neben Nr. 1808 sind außerdem die totale retroperitoneale Lymphadenektomie (Nr. 1809) und ein einzeitiger Blasenersatz aus Darm (Nr. 1807) berechenbar. Ohne Zystektomie gelten je nach Eingriff Nr. 1805/1806 (Tumoroperation mit Teilresektion), Nr. 1801 (offene Blaseneröffnung) oder Nr. 1802/1803 (transurethrale Eingriffe).
Die Einlage eines Verweilkatheters (Nr. 1732) schließt die einfache Katheterisierung nach Nr. 1728/1730 ein; Spülung oder Instillation (Nr. 1733) daneben nicht. Die Entfernung ist analog Nr. 2007 berechenbar, aber nicht als pflegerische Maßnahme; beim Wechsel wird nur Nr. 1732 angesetzt, ohne 2007 für das Entfernen; bei Operationen an Blase, Harnröhre, Prostata, Ureter, Niere und in der Gynäkologie ist die Katheteranlage unselbstständige Teilleistung.
Bei der Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319 je Gewebeprobe mehrfach ansatzfähig (nicht Nr. 2402); eine Begrenzung auf sechs Ansätze besteht nicht mehr. Die medizinisch notwendige Zahl richtet sich nach Leitlinien, nach den damaligen Studien mindestens zehn Biopsien.
Zystoskopie mit Harnleitersondierung ist Nr. 1788, mit Einbringung von Medikamenten oder Kontrastmittel Nr. 1790; bei beidseitiger Sondierung nur einmal und vertretbar nach Nr. 1790. Ureterschiene oder -katheter werden nach Nr. 1812 (bei beidseitig zweimal), die spätere Entfernung nach Nr. 1802 berechnet; Zystoskopie mit Gewebeentnahme ist Nr. 1786 plus Nr. 2402.
Eine der transurethralen Operation (Nr. 1802/1803) vorangehende diagnostische Zystoskopie (Nr. 1785) oder Zystourethroskopie (Nr. 1787) ist als eigenständige Leistung auch in derselben Sitzung berechenbar, sofern dokumentiert. Die Zystourethroskopie wird nach Nr. 1787 berechnet, starr oder flexibel; höhere Kosten des flexiblen Geräts über den Faktor, nicht über eine zusätzliche Nummer (z. B. 682 analog).
Die TVT-Operation (spannungsfreies Vaginalband bei Belastungsinkontinenz) wird analog Nr. 1780 berechnet; ein Analogansatz der Nr. 1781 (künstlicher Schließmuskel) passt nicht. Das entspricht der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2012.
Die perkutane Anlage eines suprapubischen Blasenkatheters wird nach Nr. 1795 berechnet, bei sofortiger Entfernung nach Ablassen des Urins nur Nr. 318. Ein Katheterwechsel läuft analog (A 1833a, analog Nr. 1833); bei offenem Zugang (Sectio alta) gilt Nr. 1796. Ist die Blase schon durch den Zugang eines anderen Baucheingriffs erreichbar und wird der Katheter dann perkutan gelegt, bleibt es nach Auffassung der BÄK bei Nr. 1795.
Die Nr. 1809 (4.610 Punkte) ist für die totale retroperitoneale Lymphadenektomie bestimmt; ein Analogansatz neben viszeralchirurgischen Hauptleistungen kommt nur bei vergleichbarem Umfang (mehrere Stunden) in Betracht. Üblicher onkologischer Abgriff ist analog Nr. 1783 (abzüglich Eröffnungsleistung), z. B. neben Nr. 3169 bei Hemikolektomie rechts.
Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Der Zentrale Konsultationsausschuss hat für Harnleiter-Litholapaxie (A 1861: analog Nr. 1817 plus Nr. 1787), perkutane Nephrolitholapaxie (A 1862: analog Nr. 1838 plus Nr. 1852) und transurethrale oder perkutane Endopyelotomie (A 1863: analog Nr. 1827 plus Nr. 1852) Komplexleistungen festgelegt. Nierenausgusssteine werden weiter z. B. nach Nr. 1839 berechnet, die offene Nierenbeckenplastik nach Nr. 1840.
Neben der Dupuytren-Operation nach Nr. 2089 kann die Nr. 2583 (Neurolyse als selbstständige Leistung) je operiertem Gefäß-Nerven-Bündel berechnet werden, wenn die Bündel von Kontrakturgewebe ummauert sind und aufwendig mikrochirurgisch freigelegt wurden. Im geschilderten Fall galt Nr. 2583 viermal mit dem 2,0-fachen Satz neben Nr. 2089 als angemessen; der Befund muss im Operationsbericht dokumentiert sein.
Die TIPS-Implantation ist im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet und wird nach § 6 Abs. 2 analog berechnet. Die BÄK hält die analogen Ansätze der Nrn. 5353 und 5355 zusammen mit Nr. 648 für sachgerecht; die offen-chirurgische Nr. 2901 passt nach ihrer Auffassung nicht. Weil Kathetereinführung und Röntgenkontrolle schon in 5353/5355 stecken, ist das bei der Faktorwahl für Nr. 648 zu berücksichtigen.
Eine TLIF (transforaminale lumbale interkorporelle Fusion) fällt nach Auffassung der BÄK bereits unter die Legende der Nr. 2286 und kann daher nicht analog nach Nr. 2286 abgerechnet werden. Bei Operation einer Wirbelsäulenverkrümmung ist Nr. 2286 zudem Teilleistung der Nr. 2287 und neben ihr nicht berechenbar. Höherer Aufwand ist über den Steigerungssatz zu berücksichtigen (im Fall 2287 mit 3,5-fach).
Eine Teilresektion der Palmaraponeurose mit Strangresektionen lässt sich nach Auffassung der BÄK weder originär noch analog über Nr. 2089 abrechnen, da Nr. 2089 die vollständige Entfernung der Palmaraponeurose voraussetzt. Empfohlen wird Nr. 2087 für die Teilresektion und je betroffenem Finger Nr. 2041 analog (700 Punkte) für die Strangresektion. Bei einem Finger liegt die Vergütung damit unter, bei zwei Fingern über der Nr. 2089; bei drei und mehr Fingern hält die BÄK diese Kombination für leistungsgerechter als den pauschalen Ansatz der Nr. 2089.
Bei einer Leberteilresektion nach Nr. 3185 gehört das Verschließen der kreuzenden Gefäße und Gallengänge an der Resektionsfläche zu den methodisch notwendigen Einzelschritten. Nr. 3187 (Operation an den Gallengängen) ist daneben nach § 4 Abs. 2a nicht berechnungsfähig; im Streitfall ging es um 3,5-fach = 663,02 Euro.
Neben der Narbenbruchoperation nach Nr. 3284 (bzw. 3283) kann Nr. 3171 (Beseitigung von Lageanomalien im Magen-Darm-Trakt, 2 500 Punkte) für die Reposition des Bruchsackes nicht berechnet werden; sie ist methodisch notwendiger Einzelschritt (§ 4 Abs. 2a). Erhöhte Schwierigkeit, etwa durch Verwachsungen, wird über den Steigerungssatz der Hauptleistung (§ 5 Abs. 2) berücksichtigt.
Die Synovektomie nach Nr. 2113 ist neben dem Hüft-Totalersatz nach Nr. 2151 nur bei eigenständiger medizinischer Indikation berechenbar, etwa schwere chronische Synovialitis bei rheumatoider Arthritis oder Psoriasis-Arthritis. Die Indikation ist im Operationsbericht zu beschreiben und histopathologisch abzusichern; bei rein degenerativen Befunden (Koxarthrose) gilt die Teilresektion der Kapsel als in Nr. 2151 enthalten.
Bei der isolierten Extremitätenperfusion mit Herz-Lungen-Maschine sind der Anschluss nach Nr. 3054 und die Überwachung nach Nr. 3055 (je angefangene Stunde) berechnungsfähig. Die Gefäßfreilegung (Nrn. 2801, 2802) und Flussmessung (Nr. 2805) sind unselbstständige Teilleistungen; die über die Maschine erzeugte milde Hyperthermie ist keine Tiefen-Hyperthermie nach Nr. 5854 und im Faktor der Nr. 3054 zu berücksichtigen.
Nr. 3282 (222 Punkte) setzt einen eingeklemmten Bruch voraus (erfolgreicher oder erfolgloser Repositionsversuch). Das Zurückbringen einer reponiblen Hernie ist Teil der Untersuchung nach Nr. 5 oder 7 und nicht als Nr. 3282 berechnungsfähig.
Die Einbringung einer Bandscheibenprothese wird analog nach Nr. 2287 neben der Hauptleistung (z. B. Nr. 2577) abgerechnet; bei mehreren Prothesen ist die Nr. 2287 mehrfach ansetzbar. Die BÄK verweist auf ihre Empfehlung von 2012 und auf mehrere Amts- und Landgerichtsurteile, die diese Bewertung bestätigen.
Eine Probeexzision bei einer auf die Haut beschränkten Erkrankung ist nach Nr. 2401 (133 Punkte) zu berechnen, auch wenn anhängendes Unterhautgewebe mitentnommen wird. Nr. 2402 (370 Punkte) bleibt Biopsien aus tiefliegendem Gewebe mit entsprechend aufwendigem Zugang und Verschluss vorbehalten; die vollständige Exzision einer kleinen Hautgeschwulst fällt unter Nr. 2403.
Neben dem Herzklappenersatz nach Nr. 3086 hält die BÄK für die Reimplantation der Koronararterien einen Analogansatz der Nr. 3089 (2,3-fach, abzüglich der Eröffnungsleistung Nr. 2990) für möglich. Alternativ käme neben Nr. 3086 die originäre Nr. 2827 (ebenfalls 7 500 Punkte, 2,3-fach, abzüglich Eröffnungsleistung) in Betracht.
Die Aufhebung einer Doppelflintenbildung (Adhäsiolyse ohne Darmeröffnung) entspricht der Darmmobilisation nach Nr. 3172 (1 600 Punkte); ein Analogansatz der Nr. 3174 (Darmduplikatur, 2 700 Punkte) ist nicht möglich, da die Leistung im Verzeichnis enthalten ist.
Nach einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses ist Nr. 2565 bzw. 2566 je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei beidseitigem Eingriff und bei bis zu drei benachbarten Segmenten; ab dem vierten Segment darf die Nummer ein zweites Mal angesetzt werden. (Hemi-)Laminektomie, Fensterung, Prolapsabtragung, Bandscheibenausräumung und Nervenwurzellösung sind darin enthalten und nicht zusätzlich berechenbar.
Die endovenöse Radiofrequenzobliteration der Vena saphena magna wird analog mit den Nrn. 2883 und 2881 berechnet; werden zusätzlich Perforansvenen unterbrochen, tritt Nr. 2882 analog an die Stelle der Nr. 2881. Der Einwand, es erfolge keine Crossektomie, greift nach Ansicht der BÄK nicht, da bei Analogbewertung Gleichwertigkeit, nicht Gleichartigkeit maßgeblich ist.
Die Entfernung von Narbengewebe beim Wiedereröffnen einer alten Operationsnarbe ist in der Regel nicht gesondert berechenbar, auch nicht analog nach Nr. 2392a. Diese Nummer setzt eine große (etwa ab 3 cm), kontrakte und funktionsbehindernde Narbe voraus – alle drei Merkmale zugleich. Mehraufwand lässt sich nur über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2) abbilden.
Die Nrn. 3285 und 3286 sind je Seite und Hernienart nur einmal berechenbar, auch wenn eine kombinierte direkte und indirekte Leistenhernie vorliegt. Für große oder Rezidiv-Leistenhernien mit Netz gilt A 3289 analog Nr. 3286 (2 000 Punkte); daneben kann Nr. 3285 für die zweite Bruchform derselben Seite nicht zusätzlich angesetzt werden.
Die BÄK führt ein Urteil des AG Bad Homburg an, nach dem eine diagnostische Arthroskopie nach Nr. 3300 neben der Arthroplastik des Schultergelenks nach Nr. 2137 gesondert berechnungsfähig ist, weil der Ausschluss der Nr. 3300 nur für Operationen nach den Nrn. 2189 ff. gilt.
Eine extrakorporale Stoßwellentherapie bei orthopädischen, chirurgischen oder schmerztherapeutischen Indikationen wird je Sitzung analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) berechnet, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus; die radiale Stoßwellentherapie wird analog nach Nr. 302 (250 Punkte) berechnet. Der Zuschlag Nr. 445 ist daneben nicht ansetzbar. Weil die Kostenerstattung nicht gesichert ist, rät die BÄK zur vorherigen schriftlichen wirtschaftlichen Aufklärung.
Neben der Leistenhernienoperation nach Nr. 3285 kann die Funikulolyse nicht zusätzlich analog nach Nr. 1767 berechnet werden; sie ist ein methodisch notwendiger Einzelschritt (§ 4 Abs. 2a). Die Legende der Nr. 3285 ist geschlechtsneutral, eine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen sieht die GOÄ nicht vor.
Die Liposuktion an einer Extremität wird nach Nr. 2454 (924 Punkte) berechnet, je operierter Extremität einmal; bei ambulanter Durchführung kommt der Zuschlag Nr. 444 hinzu. An anderen Körperregionen (Bauch, Rücken) wird je Region einmal Nr. 2454 analog angesetzt; erhöhter Aufwand geht über den Steigerungssatz (§ 5 Abs. 2).
Die neurochirurgischen Zugangsleistungen nach den Nrn. 2516 bis 2518 sind neben der Operation am Schädelinhalt gesondert berechenbar, bei zwei Eingriffen über denselben Zugang einmal, bei getrennten Zugängen je Zugang. Ein später erforderlicher plastischer Verschluss eines Knochendefekts am Hirnschädel wird als selbstständige Leistung nach Nr. 2554 berechnet.
Neben den Nrn. 2189 bis 2196 sind Punktion (Nrn. 300 bis 302) und Arthroskopie (Nr. 3300) ausgeschlossen; die diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit arthroskopischen Knieoperationen wird mit Nr. 2196 berechnet. Die Nrn. 2192, 2195 und 2196 sind je Gelenk und Sitzung nur einmal ansetzbar; ein autologer Kreuzbandersatz kann zusätzlich als freie Sehnentransplantation nach Nr. 2083 berechnet werden. Wer die Allgemeinen Bestimmungen missachtet, riskiert nach § 12 die Beanstandung der Rechnung.
Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.
Die Kopfeinspannung mit Mayfield-Klemme vor einem neurochirurgischen Eingriff ist gesondert berechenbar, und zwar analog nach Nr. 2184 (Halo-Extension). Nr. 2183 (Schädelextension bei HWS-Verletzung als Behandlung) passt nicht. Die BÄK verweist auf mehrere gerichtliche Bestätigungen.
Die Parotisexstirpation wird nach Nr. 1522 berechnet; darin ist die Präparation des Nervus facialis enthalten. Eine Neurolyse nach Nr. 2583 oder 2584 ist nur bei Ummauerung des Nervs mit eigenständiger Indikation und Dokumentation zusätzlich berechenbar. Eine Neck Dissection bei bösartigem Prozess wird zusätzlich nach Nr. 2716 berechnet, intraoperative Schnellschnitte nach Nr. 2402.
Nach Auffassung der BÄK ist es vertretbar, Probeexzisionen während eines anderen Eingriffs, etwa einer Tumoroperation, zusätzlich nach Nr. 2402 abzurechnen, sofern die Hauptleistung die Probeentnahme nicht ausdrücklich in ihrer Legende enthält. Das gilt auch für Randschnitte aus dem Grenzbereich des Operationsgebiets (nicht aus dem Präparat selbst); jede Entnahme sollte dokumentiert werden.
Die Tracheotomie nach Nr. 2751 ist bei Kehlkopf- und anderen Halseingriffen mit nur vorübergehendem Tracheostoma gesondert berechenbar; bei Laryngektomie (Nrn. 1545, 1546) mit dauerhaftem Tracheostoma nicht (§ 4 Abs. 2a). Anstelle der Nr. 2751 (554 Punkte) soll nicht die Nr. 2750 (1 110 Punkte) angesetzt werden.
Nr. 3306 (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Abschnitten und gleichzeitiger Behandlung der Iliosakralgelenke; Mehraufwand geht über den Steigerungssatz. Chirotherapie an den Extremitäten kann zusätzlich analog Nr. 3306 berechnet werden (mehr als zwei Ansätze im Behandlungsfall begründen); Nr. 3305 neben Nr. 3306 lehnt die gängige Kommentierung ab. Die kraniosakrale Therapie ist nach § 6 Abs. 2 analog berechenbar; umstritten ist nur die Vergleichsleistung (Abschnitt E oder Nr. 3306) – bei analog Nr. 3306 dann ebenfalls einmal je Sitzung.
Nr. 3185 (3 000 Punkte) setzt eine Teilresektion, Tumorexzision oder einen Eingriff ähnlicher Größenordnung an der Leber voraus. Kleine Eingriffe im Rahmen anderer Baucheingriffe, etwa eine Probeentnahme zur Histologie, rechtfertigen sie nicht; die Probeentnahme wird nach Nr. 315 (Organpunktion) berechnet.
Das OLG Stuttgart hielt für die Racz-Kathetermethode folgende Ansätze für zutreffend: Nr. 474 für das Legen des Katheters, Nr. 256 je Injektion über den Katheter, A 2281 (analog Nr. 2281, 3,5-fach) für die Methode selbst sowie A 5280 und Nr. 5295 für das Platzieren und Vorschieben der Sonde. Nr. 800 wurde nur zu Beginn und am Ende der Behandlung zugestanden, nicht täglich.
Hämorrhoiden ersten Grades: Sklerosierung nach Nr. 764; zweiten Grades: Ligatur nach Barron nach Nr. 766 (beide nebeneinander berechenbar); Abtragung von Marisken zusätzlich nach Nr. 765. Resektionen nach Milligan-Morgan oder Ferguson, plastische Rekonstruktion des Analkanals und die Longo-Operation werden nach Nr. 3241 berechnet, Exzision einzelner Knoten nach Nr. 3240. Die Stapler-Sachkosten sind bei ambulanter Operation nach § 10 Abs. 1 berechenbar.
Laut Beitrag lassen sich die typischen Teilschritte einer arthroskopischen Schultersanierung (Rotatorenmanschette, Acromion, AC-Anteile, Labrum, Synovia, Schleimbeutelbereich) unter Nr. 2137 (Arthroplastik) zusammenfassen; den zusätzlichen Ansatz einer Bursektomie nach Nr. 2405 sieht der Beitrag kritisch. Knorpeltransplantation kann analog nach Nr. 2384, AC-Gelenkstabilisierung analog nach Nr. 2130 berechnet werden, bei massiver Synovialitis empfiehlt die BÄK Nr. 2193 analog. Die Nrn. 2195 und 2196 sowie 2064 und 2182 sind daneben nicht ansetzbar.
Die Rekonstruktion der Arteria carotis externa nach Nr. 2820 ist neben der Endarteriektomie von A. carotis communis/interna nur ansetzbar, wenn die externa als Umgehungskreislauf funktionell das Gehirn mitversorgt. Der Abzug der Eröffnungsleistung bei mehreren Eingriffen über einen Zugang entfällt bei der Karotischirurgie.
Nr. 2381 (einfache Hautlappenplastik) gilt für einfache Lappenbildungen; Z-Plastik und Spalthauttransplantation gehören in der Regel zu Nr. 2382. Je Wunde kann nur eine der beiden Nummern und nur einmal je Sitzung berechnet werden; das bloße Unterminieren der Wundränder nach Tumorexzision ist keine Hautlappenplastik.
Ambulante OP-Zuschläge werden bei einer Analogleistung nicht automatisch übernommen, sondern nur, wenn der Eingriff der analog herangezogenen Operationsleistung gleichwertig ist. Beispiel dermatologische Laserbehandlung analog Nr. 2440: Zuschlag Nr. 444 bei operationsähnlichen Eingriffen wie Warzenentfernung, nicht bei Epilation oder Entfernung von Besenreisern.
Nach den Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses von 2004 kann Nr. 2574 (oder 2575) neben den Nrn. 2565/2566 nur berechnet werden, wenn über den Zugang zum Wurzelkanal hinaus zusätzliche Operationsgebiete im Wirbelkanal präpariert werden müssen, die in der Bildgebung klar außerhalb der operierten Wurzelkanäle liegen; bei Spinalkanalstenose ist Nr. 2574 je Segment ansetzbar, sofern von beiden Seiten operiert wurde. Der BGH (III ZR 117/06 vom 21.12.2006) übernahm diese Auffassung zum Zielleistungsprinzip und zur Nebeneinanderberechnung.
Nach Auffassung der BÄK muss bei Hallux-valgus-Operationen nicht zwingend Nr. 2297 angesetzt werden, weil die dort beschriebene gelenkresezierende Methode kaum noch angewandt wird und es heute rund 50 Verfahren gibt. Der BGH (III ZR 217/05 vom 16.3.2006) bestätigte die BÄK-Abrechnungsempfehlungen von 2002: Die Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens nach Nr. 2260 ist kein methodisch notwendiger Einzelschritt der Nr. 2297.
Werden mehrere Eingriffe in Brust- oder Bauchhöhle im zeitlichen Zusammenhang erbracht, ist die Eröffnungsleistung (1 110 Punkte, Nrn. 2990 beziehungsweise 3135) nur einmal zu berechnen; beim zweiten Eingriff wird der Betrag abgezogen. Dies gilt nach dem Wortlaut auch bei endoskopischer Ausführung nach den alten Positionen, nicht aber bei Eingriffen außerhalb der Körperhöhlen (z. B. Gelenk, HNO).
Nr. 2297 beschreibt die gelenkresezierende Hallux-valgus-Operation und schließt die Nrn. 2295 und 2296 ein. Neuere gelenkerhaltende Verfahren und Umstellungsosteotomien lassen sich unter die Legende der Nr. 2297 nicht fassen, weshalb die BÄK hierzu eigene Abrechnungsempfehlungen herausgibt; das LG Köln bestätigte dies.
Bei den Ausschlussbestimmungen zu Abschnitt L III hängt die Berechnung davon ab, was „dasselbe Gelenk“ ist; maßgeblich ist der Wortlaut der Legende, ergänzt um medizinischen Sachverstand. Die Aufteilung des Fußgelenks in oberes und unteres Sprunggelenk rechtfertigt bei der MRT nicht den Ansatz der höher bewerteten Nr. 5730 statt Nr. 5729.
Die medizinische Trainingstherapie setzt bei jeder Sitzung ärztliche Aufsicht voraus; der Arzt muss in der Einrichtung anwesend sein, bloße Rufbereitschaft genügt nicht. Bei Apparategemeinschaften oder angestellten Ärzten darf nur der abrechnen, der durch eigene Fachkompetenz und Verantwortung an Planung und Durchführung der Therapie mitwirkt (§ 4 Abs. 2).
Wird für einen weiteren Eingriff in Brust- oder Bauchhöhle derselbe, bereits geschaffene Zugang genutzt, ist die Eröffnungsleistung (Nr. 2990 oder 3135, 1 110 Punkte) nur einmal zu vergüten. Nach Auffassung der BÄK zieht man dafür beim zweiten Eingriff zunächst 1 110 Punkte von dessen Punktzahl ab und wendet erst auf die restlichen Punkte den Steigerungsfaktor an. Für Eingriffe außerhalb dieser Körperhöhlen, z. B. an den Karotiden (Nrn. 2820, 2821), gilt der Abzug nicht; die Empfehlung zur doppelseitigen Strumaresektion (Nr. 2755 zweimal, abzüglich Nr. 2803) ist eine Sonderregel.
Die BÄK hat die analoge Bewertung der ESWT bei orthopädischen Indikationen von Nr. 1860 (6 000 Punkte) auf Nr. 1800 (1 480 Punkte) abgesenkt, weil die Nierenstein-Lithotripsie nach Nr. 1860 eine deutlich aufwendigere Komplexleistung ist und die frühere, vorläufige Empfehlung in das Bewertungsgefüge der GOÄ eingepasst werden musste. Bei der ESWT von Pseudarthrosen hält die BÄK den höchsten Steigerungsfaktor und sogar ein Überschreiten für gerechtfertigt.
Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.
Die Vorbehandlung von Test- oder Spendererythrozyten mit Dithiothreitol (bei Daratumumab-Therapie) wird nach Nr. 3999 je Untersuchung berechnet (24,13 Euro bei 1,15-fach). Bereits mit derselben Probe durchgeführte blutgruppenserologische Untersuchungen sowie Untersuchungen des Eluats bleiben separat berechenbar; die Art der Untersuchung ist in der Rechnung anzugeben.
In einem Schlichtungsfall einer Landesärztekammer wurde die dreistufige Clostridioides-difficile-Diagnostik im Stuhl (Antigen-EIA, Toxin-EIA, bei negativem Toxinbefund PCR) bei Durchfall nach mehrwöchiger Antibiotikatherapie als medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 und voll berechnungsfähig beurteilt. Der private Versicherer hatte die rund 600 Euro teure Clostridien-Diagnostik (Teil einer Laborrechnung von etwa 840 Euro) für entbehrlich gehalten.
BNP und NT-proBNP (auch als Schnelltest) werden analog nach Nr. 4062 (480 Punkte) berechnet, ohne Zwei-Drittel-Minderung und ohne gesonderte Berechnung von Teststreifen. Auch Nicht-Laborärzte dürfen die Schnelltests ansetzen.
Ein apparativ-quantitativer D-Dimer-Schnelltest (POCT) wird als A3732 analog Nr. 3741 (200 Punkte) berechnet und mit der Kennung A3741 auf die Rechnung gesetzt. Der visuell-qualitative Schnelltest läuft nach Nr. 3937 (180 Punkte), die automatisierte Bestimmung im Zentrallabor nach Nr. 3938 (360 Punkte). Die beiden Schnelltest-Varianten dürfen auch Ärzte ohne Laborfacharzt oder fachgebundene Laborweiterbildung abrechnen.
Nach den BGH-Urteilen vom 14.1.2010 (III ZR 173/09, III ZR 188/09) umfasst die Vollmacht des Patienten an den einsendenden Arzt nur medizinisch notwendige Laborleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2; der Begriff gilt einheitlich für behandelnde und externe Ärzte. Der Laborarzt kann ggf. Schadensersatz vom einsendenden Arzt verlangen.
Nach den BGH-Urteilen vom 14.1.2010 schließt der Laborarzt durch die Probenübersendung einen eigenen Behandlungsvertrag mit dem Patienten, wobei der einsendende Arzt als dessen Vertreter handelt. Überschreitet der Auftrag die Vollmacht, kann der einsendende Arzt nach § 179 BGB haften.
Privatpatienten müssen medizinisch nicht notwendige Labortests nicht bezahlen (BGH III ZR 173/09): Die Vollmacht für den Einsender reicht nur so weit, wie die Untersuchung nach § 1 Abs. 2 objektiv notwendig ist. Wer neue Tests veranlasst, obwohl er vorhandene Ergebnisse vom Vorbehandler erfragen könnte, riskiert die Nichtanerkennung der Rechnung.
Höchstwertbegrenzungen in Abschnitt M bestehen auch ohne H-Kennzeichnung, wenn sie in der Legende stehen. Nr. 3891 (allergenspezifisches IgE) ist je Einzelallergen berechenbar, höchstens zehnmal je Untersuchungsmaterial, das an einem Kalendertag gewonnen wurde, auch bei Untersuchung an mehreren Tagen.
Nach dem BGH-Urteil III ZR 291/06 unterliegt auch ein externer Laborarzt, der für einen Intensivpatienten (Nr. 435) tätig wird, dem Ausschluss von Laborleistungen neben der Pauschale Nr. 437; berechenbar bleiben nur die dort ausgenommenen Bereiche (u. a. M III 13 und M IV). Externe Ärzte müssen bei Wahlleistungspatienten zudem die Minderung nach § 6a vornehmen. Was beim Patienten nicht berechnet werden darf, kann der Laborarzt dem Krankenhaus in Rechnung stellen.
Bei der Rechnungsstellung im Labor haben die Kennzeichnung der Höchstwerte (H 1 bis H 4) und der Analogberechnung („A“) Vorrang vor der Vorgabe, die Kennzeichnung an die 5. und 6. Stelle der Nummer zu setzen. In der EDV darf der Punkt vor H 1 bis H 4 entfallen, für das „A“ kann eine Leerstelle vorgesehen werden.
Mikrosatelliten-Instabilität (MSI) wird analog dreimal nach Nr. 4872 (1,8-fach = 204,59 Euro) berechnet. Der immunhistochemische Nachweis der MMR-Proteine geht analog nach Nr. 4815 je Protein beziehungsweise je Färbung zweimal (2,3-fach = 46,92 Euro); bei vier Proteinen also achtmal Nr. 4815 analog. Der Mehrfachansatz derselben Analognummer gilt als unbedenklich, weil es unterschiedliche Leistungen sind.
Nach Auffassung der BÄK kann jede getrennt entnommene, getrennt eingesandte und aufgearbeitete Probe aus einer anderen Stelle desselben Organs als eigenes Material im Sinne von Abschnitt N gelten. Im Beispiel (eine Probe aus dem Antrum, zwei aus verschiedenen Korpusregionen, drei Röhrchen) ist Nr. 4802 dreimal berechenbar; die getrennte Entnahme muss medizinisch notwendig und die Lokalisationen müssen dokumentiert sein.
Der Artikel plädiert dafür, die semiquantitative immunhistochemische Auswertung (z. B. Hormonrezeptoren) wegen des höheren Zeitaufwands mindestens mit einem Steigerungssatz oberhalb des Schwellenwerts zu berechnen. Wünschenswert wäre der dreimalige Analogansatz der Nr. 4815; für Wachstumsrezeptoren wie Her2neu wäre ein viermaliger zu diskutieren.
Für Lymphknoten kann die laut Leitlinie erforderliche Anzahl berechnet werden, ohne Leitlinie höchstens zehn je Region. Bei der Präparatradiographie der Mamma werden verdächtige Areale in Schnittserien aufgearbeitet, berechnet wird aber nur einmal je Lokalisation; ein Prostata-Operationspräparat ergibt mehrere Materialien/Lokalisationen (Absetzungsränder, Samenblasen und Samenleiter).
Unter „einem Material“ im Abschnitt N I versteht die BÄK ein Organ oder Gewebe einheitlicher histologischer Struktur sowie Organ- oder Gewebeteile unterschiedlicher Struktur oder Lokalisation. Bei Prostatastanzen mit vom Operateur unterschiedlich angegebenen Lokalisationen kann Nr. 4802 je Probe berechnet werden.
Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).
Die ESWT kann analog nach Nr. 1800 (1 480 Punkte) je Sitzung berechnet werden, aber nur bei Großgeräten mit Ortung und potenziell hochenergetischem Fokus. Der Ausschuss ging von höchstens drei Berechnungen innerhalb eines Monats aus; gehäufte Ansätze werden von den Schlichtungsstellen auf medizinische Notwendigkeit (§ 1 Abs. 2) geprüft, die Leitlinie der DIGEST stimmt weitgehend damit überein.
Die Mamma-Tomosynthese wird analog nach Nr. 5290 berechnet; ein originärer Ansatz scheidet wegen der Begrenzung auf fünf Strahlenrichtungen aus. Zusätzlich kann der Zuschlag Nr. 5298 angesetzt werden; eine Mammografie in nur einer Ebene läuft nach Nr. 5265. Die Auffassung des PKV-Verbands, die Tomosynthese sei besondere Ausführung der Nr. 5266, lehnt die BÄK ab.
Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.
Nr. 5267 (ergänzende Ebenen bei der Mammografie) ist je Grundleistung Nr. 5266 einmal berechenbar, bei Untersuchung beider Brüste mit zweimaliger Nr. 5266 daher höchstens zweimal, nicht nur einmal je Sitzung.
Für Leistungen des Abschnitts O gilt ein Gebührenrahmen vom Einfachen bis 2,5-fachen mit Schwellenwert 1,8. Die Schwierigkeit des Krankheitsfalles oder der Bildauswertung rechtfertigt keinen Faktor über 1,8; ein deutlich erhöhter Zeitaufwand der einzelnen Leistung, etwa durch wiederholte Aufnahmen aus nicht vom Arzt zu vertretenden Gründen, kann es.
Bei der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata sind die vorausgehende multiparametrische MRT mit Nrn. 5720, 5731 und 5733, die Sonografie mit Nr. 410 (transrektal zusätzlich Nr. 403) und die Biopsie je Punktion mit Nr. 319 berechenbar. Für Markierung und Bildfusion ist ein Analogansatz der Nr. 5733 sachgerecht; erhöhter Zeitaufwand geht über den Faktor der Nr. 410.
Bei einer MRT von LWS und Kreuzbein zur Darstellung intraspinaler Prozesse ist nur Nr. 5705 einmal berechenbar; die Iliosakralgelenke sind damit mit erfasst. Nr. 5720 kommt nur zusätzlich in Betracht, wenn die Fragestellung ausdrücklich die Iliosakralgelenke betrifft und dafür spezifische Serien erstellt werden; dann gilt der Höchstwert nach Nr. 5735.
Nach der BÄK-Empfehlung vom April 2018 werden PET und CT bei der kombinierten Untersuchung nebeneinander abgerechnet: Ganzkörper-PET/CT mit Nr. 5489 und dem CT-Höchstwert Nr. 5369, bei Teilkörper-Untersuchungen statt Nr. 5369 die CT-Einzelleistung (z. B. Nr. 5371 für Hals oder Thorax).
Therapeutische Strahlenleistungen sind je Fraktion berechenbar; bei mehreren Zielvolumina, die nicht in einem Feld bestrahlt werden können, ist z. B. Nr. 5836 mehrfach ansetzbar. Der Bestrahlungsplan (Nrn. 5831 bis 5833) gilt je Bestrahlungsserie und ist unabhängig von der Zahl der Zielvolumina nur einmal berechenbar, mehrfach nur bei wesentlicher Änderung der Behandlung (Technik, Rezidiv, Metastasierung), die in der Rechnung zu begründen ist.
Nr. 5475 (DXA-Osteodensitometrie) ist bei Messung an LWS und proximalem Femur nur einmal berechenbar. Der Mehraufwand bei Messung beider Hüften wird über einen Steigerungssatz über 1,8 berücksichtigt, höchstens 2,5-fach, weil für Nr. 5475 keine abweichende Honorarvereinbarung zulässig ist (§ 2 Abs. 3).
Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.
Die rTMS wird analog nach Nr. 828 (605 Punkte) berechnet, ebenso die Messung motorisch evozierter Potenziale per transkranieller Magnetstimulation. Weil die medizinische Notwendigkeit bei psychischen Erkrankungen fraglich ist und die PKV oft nicht erstattet, rät die BÄK zu schriftlicher wirtschaftlicher Aufklärung vorab und zur Kennzeichnung als Verlangensleistung in der Rechnung (§ 12 Abs. 3).
Für die bildgeführte IMRT setzt man pro Sitzung einmal Nr. 5855 analog an; Planung und Ausblendungen sind enthalten, die Zahl der Zielvolumina spielt keine Rolle. Anders als bei der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung sieht die BÄK-Empfehlung keine Höchstzahl vor; der Berufsverband der Strahlentherapeuten hält bei denselben Zielvolumina regelmäßig nicht mehr als 40 Sitzungen in sechs Monaten für angemessen.
Bei der Prostata-Seed-Implantation entsprechen Seeds in drei Hohlnadeln einer Fraktion (analog Nr. 5846), höchstens acht Fraktionen; bei 20 Nadeln also sechsmal. Abweichender Zeitaufwand gehört in den Faktor der letzten Nr. 5846 analog. Die Punktion mit Nadelplatzierung wird je Hohlnadel nach Nr. 319 berechnet; Sonografie (Nrn. 410, 420), Zystografie (Nr. 5230) und Zystourethroskopie (Nr. 1787) sind daneben ansetzbar, nicht aber Nrn. 488, 1729, 1732 und 1733.
Die DVT wird analog nach Nr. 5370 berechnet, die anschließende computergesteuerte Analyse mit 3-D-Rekonstruktion analog nach Nr. 5377. Daraus errechnete Panorama- oder Oberflächendarstellungen (Nrn. 5002, 5004, 5090, 5095) sind daneben nicht gesondert berechenbar; gibt der Arzt auf Wunsch des Patienten eine Daten-CD mit, hält die BÄK eine Aufwandsentschädigung von 5 Euro für angemessen.
Die DXA-Messung wird nach Nr. 5475, die quantitative CT-Messung nach Nr. 5380 berechnet (je 300 Punkte, 31,48 Euro bei 1,8-fach). Wird ausnahmsweise an beiden Hüften gemessen, rechtfertigt der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 einen Faktor über 1,8.
Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm wird je drei Fraktionen analog nach Nr. 5855 berechnet, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina. Daneben sind die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 nicht berechenbar; die 3-D-Planung wird einmal in sechs Monaten mit 1,75 x Nr. 5855 analog angesetzt.
Bei CT-gesteuerten wirbelsäulennahen Injektionen ist der Zuschlag Nr. 5377 neben Nr. 5378 nur berechenbar, wenn eine obligatorische 3-D-Rekonstruktion mit Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung erfolgt (z. B. Eindringtiefe und Einstichwinkel), nicht bei einfachen Zweipunktmessungen.
Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.
Werden Beckenübersicht und axiale Hüftaufnahmen angefertigt, ist nur Nr. 5040 berechenbar; die ergänzende Ebene Nr. 5031 und Nr. 5035 sind daneben nicht ansetzbar, der Mehraufwand geht über den Gebührenrahmen. Ist zusätzlich ein Hüftgelenk in zwei weiteren Ebenen medizinisch erforderlich, kann Nr. 5030 neben Nr. 5040 berechnet werden.
Die am Kniegelenk dargestellten MRT-Abrechnungsgrundsätze von 2005 gelten sinngemäß auch für andere MRT-Leistungen (Gelenkbegriff, Zusatzleistungen nach Nrn. 5731 bis 5733, Höchstwert). Werden MRT-Untersuchungen ohne medizinischen Grund auf zwei Tage verteilt (etwa HWS und LWS), umgeht das nach Auffassung der BÄK Einmalberechnung und Höchstwert; organisatorische oder abrechnungstaktische Gründe rechtfertigen keine zweifache Nr. 5705, medizinische Gründe sind die Ausnahme.
Die analoge Nr. A 5830 (Programmierung des Multileaf-Kollimators, analog Nr. 5378, einmal je Feld und Bestrahlungsserie) ist nicht auf bösartige Tumoren beschränkt, sondern gilt für alle Indikationen. Eine Ablehnung wegen eines gutartigen Tumors ist nach Auffassung der BÄK nicht begründet.
Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung bei Kindern/Jugendlichen mit malignen und allen Patienten mit benignen Kopf-Hals-Tumoren wird je zwei Fraktionen einmal analog Nr. 5855 berechnet (eine weitere Fraktion halb), höchstens 15-mal in sechs Monaten. Bei Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Hirnmetastasen gilt Nr. 5855 analog je drei Fraktionen einmal, anteilig bei Resten, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten.
Die Bestrahlungsplanung der fraktionierten stereotaktischen Bestrahlung von Kopf-Hals-Tumoren wird bei Kindern/Jugendlichen mit malignen sowie allen Patienten mit benignen Tumoren mit dreimal Nr. 5855 analog (A 5863) berechnet, bei Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Hirnmetastasen mit 1,75-mal Nr. 5855 analog (A 5865). Beide gelten einmal in sechs Monaten; zusätzlich ist die Programmierung des Multileaf-Kollimators analog Nr. 5378 berechenbar.
Die Nrn. 1 und 5 sind neben MRT-Leistungen berechenbar, wenn eine eigenständige medizinische Indikation für Beratung oder symptombezogene Untersuchung besteht; die bloße Prüfung von Indikation und Untersuchungsumfang gehört nicht dazu. Nr. 75 ist neben einer MRT möglich, wenn ihre obligaten Bestandteile erfüllt sind; Befundmitteilung und einfacher Befundbericht sind in der MRT-Leistung enthalten.
Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.
Die Low-Dose-Rate-Seed-Implantation der Prostata ist in den Nrn. 5840 bis 5846 nicht abgebildet; die originäre Nr. 5846 steht für die High-Dose-Rate-Brachytherapie. Die BÄK stimmte der Veröffentlichung getrennter Positionen für Strahlentherapeuten und Urologen zu, da eine fachgruppenübergreifende Pauschale mit § 4 Abs. 2 nicht vereinbar sei.
Der Konsultationsausschuss bündelte die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mit Linearbeschleuniger einschließlich Planung in analogen Positionen A 5860 (benigne Tumoren) und A 5861 (maligne Tumoren/Metastasen), analog Nr. 5855. Die Multileaf-Kollimator-Programmierung wird als A 5830 analog Nr. 5378 je Feld und Zielvolumen einmal bei der Planung berechnet. Bei der Karotischirurgie entfällt der Abzug der Eröffnungsleistung; Nr. 2820 für die A. carotis externa nur, wenn sie funktionell hirnversorgend ist.
Nach den BGH-Urteilen vom 27.11.2003 (III ZR 37/03, III ZR 416/02) darf Nr. 5489 auch bei Ganzkörper-Tumor-PET nicht zweimal berechnet werden; eine Regelungslücke, die eine analoge Mehrfachberechnung trüge, sah der BGH nicht. Die abweichende BÄK-Empfehlung ist damit nicht durchsetzbar.
Der Ausschuss Gebührenordnung hatte für die Ganzkörper-PET zum Tumorausschluss einen höchstens zweimaligen Ansatz der Nrn. 5488 und 5489 empfohlen. Das AG Münster und das OLG Bamberg lehnten die zweimalige Berechnung ab; die BÄK kritisiert die rein formale Begründung der Urteile.
Die Vereinbarung zwischen BÄK und Bundesinnenministerium für privatärztliche Leistungen in der Bundespolizei-Heilfürsorge erstattet rückwirkend ab 01.01.2026 bis zum Regelhöchstsatz der GOÄ: ärztlich 2,3 statt 2,2, Abschnitte A, E und O 1,8 statt 1,3, Abschnitt M 1,15 statt 1,0. Wahlärztliche Leistungen sind seit 01.11.2025 in der Heilfürsorge gestrichen.
Bei „und/oder“ in der Legende reicht eine der genannten Leistungen für den Ansatz, auch mehrere oder alle zusammen ergeben die Nummer nur einmal (Beispiel Nr. 1801); den Mehraufwand bildet der Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 ab, mit Begründung nach § 12 Abs. 3. „Insgesamt“ begrenzt auf einen Ansatz, auch wenn in einer Sitzung mehrere Tests oder Bestandteile erbracht werden (Beispiel Nr. 855). Legenden mit „(auch/gegebenenfalls) in mehreren Sitzungen“ werden nur einmal berechnet, selbst wenn die Leistung über mehrere Tage verteilt wird (Beispiel Nr. 1449).
Verknüpfungen wie „und“, „sowie“, „mit“ und „einschließlich“ machen die genannten Bestandteile zur Voraussetzung (z. B. Nrn. 785, 784, 1201, 29); „gegebenenfalls“ oder „auch einschließlich“ kennzeichnen dagegen fakultative Teile, sodass etwa Nr. 680 mit wie ohne Probeexzision berechnet wird. Bei „oder“ kommt es auf den Zusammenhang an: Alternative Ziele oder Durchführungswege ergeben nur einen Ansatz (Nrn. 670, 250), alternative Orte wie Knie oder Hüfte bei Nr. 2193 erlauben den Ansatz je Gelenk.
Ärztliche Leistungen für Verwandte sind berufsrechtlich grundsätzlich liquidationspflichtig, das Honorar darf aber ganz oder teilweise erlassen werden. Die PKV (MB/KK 2009) und Beihilfevorschriften erstatten bei Behandlung durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder keine ärztliche Leistung, nur nachgewiesene Sachkosten (bestätigt durch BVerfG 2 BvR 1161/89 und BGH IV ZR 11/00).
Der BGH (III ZR 325/12, 10.10.2013) hielt die vorformulierte Einwilligung eines Zahnarztpatienten in die Abtretung der Honorarforderung an eine Abrechnungsgesellschaft samt Schweigepflichtentbindung für wirksam, weil der Patient Anlass, Zweck und beteiligte Dritte erkennen konnte. Die zusätzliche Weiterabtretung an eine refinanzierende Bank sah er als gesondert zu prüfende Klausel an, ließ ihre Wirksamkeit aber offen, da sie im Fall nicht stattgefunden hatte.
Eine Vereinbarung über einen höheren Steigerungssatz nach § 2 muss vor der Behandlung schriftlich und möglichst je Gebührenposition getroffen werden (Nummer, Bezeichnung, Faktor, Betrag, Hinweis auf mögliche Erstattungslücke); eine Kopplung mit der Aufklärung nach § 18 BMV-Ä in einem Formular gefährdet nach Auffassung der BÄK ihre Wirksamkeit, und Notfall- sowie Leistungen der Abschnitte A, E, M und O sind ausgenommen. Über Fremdleistungen, die Dritte gesondert berechnen, ist nach § 4 Abs. 5 aufzuklären (mündlich genügt, Vermerk empfohlen); reine Privatpraxen sollten GKV-Versicherte auf die Kassenleistung beim Vertragsarzt hinweisen und deren Behandlungswunsch schriftlich festhalten.
Ein Behandlungsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen; schriftlich nötig sind aber IGeL bei GKV-Patienten, die Einwilligung zur Weitergabe von Daten an eine Verrechnungsstelle und die abweichende Honorarvereinbarung nach § 2. Verlangensleistungen müssen auf der Rechnung gekennzeichnet werden.
Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.
Wegen der veralteten GOÄ häufen sich Rückfragen von Patienten, PKV und Beihilfe; die BÄK rät, Formalien einzuhalten (schriftliche Vereinbarung bei IGeL, bei gekürzten Legenden Angaben wie Mindestzeit oder Einzel-/Gruppenbehandlung auf der Rechnung) und Reklamationen freundlich zu beantworten. Das bloße Besprechen einer Reklamation mit Arzt oder Praxispersonal ist weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 2 berechnungsfähig. Bei umstrittenen Positionen kann die Ärztekammer vorab um gebührenrechtliche Einschätzung gebeten werden.
Private Krankenversicherungen dürfen Behandlungsunterlagen nicht ohne aktuelle, fallbezogene Schweigepflichtentbindung des Patienten anfordern; die allgemeine Klausel im Versicherungsvertrag reicht nicht. Der Patient hat Anspruch auf Rechnungserläuterung und Kopien der Unterlagen gegen Kostenerstattung.
Erfahrungsbericht aus Patientensicht: Auf einer Kinderarztrechnung erschienen Ausschlussdiagnosen ohne den Zusatz „Ausschluss“, auf einer Klinikrechnung ein falscher Mehrwertsteuerhinweis. Der Beitrag zeigt, dass solche Fehler oft der Praxissoftware zugeschrieben werden und die Korrektur, besonders über Verrechnungsstelle oder Verwaltung, mehrere Anläufe brauchen kann.
Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.
Rückblick auf fünf Jahre GOÄ-Ratgeber im Deutschen Ärzteblatt: Anlass war 2001 eine Veranstaltung zum Abrechnungsbetrug; die Beiträge sind nach Paragraphen und Abschnitten sortiert und werden bei Bedarf korrigiert.
Rechtsverbindlich ist nur der GOÄ-Text und höchstrichterliche Rechtsprechung; Beschlüsse und Empfehlungen der BÄK und des Konsultationsausschusses sind nicht verbindlich, aber rechtsrelevant, weil sie der Auslegung der veralteten GOÄ dienen. Manche Nummern sind seit der Verschärfung des Zielleistungsprinzips (§ 4 Abs. 2a) als alleinige Leistung nicht mehr durchführbar.
Sind in der Legende mehrere Leistungen mit „und/oder“ verknüpft, ist die Nummer schon bei Erbringung einer davon berechenbar, aber nur einmal, auch wenn alle erbracht werden (z. B. Nr. 1801: Steine, Fremdkörper, Koagulation); höherer Aufwand geht über den Faktor. „Insgesamt“ bedeutet ebenfalls nur einen Ansatz, gleich wie viele Tests erbracht werden (z. B. Nr. 855). Eine Leistung, die laut Legende „(auch) in mehreren Sitzungen“ erbracht werden kann, bleibt einmal berechnungsfähig, auch wenn sie heute in einer Sitzung erfolgt.
Bei den Bindewörtern „und“, „sowie“, „mit“ und „einschließlich“ müssen die verknüpften Bestandteile erbracht sein bzw. sind in der Nummer enthalten; „gegebenenfalls einschließlich“ kennzeichnet dagegen einen fakultativen Teil (z. B. Nr. 681). Bei „oder“ kommt es auf den Zusammenhang an: Nennt die Legende alternative Ausführungsarten oder Zwecke mit demselben Ziel, ist die Nummer nur einmal berechenbar (z. B. Nr. 250, Nr. 670); bei Nr. 2193 (Knie- oder Hüftgelenk) kann sie zweimal angesetzt werden, wenn beide Leistungen erbracht wurden.
Grundsätzlich ist nur die vollständig erbrachte Leistung berechnungsfähig; ein Versuch kann ausnahmsweise berechnet werden, wenn lege artis und medizinisch notwendig gehandelt wurde und das Scheitern nicht beim Arzt liegt (verwackeltes Röntgenbild trotz Anleitung ja, Fehlbedienung des Geräts nein). Scheitert eine Untersuchung, wird nach Auffassung der BÄK die tatsächlich erbrachte kleinere Position berechnet (etwa Nr. 680 statt 683, ggf. plus Bougierungsversuch Nr. 781; Nr. 688 oder 689 statt 687), fehlt eine solche, die ursprüngliche Nummer analog nach § 6 Abs. 2. Der Faktor wird je nach Dauer unter oder über dem Mittelwert gewählt, und der Versuch ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.
Zwischen Arzt und privater Krankenversicherung besteht keine Rechtsbeziehung; der Arzt schuldet ihr grundsätzlich keine Auskunft und würde ohne aktuelle, fallbezogene Schweigepflichtentbindung des Patienten die Schweigepflicht verletzen (die allgemeine Klausel im Versicherungsvertrag reicht nach überwiegender Meinung nicht). Der Patient selbst hat Anspruch auf Erläuterung der Rechnung und auf Kopien der Unterlagen gegen Kostenerstattung und entscheidet, was er an die Versicherung weitergibt.
Für die weiterführende Pränatal-Sonographie (analoge Kennungen A 1006 bis A 1008) hat der Konsultationsausschuss Abrechnungsempfehlungen mit Qualitätsanforderungen an Geräteausstattung, Qualifikation und Indikation verknüpft. Die BÄK sieht darin ein Beispiel dafür, privatärztliche Abrechnung an Qualität zu binden.
Leistungen "je Sitzung" (z. B. Nr. 263 Hyposensibilisierung) sind pro Sitzung einmal berechenbar; nach Auffassung der BÄK ist bei Schnellverfahren (Rush-Therapie) mit mehreren Injektionen am Tag mehrfache Berechnung von Nr. 263 vertretbar, weil jede Injektion eine 30-minütige Nachbeobachtung einschließt.
Der Ausschuss Gebührenordnung der BÄK erarbeitet Abrechnungsempfehlungen und Analogbewertungen nach Gutachten und Fachanhörung; Gerichte berücksichtigen sie meist, verbindlich wird eine Auslegung aber erst durch eine höchstrichterliche Entscheidung. Mit Kostenträgern im Zentralen Konsultationsausschuss abgestimmte Analogbewertungen tragen das Präfix „A“; auch nicht abgestimmte Empfehlungen ziehen Beihilfestellen und viele PKV nach Darstellung der BÄK im Zweifel heran.
Für aufwendige Hygienemaßnahmen in der Corona-Pandemie galt eine Analogempfehlung je Sitzung: ab 09.04.2020 analog Nr. 245 mit dem 2,3fachen Satz (14,75 Euro), ab 01.10.2020 analog Nr. 245 mit dem 1,0fachen Satz (6,41 Euro), ab 01.01.2022 analog Nr. 383 mit dem 2,3fachen Satz (4,02 Euro). Sie endete am 31.03.2022 und wurde nicht verlängert.
Für die Gabe von monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 gilt nicht die GOÄ, sondern die Monoklonale-Antikörper-Verordnung mit Pauschalen: 450 Euro je Anwendung bei Infizierten (laut Entwurf künftig 360 Euro), 150 Euro bei Risikopersonen ohne Infektion, plus 60 Euro bei Besuch in der Häuslichkeit oder im Heim. Die Rechnung ergeht direkt an den Patienten mit Bezug auf die Verordnung.
Die Impfung gegen SARS-CoV-2 in der Praxis wird auch bei Privatversicherten nach der Coronavirus-Impfverordnung über die Kassenärztliche Vereinigung vergütet (20 Euro je Impfung samt Beratung, Untersuchung, Nachbeobachtung und Dokumentation, Impfzertifikat zusätzlich; reine Impfberatung ohne Impfung 10 Euro); eine Privatliquidation nach GOÄ ist ausgeschlossen. Trägt ein anderer als der impfende Arzt die Impfung nachträglich in den Impfausweis ein, kann er dafür 2 Euro gegenüber der KV abrechnen.
Ein präventiver PCR-Test auf SARS-CoV-2 bei stationären Patienten, der über das Zusatzentgelt nach § 26 KHG (52,50 Euro) an das Krankenhaus vergütet wird, ist nicht zusätzlich nach GOÄ als Wahlleistung gegenüber dem Privatpatienten berechenbar, da er nicht frei wählbar ist. Ein symptomindizierter PCR-Test bleibt nach GOÄ berechenbar.