DRGSystemDeutschland

Nr. 85

nur 1,0-fachZahnärzte

Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand -gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung -, je angefangene Stunde Arbeitszeit

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B VI Berichte, Briefe

Nicht zusammen mit
45, 46, 435
Außerdem
nur mit dem einfachen Gebührensatz
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
500
1,0-fach
29,14 €
Satz
nur 1,0

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Satznur mit dem einfachen Gebührensatz
    ▸ Nr. 96
    Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  • nur nebenVoraussetzung für 95 oder 96
    ▸ Nr. 96 · steht bei der anderen Nummer
    Die Schreibgebühren nach den Nummern 95 und 96 sind nur neben den Leistungen nach den Nummern 80, 85 und 90 und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss6

BÄK-Empfehlung15.05.2026

Abrechnungsempfehlungen zum Lungenkrebsscreening (Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)

Gemeinsame Empfehlung für Leistungen nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung, gültig ab 1. April 2026: Der Erstbefunder rechnet die Niedrigdosis-CT des Thorax nach Nr. 5371 (ggf. plus 5377) sowie Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und ausführlichen Bericht (Nr. 75); der Zweitbefunder rechnet die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3fachen Satz, dazu Konsil (60) und Bericht (75).

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber15.05.2026

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von BÄK, PKV-Verband und der Beihilfe zur Abrechnung von Leistungen nach der LuKrFrühErkV

Bei der Lungenkrebs-Früherkennung per Niedrigdosis-CT (LuKrFrühErkV) berechnet der Erstbefunder bei Privatversicherten Nr. 5371 und gegebenenfalls den Zuschlag Nr. 5377; bei kontroll- oder abklärungsbedürftigem Befund zusätzlich Nr. 1, 60 (Konsil) und 75 (ausführlicher Bericht). Der Zweitbefunder setzt Nr. 85 analog zum Regelhöchstsatz an, dazu Nr. 60 und 75. Die vorgeschriebene computerassistierte Detektion und die Datenübertragung zwischen Erst- und Zweitbefunder sind nicht gesondert berechenbar.

Nr. 1, 60, 75, 5371, 5377Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2025

Hinweise und Erläuterungen zu den psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen

Hinweise zur Anwendung der psychotherapeutischen Abrechnungsempfehlungen: u. a. keine feste Häufigkeitsgrenze bei DiGA-Einbindung und Befunderhebung (maßgeblich ist die medizinische Notwendigkeit), Nr. 801 analog im Wahlarztbereich nicht delegierbar, Sprechstunde höchstens sechs- bzw. zehnmal im Jahr, Berichte an Gutachter auch für Verlängerungsanträge analog Nr. 85 statt Nr. 808.

Nr. 804, 76, 801, 807, 860, 808, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.05.2012

Anfragen von privaten Versicherungen: Befundbericht oder Gutachten?

Anfragen privater Versicherungen sind GOÄ-Leistungen (§ 1 Abs. 1) und setzen Schweigepflichtentbindung voraus. Reine Wiedergabe des Behandlungsverlaufs ist ein Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75); Prognose oder Ursachenbeurteilung (zum Beispiel Unfall oder Vorerkrankung) ist eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80, bei mehr als 30 Minuten Aufwand Nr. 85 je angefangene Stunde, zuzüglich Schreibgebühr Nr. 95. Bei kurzer Bescheinigung kommt Nr. 70 in Betracht; höheres Honorar ist per Vereinbarung nach § 2 möglich.

Nr. 70, 75, 80, 95Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.02.2010

Attest ausstellen – wer bezahlt?

Atteste (zum Beispiel Kindergarten- oder Sporttauglichkeit) sind Wunschleistungen zulasten des Auftraggebers und üblicherweise als Nr. 70 abzurechnen; Nr. 75 nur bei ausdrücklich verlangtem ausführlichem Bericht, Nr. 80 oder 85 nur bei schriftlichem Gutachtenauftrag und tatsächlicher Gutachtenqualität. Beratung und Untersuchung sind nur dann zusätzlich privat berechenbar, wenn der Besuch allein dem Attest dient. Kopien von Befunden kosten nur Auslagen, Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig, vorherige schriftliche Zustimmung mit Kostenaufstellung empfohlen.

Nr. 70, 75, 80Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung09.01.2025

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Gemeinsame Empfehlung (BÄK, BPtK, PKV-Verband, Beihilfe; Geltung ab 01.07.2024) mit 16 analog abrechenbaren psychotherapeutischen Leistungen, u. a. DiGA-Einbindung analog Nr. 804, Testbatterie und strukturiertes Interview analog Nr. 855, Befunderhebung analog Nr. 801, Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Beratung der Bezugsperson analog Nr. 817, Systemische Therapie/EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85, Sprechstunde, Akutbehandlung und Kurzzeittherapie analog Nr. 812.

Nr. 804, 855, 801, 807, 860, 817, 870, 812Aktuelle AbrechnungsempfehlungenQuelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilOVG NRW1 A 714/1911.09.2020

OVG NRW, 11.09.2020 - 1 A 714/19 (Beschluss, Bericht an den Gutachter bei Verhaltenstherapie, Nr. 808)

Das Gericht sah den Bericht an den Gutachter zur Einleitung einer Verhaltenstherapie als mit Nr. 808 (für die Verhaltenstherapie analog angewandt) abgegolten an; Nr. 80 oder 85 und damit auch die Schreibgebühr Nr. 95 sind daneben nicht berechenbar, solange der Bericht nicht über die Inhalte des Gutachterverfahrens hinausgeht, und der Zeitaufwand ist dafür kein Abgrenzungsmerkmal. Für die biographische Anamnese nach Nr. 860 hielt es ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ohne patientenbezogene Besonderheiten für nicht gerechtfertigt; die Berufung wurde nicht zugelassen.

Nr. 808, 80, 95, 860Beihilfe, Spezialregelung und AusschlussQuelle ↗

Beihilfe5

Beihilfe Land08.05.2026

Niedersachsen RdErl. MF 08.05.2026: Abrechnung des Lungenkrebs-Screenings mit Niedrigdosis-CT

Für das Lungenkrebs-Screening nach der Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung gelten ab 01.04.2026 die gemeinsamen Empfehlungen von BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträgern. Die Erstbefundung des Niedrigdosis-CT wird nach Nr. 5371 und ggf. Nr. 5377 berechnet, dazu Konsil (Nr. 60), Beratung (Nr. 1) und Bericht (Nr. 75); die Zweitbefundung analog Nr. 85 zum 2,3-fachen Satz, ebenfalls mit Nrn. 60 und 75.

Nr. 5371, 5377, 60, 1, 75AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land10.01.2025

RLP Rundschreiben 2025: Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Neue psychotherapeutische Leistungen werden analog bestehenden Nummern abgerechnet, z. B. DiGA-Einbindung und Gespräch analog Nr. 804, Testbatterien und strukturierte Interviews analog Nr. 855, psychischer Befund analog Nr. 801, vertiefte Exploration analog Nr. 807, biographische Anamnese analog Nr. 860, Bezugspersonenberatung analog Nr. 817, Systemische Therapie, neuropsychologische Psychotherapie und EMDR analog Nr. 870, Gutachterbericht analog Nr. 85. Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, Sprechstunde und Gruppen-Kurzzeittherapie werden analog Nr. 812 je 25 bzw. 50 Minuten berechnet, mit Mengenbegrenzungen und Ausschluss der Nrn. 861, 863, 870 (bzw. 862, 864, 871) daneben. Die Rahmenbedingungen der Bezugsnummer gelten mit; der Leistungstext der Empfehlung muss in der Rechnung stehen.

Nr. 804, 855, 801, 807, 860, 817, 870, 812, 861, 863, 862, 864 …AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land09.07.2024

Niedersachsen RdErl. MF 09.07.2024: Abrechnungsempfehlungen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen

Niedersachsen macht die gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von BÄK, BPtK, PKV-Verband und Beihilfeträgern zu neuen psychotherapeutischen Leistungen (u. a. Sprechstunde, Akutbehandlung, Kurzzeittherapie, DiGA-Einbindung, Testbatterien) für die Beihilfefestsetzung verbindlich. Abgerechnet wird analog vorhandener Nummern der Abschnitte B und G, etwa Nrn. 801, 804, 807, 812, 817, 855, 860, 870 und 85. Der Erlass gilt vom 01.07.2024 bis 31.12.2029.

Nr. 804, 855, 801, 807, 860, 817, 870, 812AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land04.04.2018

Schleswig-Holstein DFH zu § 8 Abs. 1 Nr. 5.3: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗
Beihilfe Land

Bremen Durchführungshinweise zu § 3 Abs. 2 Nr. 2.2: Psychotherapeuten nur GOÄ-Abschnitte B und G

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.

Nr. 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 95, 808, 835, 845 …PsychotherapieQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 85 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 57,-- DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.