Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung – gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 222,54 € × 2,3 | 338,65 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 222,54 € × 2,3 | 222,54 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 164,49 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 174,16 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 116,11 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 174,16 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 96,76 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Das Einlegen nasaler Schienen oder Splints neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) kann analog Nr. 2700 einmal für beide Nasenseiten berechnet werden; ein Analogansatz der Nr. 2701 wäre nicht gleichwertig. Die Entfernung ist analog Nr. 1430 einmal berechenbar.
Neben Nr. 1447/1448 sind Knochenzerbrechung (analog Nr. 2267) und Nasentamponade (Nr. 1425/1426) nicht berechenbar. Die Tamponadenentfernung kann analog Nr. 1427 und die Entfernung von Schienen/Splints analog Nr. 1430 jeweils nur einmal berechnet werden, auch bei beidseitiger Entfernung.
Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.
Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1447 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 189,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.