Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nummer 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 60,33 € × 2,3 | 91,80 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 60,33 € × 2,3 | 60,33 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 44,59 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 47,21 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 31,48 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 47,21 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 26,23 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.
Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.
Die Racz-Wirbelsäulenkathetertechnik ist nach Auffassung der BÄK nicht analog Nr. 2577 (neurochirurgische Operation) zu bewerten, sondern auf Basis der Nrn. 474 und 475 abzurechnen. Analogien allein nach gleichem Ziel oder gleichen Geräten hält sie für nicht GOÄ-konform; so sollte die orthopädische Stoßwellentherapie nicht analog der Komplexleistung Nr. 1860, sondern nach BÄK-Empfehlung analog Nr. 1800 berechnet werden.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Überwachung der parenteralen Ernährung bei Kindern wie bei Erwachsenen mit Nr. 435 abgegolten; ein Analogansatz zu Nr. 475 (A 0475) ist ausgeschlossen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Analogabgriff auf Nr. 475 (A 0475) für jeden weiteren Tag nachvollziehbar; das entspricht der BÄK-Empfehlung.
Für die tägliche Überwachung eines Ischiadicus-Katheters sieht die GOÄ nach Auffassung des PKV-Verbands keine eigene Nummer vor; der Verband akzeptiert hierfür ab dem zweiten Tag eine Analogberechnung nach Nr. 475 (A 0475).
Für die tägliche Überwachung eines Saphenus-Katheters sieht die GOÄ nach Auffassung des PKV-Verbands keine eigene Nummer vor; der Verband akzeptiert hierfür ab dem zweiten Tag eine Analogberechnung nach Nr. 475 (A 0475).
Das Überwachen einer liegenden (Liquor-)Drainage, etwa einer Tuohy-Drainage, kann nach Auffassung des PKV-Verbands nicht für sich abgerechnet werden, auch nicht analog nach Nr. 475 (A 0475).
Für einen Femoraliskatheter zur Schmerztherapie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an, hält aber die stundenbezogenen Nr. 476 und 477 (A 0477) für unpassend. Er befürwortet stattdessen eine tageweise Analogberechnung nach Nr. 475.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 475 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 51,30 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.