Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 104,92 € × 1,8 | 145,72 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 104,92 € × 1,8 | 104,92 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 75,77 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 80,44 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 58,29 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 104,92 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 58,29 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
Die Programmierung eines Multileafkollimators für individuelle Ausblendungen wird einmal je Feld und Bestrahlungsserie als A 5830 analog Nr. 5378 berechnet; unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad über § 5 Abs. 2 und 3. Auslagen für Bleiblöcke sind daneben ausgeschlossen.
Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).
Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.
Nach Auffassung der BÄK lässt sich die Programmierung eines Multileaf-Kollimators für individuelle Ausblendungen als A 5830 (analog Nr. 5378) einmal pro Feld und Bestrahlungsserie abrechnen, ohne Einschränkung auf bestimmte Indikationen. Die Analogpositionen der stereotaktischen Bestrahlung (A 5860, A 5861, A 5863, A 5865) schließen die MLC-Programmierung nicht ein, sodass A 5830 auch neben ihnen ansetzbar bleibt.
Bei CT-gesteuerten wirbelsäulennahen Injektionen ist der Zuschlag Nr. 5377 neben Nr. 5378 nur berechenbar, wenn eine obligatorische 3-D-Rekonstruktion mit Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung erfolgt (z. B. Eindringtiefe und Einstichwinkel), nicht bei einfachen Zweipunktmessungen.
Die analoge Nr. A 5830 (Programmierung des Multileaf-Kollimators, analog Nr. 5378, einmal je Feld und Bestrahlungsserie) ist nicht auf bösartige Tumoren beschränkt, sondern gilt für alle Indikationen. Eine Ablehnung wegen eines gutartigen Tumors ist nach Auffassung der BÄK nicht begründet.
Die Bestrahlungsplanung der fraktionierten stereotaktischen Bestrahlung von Kopf-Hals-Tumoren wird bei Kindern/Jugendlichen mit malignen sowie allen Patienten mit benignen Tumoren mit dreimal Nr. 5855 analog (A 5863) berechnet, bei Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Hirnmetastasen mit 1,75-mal Nr. 5855 analog (A 5865). Beide gelten einmal in sechs Monaten; zusätzlich ist die Programmierung des Multileaf-Kollimators analog Nr. 5378 berechenbar.
Der Konsultationsausschuss bündelte die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mit Linearbeschleuniger einschließlich Planung in analogen Positionen A 5860 (benigne Tumoren) und A 5861 (maligne Tumoren/Metastasen), analog Nr. 5855. Die Multileaf-Kollimator-Programmierung wird als A 5830 analog Nr. 5378 je Feld und Zielvolumen einmal bei der Planung berechnet. Bei der Karotischirurgie entfällt der Abzug der Eröffnungsleistung; Nr. 2820 für die A. carotis externa nur, wenn sie funktionell hirnversorgend ist.
Die lichtoptische Wirbelsäulenvermessung wird mit Nr. 5378 berechnet; der Zuschlag Nr. 5377 ist daneben nicht berechenbar.
Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm wird je drei Fraktionen analog nach Nr. 5855 berechnet, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina. Daneben sind die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 nicht berechenbar; die 3-D-Planung wird einmal in sechs Monaten mit 1,75 x Nr. 5855 analog angesetzt.
Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.
Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.
Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.
Das Low-Dose-CT zur Schwächungskorrektur beim einzeitigen PET-CT ist laut PKV-Verband keine vollständige CT, deshalb passen Nr. 5369 bis 5375 nicht; er erkennt eine Lücke an und hält Nr. 5378 analog zusätzlich zur jeweiligen PET-Position für angemessen (A 5369).
Bei stereotaktischen Eingriffen umfasst die Zielpunktberechnung nach Nr. 2562 laut PKV-Verband stets auch die rechnergestützte Fusion der Planungsbilder; Nr. 5378 analog ist daneben nicht berechenbar (A 5378).
Der PKV-Verband sieht in der Tomosynthese der Brust nur eine Variante der Mammographie nach Nr. 5266; zusätzliche Nummern dafür lässt § 4 Abs. 2a GOÄ nicht zu, Mehraufwand ist allenfalls über einen höheren Faktor abzubilden (A 5378, Basis Nr. 5378).
Das Low-Dose-CT zur Schwächungskorrektur beim einzeitigen PET-CT ist laut PKV-Verband keine vollständige CT, deshalb passen Nr. 5369 bis 5375 nicht; er erkennt eine Lücke an und hält Nr. 5378 analog zusätzlich zur jeweiligen PET-Position für angemessen (A 5378).
Die Fusion der intraoperativen Sonographie (Nr. 410) mit präoperativen MRT-Bildern bei HIFU gilt dem PKV-Verband als Navigation, die nach BGH (III ZR 147/09) nicht gesondert berechenbar ist; Mehraufwand gehört in den Multiplikator (A 5378).
Die Fusion der intraoperativen Sonographie (Nr. 410) mit präoperativen Ultraschallbildern bei HIFU gilt dem PKV-Verband als Navigation, die nach BGH (III ZR 147/09) nicht gesondert berechenbar ist; Mehraufwand gehört in den Multiplikator (A 5378).
Die rechnergestützte Festlegung von IOL-Achsen oder Inzisionslagen ist laut PKV-Verband vorbereitende Operationsplanung und mit der Operation abgegolten; eine Analogleistung daneben widerspricht § 4 Abs. 2a GOÄ (BGH III ZR 147/09) (A 5378).
Die Ausrichtung der Intraokularlinse mit dem VERION-System ist für den PKV-Verband Teil der Operationsplanung, die die Katarakt-Operation selbst vergütet; ein Analogansatz verstößt danach gegen § 4 Abs. 2a GOÄ (BGH III ZR 147/09) (A 5378).
Der PKV-Verband stellt dar, dass A 5830 (Programmierung von Multileaf-Kollimatoren, Nr. 5378 analog je Feld und Bestrahlungsserie) auf einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (DÄ 2005) beruht: Schwierigkeit über den Gebührenrahmen, keine Bleiblock-Auslagen nach § 10 GOÄ daneben und keine Berechnung neben IMRT bzw. LINAC (A 5860 bis A 5866).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Ansatz von A 5830 für Röntgenreizbestrahlung nach Nr. 5812 nicht möglich, da diese niedrig dosiert ist und nicht bei Neubildungen eingesetzt wird; Multileaf-Kollimatoren sind dort formal nicht anwendbar (A 5830, Basis Nr. 5378).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5378, Basis Nr. 5378).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog je drei Fraktionen höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechenbar und schließt Nr. 5377, 5378, 5733 und A 5830 im selben Behandlungsfall aus; der Bewertung des BÄK-Gebührenordnungsausschusses von 2011 kann zugestimmt werden (A 5855).
Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5378 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 114,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.