DRGSystemDeutschland

Nr. 5378

Zahnärzte

Computergesteuerte Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie

Nicht zusammen mit
5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5376
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
1000
1,0-fach
58,29 €
1,8-fach (Schwelle)
104,92 €
2,5-fach (Höchstsatz)
145,72 €
Behandlung
1000 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 104,92 €
104,92 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
104,92 €
× 1,8
145,72 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
104,92 €
× 1,8
104,92 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–75,77 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–80,44 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–58,29 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–104,92 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–58,29 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln1

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 5370–5376
    ▸ Nr. 5378 · steht bei der anderen Nummer
    Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 7 Computertomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss13

Konsultationsausschuss16.09.2005

A 5830 Programmierung des Multileafkollimators

Die Programmierung eines Multileafkollimators für individuelle Ausblendungen wird einmal je Feld und Bestrahlungsserie als A 5830 analog Nr. 5378 berechnet; unterschiedlicher Schwierigkeitsgrad über § 5 Abs. 2 und 3. Auslagen für Bleiblöcke sind daneben ausgeschlossen.

StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.07.2025

Abrechnung einer 4-D-Wirbelsäulenvermessung

Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).

Nr. 5373Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.08.2019

Individual-Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator (2)

Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.

Nr. 5855Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.07.2019

Individual-Ausblendung mittels Multileaf-Kollimator (1)

Nach Auffassung der BÄK lässt sich die Programmierung eines Multileaf-Kollimators für individuelle Ausblendungen als A 5830 (analog Nr. 5378) einmal pro Feld und Bestrahlungsserie abrechnen, ohne Einschränkung auf bestimmte Indikationen. Die Analogpositionen der stereotaktischen Bestrahlung (A 5860, A 5861, A 5863, A 5865) schließen die MLC-Programmierung nicht ein, sodass A 5830 auch neben ihnen ansetzbar bleibt.

Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.09.2011

Wirbelsäulennahe Injektionsbehandlungen

Bei CT-gesteuerten wirbelsäulennahen Injektionen ist der Zuschlag Nr. 5377 neben Nr. 5378 nur berechenbar, wenn eine obligatorische 3-D-Rekonstruktion mit Winkel-, Flächen- oder Volumenmessung erfolgt (z. B. Eindringtiefe und Einstichwinkel), nicht bei einfachen Zweipunktmessungen.

Nr. 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2008

Multileaf-Kollimator nur bei bösartigen Erkrankungen

Die analoge Nr. A 5830 (Programmierung des Multileaf-Kollimators, analog Nr. 5378, einmal je Feld und Bestrahlungsserie) ist nicht auf bösartige Tumoren beschränkt, sondern gilt für alle Indikationen. Eine Ablehnung wegen eines gutartigen Tumors ist nach Auffassung der BÄK nicht begründet.

Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
▸ noch 7 Fundstellen
BÄK-Ratgeber20.10.2006

Fraktionierte stereotaktische Bestrahlung - Bestrahlungsplanung

Die Bestrahlungsplanung der fraktionierten stereotaktischen Bestrahlung von Kopf-Hals-Tumoren wird bei Kindern/Jugendlichen mit malignen sowie allen Patienten mit benignen Tumoren mit dreimal Nr. 5855 analog (A 5863) berechnet, bei Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Hirnmetastasen mit 1,75-mal Nr. 5855 analog (A 5865). Beide gelten einmal in sechs Monaten; zusätzlich ist die Programmierung des Multileaf-Kollimators analog Nr. 5378 berechenbar.

Nr. 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber16.09.2005

Empfehlungen des Zentralen Konsultationsausschusses zur Strahlentherapie

Der Konsultationsausschuss bündelte die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mit Linearbeschleuniger einschließlich Planung in analogen Positionen A 5860 (benigne Tumoren) und A 5861 (maligne Tumoren/Metastasen), analog Nr. 5855. Die Multileaf-Kollimator-Programmierung wird als A 5830 analog Nr. 5378 je Feld und Zielvolumen einmal bei der Planung berechnet. Bei der Karotischirurgie entfällt der Abzug der Eröffnungsleistung; Nr. 2820 für die A. carotis externa nur, wenn sie funktionell hirnversorgend ist.

Nr. 2820, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.09.1999

Berechnung der lichtoptischen Wirbelsäulenvermessung (Optrimetrie)

Die lichtoptische Wirbelsäulenvermessung wird mit Nr. 5378 berechnet; der Zuschlag Nr. 5377 ist daneben nicht berechenbar.

Nr. 5377L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.11.2011

Fraktionierte stereotaktische Strahlentherapie

Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm wird je drei Fraktionen analog nach Nr. 5855 berechnet, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina. Daneben sind die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 nicht berechenbar; die 3-D-Planung wird einmal in sechs Monaten mit 1,75 x Nr. 5855 analog angesetzt.

Nr. 5377, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.05.2011

Abrechnung der IMRT

Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.

Nr. 5377, 5733, 5855Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.02.2011

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie/Fraktionierte, stereotaktische Präzisionsbestrahlung

Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.

Nr. 5855, 5377, 5733O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber24.01.2014

Abrechnung der tiefen Hirnstimulation

Bei der tiefen Hirnstimulation sind Stereotaxierahmen und Planungs-CT nach Nr. 5378 und 5377, die Bildfusion nach Nr. 2562, Trepanation mit Elektrodenimplantation nach Nr. 2561 berechenbar; bei beidseitigem Eingriff mit zwei Zugängen 2561 und 2562 je Seite. Die elektrophysiologische Ableitung analog Nr. 828 und die Stimulation analog Nr. 839 sind je Elektrode und Sitzung ansetzbar, ferner Durchleuchtung (5295), Kontroll-CT (5370), Aggregatimplantation analog 3095 und Aggregatwechsel analog 3096.

Nr. 5377, 2562, 2561, 828, 839, 5295, 5370, 3095, 3096Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗

Sicht der PKV12

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5369: Schwächungskorrektur-CT in Low-Dose-Technik bei PET-CT

Das Low-Dose-CT zur Schwächungskorrektur beim einzeitigen PET-CT ist laut PKV-Verband keine vollständige CT, deshalb passen Nr. 5369 bis 5375 nicht; er erkennt eine Lücke an und hält Nr. 5378 analog zusätzlich zur jeweiligen PET-Position für angemessen (A 5369).

Nr. 5369Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte MRT-Bildfusion bei stereotaktischen Eingriffen

Bei stereotaktischen Eingriffen umfasst die Zielpunktberechnung nach Nr. 2562 laut PKV-Verband stets auch die rechnergestützte Fusion der Planungsbilder; Nr. 5378 analog ist daneben nicht berechenbar (A 5378).

Nr. 2562Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Tomosynthese der Brust

Der PKV-Verband sieht in der Tomosynthese der Brust nur eine Variante der Mammographie nach Nr. 5266; zusätzliche Nummern dafür lässt § 4 Abs. 2a GOÄ nicht zu, Mehraufwand ist allenfalls über einen höheren Faktor abzubilden (A 5378, Basis Nr. 5378).

Nr. 5266Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Schwächungskorrektur-CT in Low-Dose-Technik bei PET-CT

Das Low-Dose-CT zur Schwächungskorrektur beim einzeitigen PET-CT ist laut PKV-Verband keine vollständige CT, deshalb passen Nr. 5369 bis 5375 nicht; er erkennt eine Lücke an und hält Nr. 5378 analog zusätzlich zur jeweiligen PET-Position für angemessen (A 5378).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte Fusion von MRT-Bildern bei HIFU

Die Fusion der intraoperativen Sonographie (Nr. 410) mit präoperativen MRT-Bildern bei HIFU gilt dem PKV-Verband als Navigation, die nach BGH (III ZR 147/09) nicht gesondert berechenbar ist; Mehraufwand gehört in den Multiplikator (A 5378).

Nr. 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte Fusion von Ultraschallbildern bei HIFU

Die Fusion der intraoperativen Sonographie (Nr. 410) mit präoperativen Ultraschallbildern bei HIFU gilt dem PKV-Verband als Navigation, die nach BGH (III ZR 147/09) nicht gesondert berechenbar ist; Mehraufwand gehört in den Multiplikator (A 5378).

Nr. 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
▸ noch 6 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte Festlegung von IOL-Achsen und Inzisionslagen

Die rechnergestützte Festlegung von IOL-Achsen oder Inzisionslagen ist laut PKV-Verband vorbereitende Operationsplanung und mit der Operation abgegolten; eine Analogleistung daneben widerspricht § 4 Abs. 2a GOÄ (BGH III ZR 147/09) (A 5378).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte IOL-Ausrichtung mit VERION-Referenzeinheit

Die Ausrichtung der Intraokularlinse mit dem VERION-System ist für den PKV-Verband Teil der Operationsplanung, die die Katarakt-Operation selbst vergütet; ein Analogansatz verstößt danach gegen § 4 Abs. 2a GOÄ (BGH III ZR 147/09) (A 5378).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5830: Individual-Ausblendung mit Multileaf-Kollimator

Der PKV-Verband stellt dar, dass A 5830 (Programmierung von Multileaf-Kollimatoren, Nr. 5378 analog je Feld und Bestrahlungsserie) auf einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (DÄ 2005) beruht: Schwierigkeit über den Gebührenrahmen, keine Bleiblock-Auslagen nach § 10 GOÄ daneben und keine Berechnung neben IMRT bzw. LINAC (A 5860 bis A 5866).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5830: Multileaf-Kollimatoren bei Röntgenreizbestrahlung

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Ansatz von A 5830 für Röntgenreizbestrahlung nach Nr. 5812 nicht möglich, da diese niedrig dosiert ist und nicht bei Neubildungen eingesetzt wird; Multileaf-Kollimatoren sind dort formal nicht anwendbar (A 5830, Basis Nr. 5378).

Nr. 5812Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte 3D-Ultraschalltomographie als interventionelle Maßnahme

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5378, Basis Nr. 5378).

Nr. 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5855: Fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm mit Linearbeschleuniger

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog je drei Fraktionen höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechenbar und schließt Nr. 5377, 5378, 5733 und A 5830 im selben Behandlungsfall aus; der Bewertung des BÄK-Gebührenordnungsausschusses von 2011 kann zugestimmt werden (A 5855).

Nr. 5855, 5377, 5733Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land17.04.2020

RLP Rundschreiben 2020: Intensitätsmodulierte Strahlentherapie (IMRT) analog Nr. 5855

Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.

Nr. 5855, 5377, 5733AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5378 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 114,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.