Operative Entfernung eines Naevus flammeus, je Sitzung
L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 107,25 € × 2,3 | 163,20 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 107,25 € × 2,3 | 107,25 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 79,27 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 83,93 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 55,96 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 83,93 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 46,63 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.
Nach Auffassung der BÄK schließt ihr Beschluss zur dermatologischen Lasertherapie aktinische Keratosen nicht aus; die Laserbehandlung kann daher analog Nr. 2440 berechnet werden (im Anlassfall zusammen mit Zuschlag Nr. 444). Weil eine aktinische Keratose fließend in ein Plattenepithelkarzinom übergehen kann, ist in Zweifelsfällen zuvor eine histopathologische Klärung nötig.
Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.
Ambulante OP-Zuschläge werden bei einer Analogleistung nicht automatisch übernommen, sondern nur, wenn der Eingriff der analog herangezogenen Operationsleistung gleichwertig ist. Beispiel dermatologische Laserbehandlung analog Nr. 2440: Zuschlag Nr. 444 bei operationsähnlichen Eingriffen wie Warzenentfernung, nicht bei Epilation oder Entfernung von Besenreisern.
Bei einer Analogbewertung entscheiden Art, Kosten und Zeitaufwand, nicht das Behandlungsziel; für den Septumverschluss per Katheter passt eher Abschnitt O I als die offene Herzchirurgie. Die Analogleistung übernimmt alle Rahmenbedingungen der Ausgangsnummer, auch die ambulanten Zuschläge. Neben der dermatologischen Lasertherapie analog Nr. 2440 hält die BÄK den Laserzuschlag Nr. 441 nicht für berechnungsfähig, weil der Laser schon in der Leistungsbeschreibung der Empfehlung steckt.
Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.
Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.
Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2440 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 91,20 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.