DRGSystemDeutschland

Nr. 5375

Zahnärzte

Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie

Nicht zusammen mit
5371, 5372, 5378
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2000
1,0-fach
116,57 €
1,8-fach (Schwelle)
209,83 €
2,5-fach (Höchstsatz)
291,44 €
Behandlung
2000 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 209,83 €
209,83 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
209,83 €
× 1,8
291,44 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
209,83 €
× 1,8
209,83 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–151,55 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–160,87 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–116,57 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–209,83 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–116,57 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 5371, 5372 oder 5378
    ▸ 2 Bestimmungen
    • Nr. 5375:Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5378:Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 7 Computertomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber30.04.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.

Nr. 5369, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT

Den CT-Zuschlag Nr. 5377 gibt es nach dieser BÄK-Empfehlung im Regelfall nur einmal für die Leistungen der Nrn. 5370 bis 5375. Wird bei mehreren CT-Untersuchungen (Nrn. 5370 bis 5374), etwa beim Ganzkörper-CT, der Höchstwert Nr. 5369 abgerechnet, darf Nr. 5377 entsprechend mehrfach angesetzt werden.

Nr. 5377, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5369O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: CT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben den Grundleistungen Nr. 5369 bis 5375 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5376 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5376Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 1.4: Leistungen mit medizinischen Großgeräten (CT)

Bei Leistungen mit medizinischen Großgeräten wie der Computertomographie (Nrn. 5369 bis 5375) steckt in der Gebühr ein hoher Sachkostenanteil, auf den sich auch der Steigerungssatz erstreckt. Die ärztliche Mehrleistung bei der Auswertung lässt sich deshalb meist innerhalb der Regelspanne abgelten; ein Überschreiten wird regelmäßig als nicht gerechtfertigt angesehen.

Nr. 5370, 5371, 5372, 5373, 5374BegründungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5375 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 228,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.