Entfernung einer kleinen Blutadergeschwulst
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Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 148,81 € × 2,3 | 226,45 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 148,81 € × 2,3 | 148,81 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 109,99 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 116,46 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 77,64 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 116,46 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 64,70 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Die Laserbehandlung aktinischer Präkanzerosen ist entgegen einer früheren Darstellung abrechenbar: analog Nr. 2440 bis 7 cm2, Nr. 2885 bei 7 bis 21 cm2 und Nr. 2886 über 21 cm2, jeweils bis dreimal im Behandlungsfall. Melanozytäre Naevi sind ausgenommen; bei gepulstem Farbstofflaser sind die Farbstoffkosten als Auslage ansetzbar.
Abrechnungsstreit entsteht nach Auffassung der BÄK vor allem aus dem Novellierungsrückstand der GOÄ (Ausweichen auf Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2) und aus abweichender Auslegung von Legenden und Empfehlungen. Beispiel ist die Empfehlung zur dermatologischen Laser-/IPL-Behandlung (analog Nrn. 2440, 2885, 2886 je nach Fläche): Melanozytäre Naevi sind ausgenommen, aktinische Präkanzerosen dagegen erfasst; die gegenteilige Aussage im Ratgeber von 2005 wird zurückgenommen.
Dermatologische Laserbehandlung (Besenreiser, Teleangiektasien, Warzen u. a., keine melanozytären Naevi) wird nach Fläche analog Nr. 2440 (bis 7 cm²), 2885 (7 bis 21 cm²) oder 2886 (über 21 cm²) berechnet, bis zu dreimal im Behandlungsfall; bei Besenreisern gilt eine Mindest-Impulszahl je Sitzung.
Die Laserentfernung kleiner (seniler) Hämangiome der Haut wird als dermatologische Lasertherapie analog Nr. 2440 berechnet (unter 7 cm2 Gesamtfläche), nicht nach den originären Nr. 2885/2886, die gefäßchirurgische Eingriffe abbilden. Daneben ist Zuschlag 444 möglich, Zuschlag 441 nicht.
Nach Auffassung der BÄK darf auch eine reine Laser-Epilation ohne weitere Laserbehandlung analog Nr. 2440, 2885 oder 2886 abgerechnet werden, gestaffelt nach der Größe der behandelten Fläche (kleine, mittlere, große Fläche). Von den Zuschlägen kommen nur Nr. 441 und 444 und nur neben der analog angesetzten Nr. 2440 in Frage, da allein diese im Zuschlagskatalog zu Abschnitt C VIII steht; Nr. 441 scheidet dabei aus, weil der Laser schon zur analogen Leistung gehört.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Abrechnungsempfehlung von 2002 für die photodynamische Therapie zuzustimmen: Lichtbestrahlung analog Nr. 566, Behandlungsplan analog Nr. 5800, Zuschläge analog Nr. 5802 und 5803, daneben bei topischer Anwendung u. a. Nr. 209, 200 und 530. Eine zusätzliche Analogabrechnung nach Nr. 2885 kommt auch bei Power-PDT nicht in Betracht (A 2885, Basis Nr. 2885).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2885 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 126,54 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.