DRGSystemDeutschland

Nr. 5369

HöchstwertZahnärzte

Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie

Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
3000
1,0-fach
174,86 €
1,8-fach (Schwelle)
314,75 €
2,5-fach (Höchstsatz)
437,15 €
Behandlung
3000 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 314,75 €
314,75 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
314,75 €
× 1,8
437,15 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
314,75 €
× 1,8
314,75 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–227,32 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–241,31 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–174,86 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–314,75 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–174,86 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.

Abrechnungsregeln2

  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • RechnungDie im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.
    ▸ Nr. 5369
    Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 7 Computertomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss4

BÄK-Ratgeber16.11.2018

Abrechnung von kombinierten PET-/CT-Untersuchungen

Nach der BÄK-Empfehlung vom April 2018 werden PET und CT bei der kombinierten Untersuchung nebeneinander abgerechnet: Ganzkörper-PET/CT mit Nr. 5489 und dem CT-Höchstwert Nr. 5369, bei Teilkörper-Untersuchungen statt Nr. 5369 die CT-Einzelleistung (z. B. Nr. 5371 für Hals oder Thorax).

Nr. 5371, 5489Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.04.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.

Nr. 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375, 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT

Den CT-Zuschlag Nr. 5377 gibt es nach dieser BÄK-Empfehlung im Regelfall nur einmal für die Leistungen der Nrn. 5370 bis 5375. Wird bei mehreren CT-Untersuchungen (Nrn. 5370 bis 5374), etwa beim Ganzkörper-CT, der Höchstwert Nr. 5369 abgerechnet, darf Nr. 5377 entsprechend mehrfach angesetzt werden.

Nr. 5377, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374, 5375O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung20.04.2018

Abrechnungsempfehlung PET/CT und iFOBT

Bei kombinierten PET/CT-Untersuchungen werden die Gebühren der jeweiligen Leistungen nebeneinander berechnet (z. B. Ganzkörper-PET/CT: Nr. 5369 neben Nr. 5489; Teilkörper: statt 5369 die jeweilige CT-Nummer wie 5371). Der immunologische Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT) wird quantitativ analog Nr. 3735, qualitativ analog Nr. 3736 berechnet.

Nr. 5489, 5371, 3735, 3736O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5369: Schwächungskorrektur-CT in Low-Dose-Technik bei PET-CT

Das Low-Dose-CT zur Schwächungskorrektur beim einzeitigen PET-CT ist laut PKV-Verband keine vollständige CT, deshalb passen Nr. 5369 bis 5375 nicht; er erkennt eine Lücke an und hält Nr. 5378 analog zusätzlich zur jeweiligen PET-Position für angemessen (A 5369).

Nr. 5378Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilBGHIII ZR 241/2122.09.2022

BGH, 22.09.2022 - III ZR 241/21 (Zuschlag computergesteuerte Analyse bei CT)

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse (Nr. 5377) kann neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 für CT-Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 mehrfach berechnet werden, wenn zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen jeweils eigenständige Analysen erfolgen. Mehrere Analysen zur selben Grundleistung rechtfertigen den Zuschlag nur einmal.

Nr. 5377, 5370, 5371, 5372, 5373, 5374Zuschläge, MehrfachberechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5369 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Untersuchungen unter diesem Höchstwert5

5371
241,31 €
5372
272,78 €

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 342,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.