Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken –
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B I Allgemeine Beratungen und Untersuchungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 29,49 € × 2,3 | 44,88 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 29,49 € × 2,3 | 29,49 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 21,80 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 23,08 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 15,39 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 23,08 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 12,82 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Bei Videobehandlung können auch Beratungsleistungen aus Abschnitt B analog berechnet werden, ergänzt 2021 um Nr. 4 (Fremdanamnese/Bezugspersonen) und Nr. 15 (Koordination bei chronisch Kranken). Nr. 4 und Nr. 835 sind nur einmal im Behandlungsfall und nicht nebeneinander berechenbar.
Ergänzung zu den Telemedizin-Empfehlungen: Fremdanamnese bzw. Unterweisung von Bezugspersonen per Videoübertragung wird analog Nr. 4 berechnet, die Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen bei chronisch Kranken per Video analog Nr. 15.
Nr. 34 ist nur berechenbar, wenn alle Legendenelemente erfüllt sind: mindestens 20 zusammenhängende Minuten, sachlicher Zusammenhang mit Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung, nachhaltig lebensverändernde oder lebensbedrohende Erkrankung. Daneben ist Nr. 4 ausgeschlossen, höchstens zweimal innerhalb von sechs Monaten berechenbar, und eine telefonische Erbringung scheidet nach Kommentar in der Regel aus. Verkürzte Leistungsbezeichnung in der Rechnung ist problematisch.
Nr. 4 (Fremdanamnese beziehungsweise Unterweisung und Führung von Bezugspersonen) ist bei Kindern nicht generell ausgeschlossen, aber nur bei aufwendiger Fremdanamnese oder schwieriger Führung der Bezugsperson statt Nr. 1 ansetzbar (LG Karlsruhe 14.03.2001, 1 S 90/99); beziehen sich alle Leistungsteile nur auf die Bezugsperson, ist Nr. 1 neben Nr. 4 nicht berechenbar. Ein 'außergewöhnlicher Grund' wird von der GOÄ nicht verlangt, die Unterweisung des betreuenden Sohnes einer multimorbiden Patientin ist ein typischer Fall.
Nach BÄK schließen sich Nr. 1 und Nr. 4 nur aus, wenn Anamnese, Fremdanamnese, Beratung und Unterweisung alle bei derselben Person ankommen, etwa bei der Mutter eines Kleinkindes oder dem Betreuer eines Patienten, mit dem keine Verständigung möglich ist. Sonst dürfen beide nebeneinander stehen.
Beratungen von Angehörigen oder Pflegekräften beim geriatrischen Basis-Assessment können nach Nr. 4 (Fremdanamnese/Unterweisung der Bezugsperson; einmal im Behandlungsfall, neben 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817, 835 ausgeschlossen) oder Nr. 34 (Erörterung von mindestens 20 Minuten bei nachhaltig lebensveränderndem Leiden) abgerechnet werden. Das Gespräch mit Mitbehandlern ist als Nr. 60 berechenbar; wird danach ein ausführlicher Bericht versandt, kann stattdessen Nr. 75 plus Porto angesetzt werden.
Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.
Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.
Die Überwachung nach ambulanter Operation wird bei mindestens zwei Stunden als Nr. 448, bei mindestens vier Stunden als Nr. 449 berechnet, nur bei zuschlagsberechtigter Operation (Nr. 442 bis 445) und Anästhesie (Nr. 446, 447) und nur von einem der beteiligten Ärzte; Nr. 1 bis 8 und 56 sind daneben nicht ansetzbar, da Untersuchung und Beratung enthalten sind. Bei kürzerer Überwachung ist Nr. 56 nur möglich, wenn der Anästhesist mindestens 30 Minuten ohne weitere Leistung verweilt; sonst sind die Einzelleistungen abzurechnen.
Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.
Die eingehende psychiatrische Untersuchung nach Nr. 801 setzt mehr als eine symptombezogene Untersuchung (dann Nr. 5) voraus; die meisten Teilbereiche sollten untersucht sein. Daneben sind Nr. 4 und 835 nicht berechenbar, wohl aber Beratung nach Nr. 1 oder 3 sowie zu Behandlungsbeginn Nr. 807 oder 860; Nr. 801 zusammen mit Nr. 804 oder 806 ist außer zu Behandlungsbeginn regelhaft nicht notwendig, im Verlauf nur bei deutlich verändertem Krankheitsbild oder neuer psychiatrischer Erkrankung.
K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.
Zuschläge A bis D sind auch für telefonische Beratung zur Unzeit berechenbar (D bei regelmäßiger Samstags-Telefonsprechstunde nur halb). Belegärzte dürfen A bis D berechnen; Krankenhausärzte A nicht, B, C und D nur, wenn der Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter (§ 4 Abs. 2 Satz 3) die Leistung erbringt, und D nur vor 8 oder nach 20 Uhr. Bei mehreren Terminen am Tag sind Uhrzeiten auf der Rechnung zu nennen.
Nr. 4 dient der Abrechnung von Anamnese und Beratung, wenn wegen besonderer Umstände eine Bezugs- oder Begleitperson einbezogen werden muss. Ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall (z. B. bei Kindern), ist sie mit den Nrn. 1 bzw. 3 abgegolten; Nr. 4 kommt bei Kindern meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage. Wird Nr. 4 berechnet, sind daneben die Nrn. 1 oder 3 wegen § 4 Abs. 2a GOÄ ausgeschlossen, auch die beratende Unterweisung der Bezugsperson.
Nr. 4 ist nur berechenbar, wenn die Fremdanamnese oder Unterweisung der Bezugsperson wegen besonderer Umstände über das Normalmaß hinaus schwierig oder aufwendig ist. Bei Kindern ist die Anamnese über die Bezugsperson der Regelfall und mit den Nrn. 1 und 3 abgegolten; Nr. 4 kommt dort meist nur bei besonderen Erschwernissen in Frage, z. B. behinderten Kindern. Nr. 4 ist einmal im Behandlungsfall berechenbar und schließt in derselben Arzt-Patienten-Begegnung die Nrn. 1 und 3 aus.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 4 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 25,08 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.