DRGSystemDeutschland

Nr. 204

Zahnärzte

Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C I Anlegen von Verbänden

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
95
1,0-fach
5,54 €
2,3-fach (Schwelle)
12,74 €
3,5-fach (Höchstsatz)
19,38 €
Behandlung
95 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 12,74 €
12,74 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
12,74 €
× 2,3
19,38 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
12,74 €
× 2,3
12,74 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–9,41 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–9,97 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–6,64 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–9,97 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–5,54 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C I Anlegen von Verbänden

Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber12.03.2010

Leistung gestrichen – Auslagen trotzdem berechnen?

Ist im selben Behandlungsfall wegen der Regel zu Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen ab dem zweiten Termin der Verband (z. B. Nr. 200 oder 204) nicht mehr berechenbar, bleiben die Auslagen für das Verbandmaterial nach Auffassung der BÄK berechnungsfähig. Ein Hinweis auf der Rechnung, für welche Verbände das Material angefallen ist, erleichtert die Erstattung; ein Ausweis der Verbände mit 0 Euro kann bei rein automatisierter PKV-Prüfung zu Kürzungen führen.

Nr. 1, 5, 200§ 10 Ersatz von AuslagenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.03.2011

Verband nach Nr. 200 – was ist wichtig?

Wundverbände nach Nr. 200 sind Bestandteil operativer Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen und daneben nicht berechenbar, auch bei typischen Wundversorgungen Nr. 2000 bis 2005. Aufwendigere Verbände (Kompressionsverband Nr. 204, redressierender Klebeverband Nr. 201) sind davon nicht betroffen. Nr. 200 ist je Körperbereich einmal, bei mehreren verletzten Regionen mehrfach ansetzbar; Sprühverbände, Augen- und Ohrenklappen, vorgefertigte Pflaster und transdermale Systeme sind nicht berechenbar, lokal wirkende Pflaster (zum Beispiel Salicylpflaster) schon.

Nr. 200, 201, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 204 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 10,83 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.