Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband
C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C I Anlegen von Verbänden
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 12,74 € × 2,3 | 19,38 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 12,74 € × 2,3 | 12,74 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 9,41 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 9,97 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 6,64 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 9,97 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 5,54 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
Ist im selben Behandlungsfall wegen der Regel zu Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen ab dem zweiten Termin der Verband (z. B. Nr. 200 oder 204) nicht mehr berechenbar, bleiben die Auslagen für das Verbandmaterial nach Auffassung der BÄK berechnungsfähig. Ein Hinweis auf der Rechnung, für welche Verbände das Material angefallen ist, erleichtert die Erstattung; ein Ausweis der Verbände mit 0 Euro kann bei rein automatisierter PKV-Prüfung zu Kürzungen führen.
Wundverbände nach Nr. 200 sind Bestandteil operativer Leistungen, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen und daneben nicht berechenbar, auch bei typischen Wundversorgungen Nr. 2000 bis 2005. Aufwendigere Verbände (Kompressionsverband Nr. 204, redressierender Klebeverband Nr. 201) sind davon nicht betroffen. Nr. 200 ist je Körperbereich einmal, bei mehreren verletzten Regionen mehrfach ansetzbar; Sprühverbände, Augen- und Ohrenklappen, vorgefertigte Pflaster und transdermale Systeme sind nicht berechenbar, lokal wirkende Pflaster (zum Beispiel Salicylpflaster) schon.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 204 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 10,83 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.