Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 419,67 € × 1,8 | 582,87 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 419,67 € × 1,8 | 419,67 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 303,09 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 321,75 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 233,15 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 419,67 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 233,15 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.
Bei den Ausschlussbestimmungen zu Abschnitt L III hängt die Berechnung davon ab, was „dasselbe Gelenk“ ist; maßgeblich ist der Wortlaut der Legende, ergänzt um medizinischen Sachverstand. Die Aufteilung des Fußgelenks in oberes und unteres Sprunggelenk rechtfertigt bei der MRT nicht den Ansatz der höher bewerteten Nr. 5730 statt Nr. 5729.
Für die MRT des Kniegelenks gilt unabhängig vom Gerätetyp Nr. 5729, nicht Nr. 5730.
Am Beispiel der Kniegelenks-MRT: Die Grundleistung ist Nr. 5729 (zwei Ebenen, zwei Gewichtungen), nur einmal je Sitzung auch bei beiden Knien; mit zwei großen Gelenken derselben Extremität Nr. 5730. Ergänzende Serien (Nr. 5731) nur bei medizinischer Notwendigkeit und einmal; Nr. 5732 und die computergestützte Analyse Nr. 5733 nur bei erfülltem Leistungsinhalt.
Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5730 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 456,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.