Extrakapsuläre Operation des Grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung (Phakoemulsifikation) – gegebenenfalls einschließlich Iridektomie -, mit Implantation einer intraokularen Linse
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 469,21 € × 2,3 | 714,02 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 469,21 € × 2,3 | 469,21 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 346,81 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 367,21 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 244,81 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 367,21 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 204,01 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Die Macula-Rotation wird als A 1387.2 analog Nr. 1375 berechnet.
Der Ausschluss weiterer Netzhaut-/Glaskörper-Eingriffe neben A 1387 und A 1387.1 gilt nicht bei Ruptur des Augapfels (mit oder ohne Gewebeverlust), bei Resektion uvealer Tumoren und bei Macula-Rotation. In diesen Ausnahmefällen können die zusätzlichen Maßnahmen je nach Indikation gesondert berechnet werden, z. B. die Macula-Rotation als A 1387.2.
Für die Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser gibt es keine BÄK-Empfehlung; Gerichte (AG Reutlingen 2015, VG Düsseldorf 2015) hielten einen zusätzlichen Ansatz analog Nr. 5855 neben Nr. 1375 samt Sachkosten für zutreffend. Dabei gelten die Beschränkungen des Abschnitts O: Gebührenrahmen 1,0 bis 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach, keine Abdingung darüber.
Chirurgische Maßnahmen am Aufhängeapparat der Linse werden als A 7026 analog Nr. 1326 berechnet. Neben einer Katarakt-Operation (z. B. Nrn. 1349 bis 1351, 1362, 1374, 1375) in derselben Sitzung ist das nur zulässig, wenn schon präoperativ wegen einer besonderen Erkrankung (z. B. subluxierte Linse bei Marfan- oder Pseudoexfoliationssyndrom) ein Zweiteingriff vorgesehen war.
Die Kataraktoperation wird mit Nr. 1374 oder, bei Linsenimplantation, Nr. 1375 berechnet; Zugang, Kapseleröffnung und Wundverschluss sind Teilschritte. Ein behandlungswürdiger Astigmatismus rechtfertigt Nr. 1345 daneben (T-Cut) oder einen höheren Steigerungssatz bei torischer Linse; ambulant sind die Zuschläge 445, 440 und 441 möglich.
Wird bei der Kataraktoperation (Nr. 1375) Cefuroxim in die Vorderkammer gegeben, dient das nach Auffassung des PKV-Verbands der Absicherung des Operationserfolgs; es ist Teil des Eingriffs und nicht zusätzlich analog nach Nr. 1356 (A 1356) abrechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Macula-Rotation (A 1387.2) ein Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses mit Analogbezug zu Nr. 1375 genannt; sie kann in den Ausnahmefällen neben A 1387 bzw. A 1387.1 zusätzlich berechnet werden.
Für den Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operationen lässt der PKV-Verband nur den Laserzuschlag Nr. 441 zu; nach BGH (III ZR 353/20 und III ZR 350/20 vom 14.10.2021) ist der Laser keine selbständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation nach Nr. 1375 (A 5855 plus 1375).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Positionierung der Linse bei der Kataraktoperation unabhängig von der Linsenart Teilleistung der Nr. 1375 (A 7021, Basis Nr. 1353).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Bewertung (Nr. 1345 analog für Schritte 1 und 3, Nr. 5855 analog für die Laserung) nicht zuzustimmen, da die Gleichwertigkeit mit der intraoperativen Strahlentherapie nicht dargelegt ist; angemessen ist allein Nr. 1345 analog zuzüglich Laserzuschlag Nr. 441. Für den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation (Nr. 1375) besteht keine Regelungslücke.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation des Grauen Stars wird mit Nr. 1375 vergütet; eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der Zuschlag nach Nr. 441 für die Laseranwendung bei ambulanten operativen Leistungen erfasst auch den Femtosekundenlaser und ist nicht auf sofort einsetzbare Laser beschränkt.
Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser zwar für eine unselbständige Teilleistung der Katarakt-Operation (Nr. 1375), sprach aber für die nach Nr. 5855 analog (nach Rechnungskorrektur 1,8-fach) berechnete Laserleistung weitere Beihilfe von 459,51 € zu: Die Gegenansicht ist vertretbar, und das Land NRW hatte seine Auffassung erst mit dem am 4. August 2017 veröffentlichten Runderlass und damit nach der Operation im Dezember 2016 bekanntgemacht. Dass die ursprüngliche Rechnung den Hinweis „entsprechend“ und die Bezeichnung der Vergleichsleistung nach § 12 Abs. 4 nicht enthielt, stand nicht entgegen; jedenfalls genügte die im Klageverfahren nachgereichte korrigierte Rechnung.
Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation für medizinisch notwendig, aber für eine unselbständige Teilleistung der Zielleistung nach Nr. 1375 ohne eigene Indikation; eine Analogberechnung nach Nr. 5855 daneben ist unzulässig, und die Gerätekosten sind nach § 4 Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten. Beihilfefähig blieb nur der Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Auge). Weil das Land NRW seine Auffassung vor der Behandlung im Runderlass vom 1. Juli 2017 veröffentlicht hatte, kam es auf eine bloß vertretbare Auslegung nicht an; die Klage wurde abgewiesen.
Das Gericht hielt die analog nach Nr. 1355 berechnete elektrochirurgische Kapsulotomie mit dem Zepto-System neben der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 nicht für beihilfefähig: Wie der Femtosekundenlaser (BGH III ZR 350/20) ist sie nur eine besondere Ausführung der Zielleistung ohne eigene Indikation; anerkannt blieb allein der von der Beihilfestelle gewährte Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Rechnung). Ebenso wenig beihilfefähig war eine nach dem EBM berechnete „Feldreduktion“, weil die Bestrahlungsplanung bereits mit Nr. 5810 abgegolten ist und die GOÄ nicht durch den EBM ergänzt werden kann; die Klage wurde abgewiesen.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer hielt das Gericht den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation mangels nachgewiesener eigenständiger Indikation nicht für analog Nr. 5855 berechenbar; eine doppelte Berechnung von Nr. 1375 schied ebenfalls aus. Auch bei der gleichzeitigen Korrektur der Hornhautverkrümmung sah es den Laser nur als besondere Ausführung der Zielleistung Hornhautplastik (Nr. 1345) an, sodass neben der vom Versicherer erstatteten Nr. 1345 analog und dem Laserzuschlag Nr. 441 keine weitere Vergütung zustand.
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation ist nach Nr. 1375 zu vergüten, gegebenenfalls zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 441. Die zusätzliche Analogberechnung nach den Nummern 5800 und 5855 ist nicht zulässig. Im Fall wurde neben der Katarakt-Operation auch eine Hornhautplastik (Nr. 1345) abgerechnet.
Das Gericht sah den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 als besondere Ausführungsart ohne eigene Indikation an; weder Nr. 5855 analog noch ein zweiter Ansatz der Nr. 1375 waren berechenbar, abgegolten wurde der Laser über den Zuschlag nach Nr. 441 neben Nr. 440 und 445, Mehraufwand über den Steigerungssatz bis 3,5. T-Cuts, die nur einen operationsbedingten Astigmatismus verhindern sollen, hielt es für Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 1345 (mit Nr. 1250 analog) berechenbar; Einmalmaterial des Lasers (Patienten-Interface) war dagegen als Auslage nach § 10 ersatzfähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1375 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 399,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.