DRGSystemDeutschland

Nr. 612

Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen . Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.

F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Nicht zusammen mit
605, 608, 609, 610
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
757
1,0-fach
44,12 €
1,8-fach (Schwelle)
79,42 €
2,5-fach (Höchstsatz)
110,31 €
Behandlung
757 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 79,42 €
79,42 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
79,42 €
× 1,8
110,31 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
79,42 €
× 1,8
79,42 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–57,36 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–60,89 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–44,12 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–79,42 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–44,12 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln2

  • BestimmungFür die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und …
    ▸ A Allgemeine Bestimmungen
    Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 605 oder 608–610
    ▸ Nr. 612 · steht bei der anderen Nummer
    Neben der Leistung nach Nummer 612 sind die Leistungen nach den Nummern 605, 608, 609 und 610 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss7

BÄK-Ratgeber23.11.2012

Abrechnung der Dermatoskopie mit dem Smartphone

Aufnahme und Beurteilung von Muttermalen mit Smartphone und Spezialaufsatz werden nach Nr. 750 berechnet. Die analoge Nr. 612 ist der videogestützten Untersuchung mit starker Vergrößerung und Bildauswertung vorbehalten, die mit dem Smartphone-System nicht erreicht wird.

Nr. 750Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung11.05.2012

Abrechnung des Hautkrebsscreenings in Kombination mit einer Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten in einer Sitzung

Wird das Hautkrebsscreening mit einer Gesundheitsuntersuchung kombiniert, läuft die Beratung über Nr. 29; der Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Zusätzlich sind Nr. 750 (Auflichtmikroskopie) oder, bei videogestützter Untersuchung mit Dokumentation, Nr. 612 analog ansetzbar.

Nr. 29, 750B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.09.2003

Besondere Umstände, besondere Ausführung

Ein methodisch bedingter Mehraufwand, der zur Leistung gehört (z. B. spezielle Sonde, Lagerung), ist kein besonderer Umstand nach § 5 Abs. 2 und rechtfertigt keinen höheren Faktor. Die BÄK sieht für neuartige, aufwendigere Verfahren wie die videogestützte Muttermalkontrolle stattdessen eine Analogbewertung (Empfehlung: analog Nr. 612 statt Nr. 750).

Nr. 750§ 5 Bemessung der GebührenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.01.2002

Videodokumentation von Muttermalen

Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen mit digitaler Weiterverarbeitung wird analog Nr. 612 berechnet; die Empfehlung grenzt sie von der konventionellen Dermatoskopie ab.

F - Innere Medizin, Kinderheilkunde und DermatologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.12.2001

Digitale Diagnostik: Neue Leistungen auf dem Weg zur Analogbewertung

Die BÄK empfiehlt die videogestützte Untersuchung von Muttermalen mit hochauflösenden digitalen Systemen analog Nr. 612 (nicht für die einfache Auflichtmikroskopie nach Nr. 750); auch bei Untersuchung der ganzen Körperoberfläche ist sie nur einmal ansetzbar, viele Naevi werden über den Faktor berücksichtigt. Für die Videoendoskopie mit CCD-Chip empfiehlt sie einen Zuschlag analog Nr. 5298.

Nr. 5298, 750§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber01.11.2013

Früherkennungsuntersuchungen und Hautkrebs-Screening

Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.

Nr. 27, 28, 29, 1, 3, 7, 750Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 1 Fundstellen
BÄK-Ratgeber02.10.2009

Liquidation des Hautkrebs-Screenings

Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).

Nr. 1, 7, 3, 27, 28, 750Abschnitt F: Innere Medizin, Kinderheilkunde, DermatologieQuelle ↗

Sicht der PKV7

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Videosystem-gestützte Untersuchung und Dokumentation von Muttermalen

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Empfehlung zuzustimmen, die Leistung analog zu Nr. 612 (A 0612) zu berechnen, und zwar nur einmal je Sitzung. Neben der Dermatoskopie nach Nr. 750 ist sie nicht berechnungsfähig.

Nr. 750Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Videostroboskopie der Stimmbänder

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Stroboskopie der Stimmbänder in Nr. 1416 geregelt und daher nicht analog zu Nr. 612 (A 0612) berechenbar (§ 6 Abs. 2 GOÄ); das gilt auch für die Videovariante.

Nr. 1416Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Active Breathing Control bei Bestrahlung

Wird die Atmung während einer Tumorbestrahlung, etwa im Brustbereich, kontrolliert, sieht der PKV-Verband darin einen Teil der Bestrahlung, der nicht zusätzlich abgerechnet werden kann, auch nicht analog nach Nr. 612 (A 0612).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Videodokumentation von Muttermalen

Dokumentieren ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur dann eigens abrechenbar, wenn eine Leistungslegende das ausdrücklich vorsieht; sonst gehört es, gleich in welcher Form, zur Untersuchung. Die Videodokumentation von Muttermalen ist daher mit Nr. 750 bezahlt und nicht zusätzlich analog nach Nr. 612 (A 0612) ansetzbar.

Nr. 750Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Auswertung videostroboskopischer Stimmlippenschwingungen

Wird die Stimmlippenschwingung stroboskopisch untersucht, ist nach Auffassung des PKV-Verbands Nr. 1416 die passende Nummer; die Bildauswertung gehört dazu und kann nicht zusätzlich analog nach Nr. 612 (A 0612) abgerechnet werden.

Nr. 1416Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0612: Videosystem-gestützte Untersuchung neben Endoskopie

Eine videogestützte Untersuchung parallel zur Endoskopie ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur eine technische Ausführungsform der Endoskopie und mit deren Gebühr bezahlt; ein Zusatzansatz analog nach Nr. 612 (A 0612) entfällt.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
▸ noch 1 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 4815: Konfokale Lasermikroskopie (RCM) der Haut oder bei Endoskopien

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Analogabgriff auf Nr. 4815 nicht angemessen; wie bei der videosystemgestützten Muttermaluntersuchung ist der Abgriff auf Nr. 612 verordnungskonform (A 4815).

Nr. 4815Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt N (Histologie, Zytologie, Zytogenetik)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 612 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 86,30 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.