Ganzkörperplethysmographische Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität und des Atemwegwiderstandes vor und nach Applikation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen . Mit der Gebühr sind die Kosten abgegolten.
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 79,42 € × 1,8 | 110,31 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 79,42 € × 1,8 | 79,42 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 57,36 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 60,89 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 44,12 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 79,42 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 44,12 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
Aufnahme und Beurteilung von Muttermalen mit Smartphone und Spezialaufsatz werden nach Nr. 750 berechnet. Die analoge Nr. 612 ist der videogestützten Untersuchung mit starker Vergrößerung und Bildauswertung vorbehalten, die mit dem Smartphone-System nicht erreicht wird.
Wird das Hautkrebsscreening mit einer Gesundheitsuntersuchung kombiniert, läuft die Beratung über Nr. 29; der Mehraufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. Zusätzlich sind Nr. 750 (Auflichtmikroskopie) oder, bei videogestützter Untersuchung mit Dokumentation, Nr. 612 analog ansetzbar.
Ein methodisch bedingter Mehraufwand, der zur Leistung gehört (z. B. spezielle Sonde, Lagerung), ist kein besonderer Umstand nach § 5 Abs. 2 und rechtfertigt keinen höheren Faktor. Die BÄK sieht für neuartige, aufwendigere Verfahren wie die videogestützte Muttermalkontrolle stattdessen eine Analogbewertung (Empfehlung: analog Nr. 612 statt Nr. 750).
Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen mit digitaler Weiterverarbeitung wird analog Nr. 612 berechnet; die Empfehlung grenzt sie von der konventionellen Dermatoskopie ab.
Die BÄK empfiehlt die videogestützte Untersuchung von Muttermalen mit hochauflösenden digitalen Systemen analog Nr. 612 (nicht für die einfache Auflichtmikroskopie nach Nr. 750); auch bei Untersuchung der ganzen Körperoberfläche ist sie nur einmal ansetzbar, viele Naevi werden über den Faktor berücksichtigt. Für die Videoendoskopie mit CCD-Chip empfiehlt sie einen Zuschlag analog Nr. 5298.
Die Gesundheitsuntersuchung Nr. 29 kann in derselben Sitzung neben der Krebsfrüherkennung Nr. 27 oder 28 berechnet werden, da die Inhalte verschieden sind. Das Hautkrebs-Screening (sonst Nr. 1 oder 3 plus Nr. 7) ist in Nr. 27 bis 29 bereits enthalten; der Mehraufwand lässt sich nur über einen höheren Steigerungssatz berücksichtigen, zusätzlich sind Auflichtmikroskopie (Nr. 750) und videogestützte Dokumentation (Nr. 612 analog) ansetzbar. Zeitliche Abrechnungsgrenzen bestehen in der GOÄ nicht, Kostenträger orientieren sich aber an den G-BA-Intervallen.
Das isolierte Hautkrebs-Screening wird mit Nr. 1 (oder bei mindestens 10 Minuten Nr. 3) plus Nr. 7 berechnet; Nr. 27 und 28 enthalten es nur als Teil einer umfassenderen Krebsfrüherkennung. Eine Dermatoskopie ist Nr. 750, die videogestützte Muttermaldokumentation analog Nr. 612, beide nicht nebeneinander (§ 4 Abs. 2a).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Empfehlung zuzustimmen, die Leistung analog zu Nr. 612 (A 0612) zu berechnen, und zwar nur einmal je Sitzung. Neben der Dermatoskopie nach Nr. 750 ist sie nicht berechnungsfähig.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Stroboskopie der Stimmbänder in Nr. 1416 geregelt und daher nicht analog zu Nr. 612 (A 0612) berechenbar (§ 6 Abs. 2 GOÄ); das gilt auch für die Videovariante.
Wird die Atmung während einer Tumorbestrahlung, etwa im Brustbereich, kontrolliert, sieht der PKV-Verband darin einen Teil der Bestrahlung, der nicht zusätzlich abgerechnet werden kann, auch nicht analog nach Nr. 612 (A 0612).
Dokumentieren ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur dann eigens abrechenbar, wenn eine Leistungslegende das ausdrücklich vorsieht; sonst gehört es, gleich in welcher Form, zur Untersuchung. Die Videodokumentation von Muttermalen ist daher mit Nr. 750 bezahlt und nicht zusätzlich analog nach Nr. 612 (A 0612) ansetzbar.
Wird die Stimmlippenschwingung stroboskopisch untersucht, ist nach Auffassung des PKV-Verbands Nr. 1416 die passende Nummer; die Bildauswertung gehört dazu und kann nicht zusätzlich analog nach Nr. 612 (A 0612) abgerechnet werden.
Eine videogestützte Untersuchung parallel zur Endoskopie ist nach Auffassung des PKV-Verbands nur eine technische Ausführungsform der Endoskopie und mit deren Gebühr bezahlt; ein Zusatzansatz analog nach Nr. 612 (A 0612) entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der Analogabgriff auf Nr. 4815 nicht angemessen; wie bei der videosystemgestützten Muttermaluntersuchung ist der Abgriff auf Nr. 612 verordnungskonform (A 4815).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 612 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 86,30 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.