Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 629,50 € × 1,8 | 874,31 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 629,50 € × 1,8 | 629,50 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 454,64 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 482,62 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 349,72 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 629,50 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 349,72 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.
Die im einzelnen erbrachten Leistungen sind in der Rechnung anzugeben.
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
Bei einer MRT von LWS und Kreuzbein zur Darstellung intraspinaler Prozesse ist nur Nr. 5705 einmal berechenbar; die Iliosakralgelenke sind damit mit erfasst. Nr. 5720 kommt nur zusätzlich in Betracht, wenn die Fragestellung ausdrücklich die Iliosakralgelenke betrifft und dafür spezifische Serien erstellt werden; dann gilt der Höchstwert nach Nr. 5735.
Als Faustregel ist eine diagnostische Untersuchung je Sitzung nur einmal berechenbar, besonders wenn die doppelte Messung wie bei den otoakustischen Emissionen (Nr. 1409) zum Leistungsinhalt gehört. Wo die GOÄ Mehrfachansätze zulässt, begrenzt sie diese meist selbst, etwa Nr. 420 bis zu dreimal je Sitzung oder den MRT-Höchstwert nach Nr. 5735; fehlen solche Vorgaben, entscheidet die Auslegung, teils mithilfe von BÄK-Abrechnungsempfehlungen.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5735 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 684,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.