DRGSystemDeutschland

Nr. 423

Zahnärzte

Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode), mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 422 –

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen

Nicht zusammen mit
401, 404, 422, 424, 435
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
500
1,0-fach
29,14 €
2,3-fach (Schwelle)
67,03 €
3,5-fach (Höchstsatz)
102,00 €
Behandlung
500 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 67,03 €
67,03 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
67,03 €
× 2,3
102,00 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
67,03 €
× 2,3
67,03 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–49,54 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–52,46 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–34,97 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–52,46 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–29,14 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln5

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 422 oder 424
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 4
    Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • BestandteilMit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 401 oder 404
    ▸ 2 Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    • Nr. 401:Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 404:Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C VI Sonographische Leistungen

1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss6

Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7011 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Die biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols (z. B. Papillenanalyse mit HRT oder ONHA), ggf. beidseits, wird als A 7011 analog Nr. 423 berechnet.

AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber05.03.2021

Abrechnung der optischen Kohärenztomografie des Auges

Die OCT des Auges (ggf. beidseits) wird analog Nr. 424 berechnet (700 Punkte, bei 2,3-fach 93,84 EUR); die frühere Analogempfehlung A 7011 analog Nr. 423 gilt für die OCT als zu niedrig. Werden mehrere Augenabschnitte dargestellt, geht der Mehraufwand über den Steigerungsfaktor; die OCT-Angiografie kann mit einem Zuschlag analog Nr. 406 (einfacher Satz 11,66 EUR) berechnet werden, die bloße Farbdarstellung dagegen nicht.

Nr. 424, 406Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.04.2012

Optische Kohärenztomographie

Der Beitrag stellt dar, dass die OCT nach einem Kommentar der Analogbewertung A 7011 (analog Nr. 423) zugeordnet wird, ein anderer Kommentar sie wegen der abweichenden Methodik nicht damit vergleicht; ein Analogansatz der Nr. 424 käme ebenfalls in Betracht. Eine endgültige Klärung durch die BÄK-Gremien wurde angeregt.

Nr. 424Abschnitt I: AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber31.05.2013

Abrechnung von Elektrokardiographie und Herzechokardiographie

Das bei der Echokardiografie eingeblendete EKG ist in Nr. 422 bis 424 enthalten und nicht gesondert berechenbar. Eine eigenständige EKG-Untersuchung (Nr. 650 ff.) neben Nr. 424 ist nur bei medizinischer Notwendigkeit, etwa Stufendiagnostik, und mit vollständiger Ableitung, Dokumentation und Auswertung berechenbar; Nr. 650 bis 653 sind nicht nebeneinander ansetzbar. Zu beachten ist der reduzierte Rahmen der Nr. 650 ff. (Schwellenwert 1,8, Höchstwert 2,5) gegenüber Nr. 424 (2,3 und 3,5).

Nr. 422, 424, 650, 651, 652, 653Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.11.2005

Ultraschall: Begriff der Sitzung

«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.

Nr. 417, 420, 644, 645, 401, 410, 418, 422, 424Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.04.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (1)

Für Doppler- und Duplex-Untersuchungen gibt es nur die Nr. 643, 644, 645, 649, 1754 (Doppler), Nr. 405 (Zuschlag cw-Doppler zu 415 oder 424) und Nr. 424 sowie als Duplex-Zuschlag Nr. 401 zu Nr. 410 bis 418. Der Zuschlag Nr. 401 ist neben Nr. 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und 1754 ausgeschlossen. Analogbildungen sind unzulässig, weil die Positionen vorhanden sind; auch BÄK-Empfehlungen können die Ausschlüsse nicht aufheben.

Nr. 643, 644, 645, 649, 1754, 405, 424, 401, 406, 422Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV6

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Optische Kohärenztomographie (OCT)

Für die OCT verweist der PKV-Verband auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen zu A 7011 (analog Nr. 423), nicht auf einen Ansatz nach Nr. 424 (A 0424); ergänzend wird auf die eigene Kommentierung zu A 7011 verwiesen.

Nr. 424Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Biomorphometrische Untersuchung des Augenhintergrunds (HRT, ONHA, LTS)

Für biomorphometrische Untersuchungen des Augenhintergrunds (z. B. HRT, ONHA, LTS) verweist der PKV-Verband auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen zu A 7011 (analog Nr. 423), nicht auf Nr. 424 (A 0424).

Nr. 424Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5370: Optische Kohärenztomographie (OCT)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist hierfür der BÄK-Beschluss A 7011 (analog Nr. 423) einschlägig; verwiesen wird auf die Kommentierung zu A 7011 (A 5370, Basis Nr. 5370).

Nr. 5370Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5380: Quantitative Ganglienzellanalyse (OCT-Variante)

Die quantitative Ganglienzellanalyse ist laut PKV-Verband nur eine Gerätevariante der OCT, die bereits über A 7011 (Nr. 423 analog nach Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses) abgegolten ist; ein eigener Ansatz nach A 5380 entfällt.

Nr. 5380Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7011: Biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols (HRT, ONHA, auch NFA, GDx, OCT)

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 7011, analog Nr. 423) und hält sie zudem für einschlägig bei Nervenfaserpolarimetrie, GDx und OCT; sie ist auch bei beidseitiger Untersuchung nur einmal berechenbar.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5731: Computergestütztes Speckle-Tracking (Ultraschall)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies technische Zusatzausstattung des Ultraschallgeräts; es besteht keine Regelungslücke, einschlägig sind Nr. 422 bis 424 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5731, Basis Nr. 5731).

Nr. 5731, 422, 424Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.7.1 und 4.5.7.2: OCT und Lucentis-Injektion analog

Für die optische Kohärenztomographie (OCT) erkennt Sachsen zwei Analogbewertungen an: A 7011 analog Nr. 423 oder A 7017 analog Nr. 424 plus Nr. 406. Die intravitreale Injektion mit Lucentis bei Makuladegeneration ist analog Nr. 1384 (ggf. mit Nrn. 440 und 444) oder analog Nr. 1383 beihilfefähig.

Nr. 424, 406, 1383, 1384, 440, 444AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 423 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 57,-- DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.