Operative Eröffnung einer Kieferhöhle von der Nase aus
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 39,68 € × 2,3 | 60,39 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 39,68 € × 2,3 | 39,68 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 29,33 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 31,06 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 20,70 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 31,06 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 17,25 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Beschlüsse zu Nasennebenhöhlen-Operationen: Nr. 1469 (oder 1470) ist bei getrennten Zugangswegen für Keilbein- und Siebbeinzellen zweimal je Seite berechenbar (höchstens viermal bei beiden Seiten); die vordere Siebbeinausräumung ist neben Nr. 1471 abgegolten; eine subturbinale Fensterung neben Nr. 1486 ist nicht gesondert berechenbar; mehrere Nebenhöhlen einer Seite sind bei getrennten Zugängen einzeln ansetzbar; Nr. 1480 nicht für intraoperative Absaugung.
Die Punktion der Kieferhöhle ist Nr. 1465, die Antroskopie Nr. 1466 (nicht neben Nr. 1418); die Eröffnung vom Mundvorhof ist Nr. 1467, von der Nase aus Nr. 1468, die endoskopische Ausräumung analog Nr. 1486 (Eröffnung darin enthalten). Ein zusätzliches subturbinales Fenster ist mit Nr. 1486 abgegolten; bei beidseitigem Eingriff sind die Nummern zweimal ansetzbar und die Nummern 1467, 1468, 1486 zuschlagsfähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1468 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 33,74 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.