Probeexzision aus tiefliegendem Körpergewebe (z.B. Fettgewebe, Faszie, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung einer Körperhöhle (z.B. Zunge)
L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 49,60 € × 2,3 | 75,48 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 49,60 € × 2,3 | 49,60 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 36,66 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 38,82 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 25,88 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 38,82 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 21,57 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Eine Probeexzision bei einer auf die Haut beschränkten Erkrankung ist nach Nr. 2401 (133 Punkte) zu berechnen, auch wenn anhängendes Unterhautgewebe mitentnommen wird. Nr. 2402 (370 Punkte) bleibt Biopsien aus tiefliegendem Gewebe mit entsprechend aufwendigem Zugang und Verschluss vorbehalten; die vollständige Exzision einer kleinen Hautgeschwulst fällt unter Nr. 2403.
Bei der Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319 je Gewebeprobe mehrfach ansatzfähig (nicht Nr. 2402); eine Begrenzung auf sechs Ansätze besteht nicht mehr. Die medizinisch notwendige Zahl richtet sich nach Leitlinien, nach den damaligen Studien mindestens zehn Biopsien.
Nach Auffassung der BÄK ist es vertretbar, Probeexzisionen während eines anderen Eingriffs, etwa einer Tumoroperation, zusätzlich nach Nr. 2402 abzurechnen, sofern die Hauptleistung die Probeentnahme nicht ausdrücklich in ihrer Legende enthält. Das gilt auch für Randschnitte aus dem Grenzbereich des Operationsgebiets (nicht aus dem Präparat selbst); jede Entnahme sollte dokumentiert werden.
Mehrere Gewebsproben aus der Prostata bei der Karzinomerkennung sind mehrfach nach Nr. 319 ansetzbar, nicht nach Nr. 2402; die Zahl richtet sich nach den Leitlinien (derzeit mindestens zehn Biopsien).
Zystoskopie mit Harnleitersondierung ist Nr. 1788, mit Einbringung von Medikamenten oder Kontrastmittel Nr. 1790; bei beidseitiger Sondierung nur einmal und vertretbar nach Nr. 1790. Ureterschiene oder -katheter werden nach Nr. 1812 (bei beidseitig zweimal), die spätere Entfernung nach Nr. 1802 berechnet; Zystoskopie mit Gewebeentnahme ist Nr. 1786 plus Nr. 2402.
Die Parotisexstirpation wird nach Nr. 1522 berechnet; darin ist die Präparation des Nervus facialis enthalten. Eine Neurolyse nach Nr. 2583 oder 2584 ist nur bei Ummauerung des Nervs mit eigenständiger Indikation und Dokumentation zusätzlich berechenbar. Eine Neck Dissection bei bösartigem Prozess wird zusätzlich nach Nr. 2716 berechnet, intraoperative Schnellschnitte nach Nr. 2402.
Probeexzisionen sind in vielen Leistungslegenden enthalten und dann nicht gesondert berechenbar. Als eigenständige Leistung gilt Nr. 2401 für oberflächliches Gewebe (Haut, Schleimhaut, Lippe), Nr. 2402 für tiefliegendes Gewebe oder Organe ohne Körperhöhleneröffnung (zum Beispiel Zunge), Nr. 1103 für Gebärmutterhals/Muttermund/Vaginalwand und Nr. 1534 für den Kehlkopf. Gewebeentnahmen per Kanüle oder Stanze sind keine Probeexzisionen, sondern Punktionen (Nr. 300 ff.); die Prostatastanzbiopsie ist Nr. 319.
Bei einer Knieoperation erkannte das Gericht neben dem Eingriff die Probeexzision aus der Synovialis zur histologischen Untersuchung (Nr. 2402) als eigenständige Leistung an, ebenso Nr. 2404 für die Entfernung von Narbengeschwülsten und den 3,5-fachen Satz bei Nr. 2404 und 2405 mit der Begründung Verwachsungen bzw. Verklebungen und Mehraufwand. Nicht erstattungsfähig waren Nr. 2154 für einen bloßen Inlaywechsel (Erstattung nur wie Nr. 2119), Nr. 2257 für die Osteophytenabtragung, Nr. 2121 für eine nur auf die Patella beschränkte Denervation, Nr. 2084 an der Patellarsehne und ein Wundverband nach Nr. 200 neben der Operation.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2402 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 42,18 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.