DRGSystemDeutschland

Nr. 490

Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke

D Anästhesieleistungen

Nicht zusammen mit
435, 5050, 5060, 5070
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
61
1,0-fach
3,56 €
2,3-fach (Schwelle)
8,18 €
3,5-fach (Höchstsatz)
12,44 €
Behandlung
61 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 8,18 €
8,18 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
8,18 €
× 2,3
12,44 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
8,18 €
× 2,3
8,18 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–6,04 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–6,40 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–4,27 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–6,40 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–3,56 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

D Anästhesieleistungen

Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig; eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber04.11.2016

Injektions- und Infiltrationsleistungen – Erläuterungen

Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.

Nr. 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 267, 268, 491Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0478: Tumeszenzanästhesie

Die Tumeszenzanästhesie ist nach Auffassung des PKV-Verbands eine Form der Infiltrationsanästhesie und mit Nr. 490 oder 491 abzurechnen. Für eine Analogberechnung nach Nr. 478 (A 0478) fehlt es an einer Lücke.

Nr. 478, 491Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt D (Anästhesieleistungen)Quelle ↗

Beihilfe3

Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 4.5.10.1.5: GOÄ-Leistungen bei Zahnärzten, Anästhesie Nrn. 490 bis 494

Zahnärzte können GOÄ-Leistungen nur berechnen, soweit § 6 Abs. 2 GOZ sie öffnet. Anästhesieleistungen aus Abschnitt D (Nrn. 490 bis 494, z. B. Lachgassedierung) sind für Zahnärzte ohne ärztliche Approbation seit 2012 nicht berechnungsfähig und damit nicht beihilfefähig; MKG-Chirurgen müssen GOZ-Leistungen nach der GOZ abrechnen.

Nr. 491, 493, 494Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land26.03.2018

Bayern 2018: GOÄ-Nummern bei zahnärztlichen Leistungen (Anästhesie, digitales Röntgen, Nr. 5000)

Zahnärzte ohne ärztliche Approbation können für die örtliche Betäubung im Mund (Infiltrations- oder Leitungsanästhesie) keine der Nrn. 490, 491, 493 und 494 ansetzen; auch MKG-Chirurgen dürfen Nr. 494 nicht allein zur Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen berechnen. Der Digitalzuschlag Nr. 5298 kommt zu den üblichen Zahnaufnahmen nach den Nrn. 5000, 5002 und 5004 nicht hinzu; Nr. 5000 zählt je Projektion für einen Zahn, ein Implantat oder einen zahnlosen Kieferabschnitt. Leistungen aus dem GOZ-Verzeichnis rechnen auch MKG-Chirurgen nach der GOZ ab, ein Wahlrecht zur GOÄ besteht nicht.

Nr. 491, 493, 494, 5000, 5002, 5004, 5298Zahnärztliche LeistungenQuelle ↗
Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 2.1 bis 2.3: Selbständige Leistungen, Zielleistung und Nebenleistungen

Nur selbständige Leistungen (Haupt- bzw. Zielleistungen) sind gesondert berechenbar; Bestandteile oder besondere Ausführungen einer anderen Leistung nicht. Beispiele: Neurolyse nach Nr. 2583 nur als selbständige Leistung, nicht neben Nr. 2565 oder 2566; Nr. 1128 schließt die Nrn. 1125 bis 1127 ein; Wundverbände nach Nr. 200 im Zusammenhang mit einer Operation, Punktion, Infusion oder Injektion sind grundsätzlich Teil dieser Leistung; bei mehreren Narkoseverfahren ist nur das höchstbewertete berechenbar (Nr. 490 nicht neben Nr. 462); Verbände bei Einrenkungen sind in Abschnitt L IV enthalten.

Nr. 2583, 2565, 2566, 1125, 1126, 1127, 1128, 200, 462Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 490 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 6,95 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.