DRGSystemDeutschland

Nr. 5380

Zahnärzte

Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensitometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomographie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
300
1,0-fach
17,49 €
1,8-fach (Schwelle)
31,48 €
2,5-fach (Höchstsatz)
43,72 €
Behandlung
300 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 31,48 €
31,48 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
31,48 €
× 1,8
43,72 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
31,48 €
× 1,8
31,48 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–22,73 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–24,13 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–17,49 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–31,48 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–17,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 7 Computertomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber07.04.2017

Missverständliche Leistungslegende zur DXA-Osteodensitometrie

Nr. 5475 (DXA-Osteodensitometrie) ist bei Messung an LWS und proximalem Femur nur einmal berechenbar. Der Mehraufwand bei Messung beider Hüften wird über einen Steigerungssatz über 1,8 berücksichtigt, höchstens 2,5-fach, weil für Nr. 5475 keine abweichende Honorarvereinbarung zulässig ist (§ 2 Abs. 3).

Nr. 5475Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.06.2012

Abrechnung der Osteodensitometrie

Die DXA-Messung wird nach Nr. 5475, die quantitative CT-Messung nach Nr. 5380 berechnet (je 300 Punkte, 31,48 Euro bei 1,8-fach). Wird ausnahmsweise an beiden Hüften gemessen, rechtfertigt der Mehraufwand nach § 5 Abs. 2 einen Faktor über 1,8.

Nr. 5475Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗

Sicht der PKV1

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5380: Quantitative Ganglienzellanalyse (OCT-Variante)

Die quantitative Ganglienzellanalyse ist laut PKV-Verband nur eine Gerätevariante der OCT, die bereits über A 7011 (Nr. 423 analog nach Empfehlung des Zentralen Konsultationsausschusses) abgegolten ist; ein eigener Ansatz nach A 5380 entfällt.

Nr. 423Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5380 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 34,20 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.