Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens – einschließlich Osteosynthese –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 248,01 € × 2,3 | 377,41 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 248,01 € × 2,3 | 248,01 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 183,31 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 194,10 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 129,40 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 194,10 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 107,83 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Nach Auffassung der BÄK muss bei Hallux-valgus-Operationen nicht zwingend Nr. 2297 angesetzt werden, weil die dort beschriebene gelenkresezierende Methode kaum noch angewandt wird und es heute rund 50 Verfahren gibt. Der BGH (III ZR 217/05 vom 16.3.2006) bestätigte die BÄK-Abrechnungsempfehlungen von 2002: Die Osteotomie eines kleinen Röhrenknochens nach Nr. 2260 ist kein methodisch notwendiger Einzelschritt der Nr. 2297.
Gelenkerhaltende Hallux-valgus-Operationen lassen sich nach BÄK nicht mit Nr. 2297 abbilden: Der komplexe Weichteileingriff am Großzehengrundgelenk (inkl. Pseudexostosenabtragung) wird einmal nach Nr. 2135 berechnet, bei stärkerer Fehlstellung zusätzlich eine Umstellungsosteotomie am Metatarsale I nach Nr. 2260. Bursektomie, Synovektomie oder Akin-Osteotomie sind nur bei begründeter besonderer Indikation (z. B. Rheuma) gesondert berechenbar.
Eine gelenkerhaltende Hallux-valgus-Korrektur (Korrekturosteotomien nach Scarf und Akin mit Osteosynthese) ist nach Auffassung des BGH nicht die in Nr. 2297 beschriebene, gelenkopfernde Zielleistung. Die drei Osteotomien nach Nr. 2260 sowie die Leistungen nach Nr. 2064 und Nr. 2134 waren daher gesondert berechenbar; ob die Blutleere nach Nr. 2029 eine selbständige Leistung ist, ließ der BGH offen.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2260 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 210,90 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.