DRGSystemDeutschland

Nr. 350

Zahnärzte

Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C IV Kontrastmitteleinbringungen

Nicht zusammen mit
5345, 5346, 5348, 5349, 5355, 5356, 5357, 5358
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
150
1,0-fach
8,74 €
2,3-fach (Schwelle)
20,11 €
3,5-fach (Höchstsatz)
30,60 €
Behandlung
150 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 20,11 €
20,11 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
20,11 €
× 2,3
30,60 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
20,11 €
× 2,3
20,11 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–14,86 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–15,74 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–10,49 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–15,74 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–8,74 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln1

  • Ausschlussnicht neben 5345–5349 oder 5355–5358
    ▸ 8 Bestimmungen
    • Nr. 5345:Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5346:Neben der Leistung nach Nummer 5346 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5348:Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5349:Neben der Leistung nach Nummer 5349 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5355:Neben der Leistung nach Nummer 5355 sind die Leistungen nach den Nummern 344 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5327 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5356:Neben der Leistung nach Nummer 5356 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295, 5315 bis 5327, 5345, 5353 sowie 5355 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5357:Neben der Leistung nach Nummer 5357 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361, 5295 sowie 5300 bis 5312 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 5358:Neben der Leistung nach Nummer 5358 sind die Leistungen nach den Nummern 350, 351, 5295 sowie 5300 bis 5305 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C IV Kontrastmitteleinbringungen

Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektionen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber25.07.2022

Zur Häufigkeit der Berechnung der Nr. 351 GOÄ

Nr. 351 (Kontrastmitteleinbringung zur Hirnarterien-Angiografie je Halsschlagader) ist je Sitzung höchstens zweimal berechenbar, nicht zweimal je Halsschlagader (acht Ansätze für vier Arterien wurden nicht anerkannt). Weitere Einbringungen in derselben Sitzung sind über die nicht mengenbegrenzte Nr. 350 abzurechnen.

Nr. 351Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 350 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 17,10 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.