DRGSystemDeutschland

Nr. 2191

Zahnärzte

Arthroskopische Operation mit primärer Naht, Reinsertion, Rekonstruktion oder plastischem Ersatz eines Kreuz- oder Seitenbands an einem Kniegelenk – einschließlich Kapselnaht – .....................................

L Chirurgie, Orthopädie › L III Gelenkchirurgie

Nicht zusammen mit
300, 301, 302, 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2193, 3300
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2000
1,0-fach
116,57 €
2,3-fach (Schwelle)
268,12 €
3,5-fach (Höchstsatz)
408,01 €
Behandlung
2000 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 268,12 €
268,12 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
268,12 €
× 2,3
408,01 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
268,12 €
× 2,3
268,12 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–198,18 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–209,83 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–139,89 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–209,83 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–116,57 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln2

Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 300–302 oder 3300
    ▸ L III Allgemeine Bestimmungen · steht bei der anderen Nummer
    Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

L III Gelenkchirurgie

Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber01.02.2013

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (II)

Neben den Nrn. 2189 bis 2196 sind Punktion (Nrn. 300 bis 302) und Arthroskopie (Nr. 3300) ausgeschlossen; die diagnostische Arthroskopie im Zusammenhang mit arthroskopischen Knieoperationen wird mit Nr. 2196 berechnet. Die Nrn. 2192, 2195 und 2196 sind je Gelenk und Sitzung nur einmal ansetzbar; ein autologer Kreuzbandersatz kann zusätzlich als freie Sehnentransplantation nach Nr. 2083 berechnet werden. Wer die Allgemeinen Bestimmungen missachtet, riskiert nach § 12 die Beanstandung der Rechnung.

Nr. 300, 301, 302, 2083, 2189, 2190, 2192, 2193, 2195, 2196, 3300Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber07.01.2013

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Nach der ersten Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt L III sind die Nrn. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 und 2193 am selben Gelenk in derselben Sitzung nur einmal und nicht nebeneinander berechenbar; Kapselnaht, Synovektomie, Meniskusoperation, Gelenkkörperentfernung oder Arthroplastik kommen also nicht neben den Nrn. 2189 bis 2191 oder 2193 in Betracht, auch nicht über einen Analogansatz. Weitere Eingriffe am selben Gelenk werden stattdessen mit dem Zuschlag Nr. 2195 abgebildet, der auch bei mehreren Zusatzeingriffen nur einmal anfällt; für ein weiteres Band neben Nr. 2191 gilt der Zuschlag Nr. 2192.

Nr. 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2192, 2193, 2195Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Rechtsprechung3

UrteilVG BayreuthB 5 K 24.39727.05.2025

VG Bayreuth, 27.05.2025 - B 5 K 24.397 (Beihilfe, Sehnenentnahme bei Kreuzbandplastik)

Das Gericht hielt die Entnahme von Semitendinosus- und Gracilissehne bei der arthroskopischen Kreuzbandplastik (Nr. 2191) für eine selbständige Leistung, die je Sehne nach Nr. 2064 neben Nr. 2191 berechenbar ist; Nr. 2083 (freie Sehnentransplantation) überschneidet sich dagegen mit dem plastischen Ersatz in Nr. 2191 und war nicht anzuerkennen. Weil Nr. 2064 als Teil der abgerechneten Nr. 2083 enthalten ist, wurde die Beihilfe für zweimal Nr. 2064 mit Faktor 3,5 zugesprochen (263,91 €), obwohl der Freistaat seine gegenteilige Auslegung rechtzeitig in der Verwaltungsvorschrift bekanntgemacht hatte. Die Berufung wurde zugelassen.

Nr. 2064, 2083Beihilfe, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilBVerwG2 C 19/1619.10.2017

BVerwG, 19.10.2017 - 2 C 19.16 (Angemessenheit von Heilbehandlungskosten, vertretbare GOÄ-Auslegung)

Die beihilferechtlichen Grundsätze zur Auslegung der ärztlichen Gebührenordnung gelten auch im Dienstunfallfürsorgerecht. Ein Gebührenansatz ist angemessen, wenn er einer vertretbaren Auslegung der GOÄ entspricht und der Dienstherr nicht rechtzeitig seine abweichende Auslegung mitgeteilt hat, solange weder ein zivilgerichtliches Urteil im Einzelfall noch eine eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Im Fall betraf der Streit die Nummern 2083, 2064 und 2257 neben 2191 bzw. 2195 bei einer Kreuzband-Operation; der Beamte erhielt die Erstattung in vollem Umfang.

Nr. 2081, 2083, 2064, 2257, 2195Beihilfe/Dienstunfallfürsorge: AngemessenheitQuelle ↗
UrteilAG Bonn2 C 2/0514.02.2006

AG Bonn, 14.02.2006 - 2 C 2/05 (Kreuzbandersatz, Notchplastik und Knochenverpflanzung)

Das Gericht legte bei § 4 Abs. 2a einen abstrakt-typisierenden Maßstab an: Nur Schritte, die bei jeder Operation dieser Art standardmäßig nötig sind, gehen in der Zielleistung auf. Danach waren bei der Kreuzbandersatzoperation die Notchplastik (Nr. 2257) und die Knochenverpflanzung in die Bohrkanäle an Femur und Tibia (zweimal Nr. 2255) neben Nr. 2191 und Nr. 2083 gesondert berechenbar, auch wenn sie ohne die Hauptoperation nicht erbracht worden wären. Den 3,5-fachen Satz für beide Leistungen hielt es wegen der in der Rechnung genannten, vom Patienten nicht konkret bestrittenen Erschwernisse für zulässig und sprach die volle Restforderung zu.

Nr. 2257, 2255, 2083ZielleistungsprinzipQuelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land17.04.2020

RLP Rundschreiben 2020: Kreuzbandplastik (Nr. 2191 und Zusatzansätze)

Laut RLP-Rundschreiben gehört die Entnahme von Semitendinosus- und Gracilissehne zur Kreuzbandoperation nach Nr. 2191; die Nrn. 2083 und 2064 für die Sehnenpräparation sind daneben nicht beihilfefähig. Wurde neben Nr. 2191 auch Nr. 2195 berechnet, ist Nr. 2257 zusätzlich nicht beihilfefähig. Erhöhter Aufwand im Einzelfall kann nur über einen begründeten Steigerungssatz berücksichtigt werden.

Nr. 2083, 2064, 2257, 2195Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗
Beihilfe Land26.03.2018

Bayern 2018: Kreuzband-Ruptur (Anhang 1 VV-BayBhV, Nr. 1.7)

Nach der bayerischen Verwaltungsvorschrift deckt Nr. 2191 die Gewinnung des Sehnentransplantats (Semitendinosus- und Gracilissehne) mit ab; die Nrn. 2083 oder 2064 für deren Präparation erkennt die Beihilfe daneben nicht an. Ist neben Nr. 2191 bereits Nr. 2195 angesetzt, wird Nr. 2257 nicht zusätzlich anerkannt. Mehraufwand im Einzelfall lässt sich nur über einen begründeten höheren Steigerungssatz abbilden.

Nr. 2083, 2064, 2257, 2195Selbständige Leistungen (§ 4 Abs. 2, 2a)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2191 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung8

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100 % d. Bezugsleistung

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 228,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.