DRGSystemDeutschland

Nr. 420

Zahnärzte

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen

Nicht zusammen mit
435
Wie oft
höchstens dreimal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
80
1,0-fach
4,66 €
2,3-fach (Schwelle)
10,72 €
3,5-fach (Höchstsatz)
16,32 €
Behandlung
80 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 10,72 €
10,72 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
10,72 €
× 2,3
16,32 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
10,72 €
× 2,3
10,72 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–7,93 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–8,39 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–5,60 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–8,39 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–4,66 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.

Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.

Abrechnungsregeln5

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens dreimal je Sitzung
    ▸ Nr. 420
    Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.
  • RechnungDie untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.
    ▸ Nr. 420
    Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.
  • BestandteilMit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
  • BestimmungAls Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten …
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 6
    Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C VI Sonographische Leistungen

1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss18

Konsultationsausschuss07.06.2002

Nr. A 7015 – Analogbewertungen augenheilkundlicher Leistungen

Optische und sonographische Messung von Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke: erstes Auge als A 7015 analog Nr. 410, das andere Auge in derselben Sitzung analog Nr. 420.

Nr. 410AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.04.2023

Abrechnung von Panoramascan und Tomographic Ultrasound Imaging bei Mammasonografien

Für den Panoramascan der Brust gibt es keine zusätzliche Position, auch nicht analog (§ 4 Abs. 2a); der Mehraufwand ist nur über den Steigerungsfaktor von Nr. 418 und gegebenenfalls Nr. 420 zu berücksichtigen. Das Tomographic Ultrasound Imaging gilt als besondere Ausführung der 3D-Mammasonografie und kann über den BÄK-Zuschlag analog Nr. 5121 (einmal je Sitzung, medizinische Begründung) abgebildet werden; zusätzlicher Aufwand wird über den Faktor dieser Analogposition geltend gemacht.

Nr. 418, 5121Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.10.2022

Mengenbegrenzungen sonografischer Leistungen

Nach den Allgemeinen Bestimmungen C VI sind Nr. 401 bis 418 je Sitzung nur einmal berechenbar, Nr. 410 bis 418 nicht nebeneinander, Nr. 420 höchstens dreimal. Bei Sonografie von weiblichen Geschlechtsorganen und beiden Brustdrüsen am selben Tag ist also Nr. 418 einmal und Nr. 420 dreimal ansetzbar. Bei mehr als vier Organen kann der Mehraufwand über den 3,5-fachen Satz der Nr. 420 abgebildet werden (fünf bis sechs Organe: erste Nr. 420, sieben bis acht: erste und zweite, mehr als acht: alle drei). Eine Verlegung der zweiten Untersuchung auf einen anderen Tag zur Umgehung ist unzulässig.

Nr. 410, 418Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.07.2011

Ultraschall der Nasennebenhöhlen

Bei Ultraschall der Nasennebenhöhlen gelten paarige Räume als eigene Organe: Kieferhöhlen beidseits plus Stirnhöhle ergeben Nr. 410 plus Nr. 420 zweimal, bei paarig getrennten Stirnhöhlen dreimal. Im A-Scan wird für das erste Organ A 409 (analog Nr. 410) angesetzt; die untersuchten Organe müssen auf der Rechnung stehen, sonst wird die Vergütung nicht fällig.

Nr. 410Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.09.2004

Unendliche Geschichte - Ultraschall/Sonographie: "Gynäkologischer Raum"

Für die Sonografie im kleinen Becken der Frau ist nicht nur Nr. 410 für einen 'gynäkologischen Raum' ansetzbar; nach der Organdefinition der Allgemeinen Bestimmungen C VI zählt jedes anatomisch eigenständige Organ (Uterus, Blase, Eierstöcke, Eileiter, Enddarm), sodass Nr. 410 einmal und Nr. 420 bis zu dreimal berechnet werden können; bei transvaginaler Sonografie kommt Nr. 403 hinzu. Die Gegenposition eines Kommentars (Lang/Schäfer/Stiel) wird als nicht haltbar bezeichnet.

Nr. 410, 403Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber11.10.2002

Untersuchungen - einmal oder mehrfach je Sitzung?

Als Faustregel ist eine diagnostische Untersuchung je Sitzung nur einmal berechenbar, besonders wenn die doppelte Messung wie bei den otoakustischen Emissionen (Nr. 1409) zum Leistungsinhalt gehört. Wo die GOÄ Mehrfachansätze zulässt, begrenzt sie diese meist selbst, etwa Nr. 420 bis zu dreimal je Sitzung oder den MRT-Höchstwert nach Nr. 5735; fehlen solche Vorgaben, entscheidet die Auslegung, teils mithilfe von BÄK-Abrechnungsempfehlungen.

Nr. 1409, 5735Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
▸ noch 12 Fundstellen
BÄK-Empfehlung

Höchstens dreimalige Berechnung der Nr. 420 GOÄ in einer Sitzung

Nr. 420 ist je Sitzung höchstens dreimal berechenbar, jeweils bezogen auf ein Organ.

C - Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber26.12.2025

Zu einem analogen Ansatz der Nummer 424 GOÄ

Eine Duplexsonografie der extrakraniellen Karotiden darf nicht analog Nr. 424 berechnet werden, weil sie sich mit vorhandenen Positionen abbilden lässt. Nach der BÄK-Empfehlung von 1996 gibt es zwei Wege: Nrn. 401, 404, 410 und 420 (höchstens dreimal je Sitzung) oder Nrn. 410, 420 (höchstens dreimal) und 645; der zweite bringt etwas mehr, setzt aber voraus, dass auch die Periorbitalarterien untersucht werden.

Nr. 424, 401, 404, 410, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.08.2010

Problematischer Zuschlag

Zuschlag Nr. 404 (Frequenzspektrumanalyse) ist neben Echokardiografie Nr. 424 berechenbar, auch wenn in derselben Sitzung eine Duplexsonografie der hirnversorgenden Gefäße mit Nr. 410, 420 (dreimal) und 645 abgerechnet wird; der Ausschluss gegenüber Nr. 645 gilt nur bezogen auf dieselbe anatomische Zielregion. Das Wort 'neben' wird nach Körperregion und Leistung ausgelegt, nicht allein nach Sitzung.

Nr. 404, 424, 401, 410, 645Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.06.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (5)

Doppler- und Duplex-Untersuchungen der Brust- und Bauchgefäße werden mit Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 berechnet, bei Duplex zusätzlich Zuschlag Nr. 401, bei Frequenzspektrumanalyse Nr. 404; Gefäße in der Rechnung nennen. Eine weitere Unterteilung der Aorta oder die Zusammenfassung aller Gefäße einer Körperhöhle zu einem Organ ist nicht sachgerecht, eine Analogbewertung für die üblichen Duplex-Sonografien unzulässig.

Nr. 410, 401, 404Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber03.06.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (4)

Nr. 645 (hirnversorgende Arterien) setzt die vollständige Untersuchung aller genannten Gebiete inklusive Periorbitalarterien voraus; Nr. 649 ist die transkranielle Doppler-Untersuchung. Für Duplex der extra- und intrakraniellen Gefäße gibt es keine eigene Nummer: möglich sind Nr. 410, 420 (bis zu dreimal) mit Zuschlag Nr. 401, oder besser bewertet Nr. 410, 420 mit Nr. 645 beziehungsweise 649 (BÄK-Empfehlung 1996); Nr. 401 ist neben Nr. 645 ausgeschlossen, Gefäße sind in der Rechnung zu nennen.

Nr. 645, 649, 401, 410Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.05.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (3)

Doppler der Extremitätengefäße: Nr. 643 (unidirektional, bei Arterien und Venen zweimal) oder Nr. 644 (direktional, 180 Punkte, bei Arterien und Venen zweimal), beide nebeneinander nur bei Druckmessung plus Strömungsmessung. Für Duplex gibt es keine eigene Nummer; Nr. 401 ist neben Nr. 644 ausgeschlossen, daher bietet sich Nr. 410 und bis zu dreimal Nr. 420 mit Zuschlag Nr. 401 (Gefäße in der Rechnung nennen) an; Frequenzspektrumanalyse als Nr. 404 neben Nr. 410/420, nicht neben Nr. 644. Eine rein technische Begründung für einen höheren Faktor ist nicht zulässig.

Nr. 643, 644, 401, 404, 410Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber06.05.2005

Doppler-Duplex-Verfahren (2)

Die Duplex-Sonografie von Hoden und Nebenhoden wird nicht analog, sondern mit vorhandenen Nummern abgerechnet: Hoden rechts Nr. 410, die weiteren Organe (Nebenhoden rechts, Hoden und Nebenhoden links) je Nr. 420 (höchstens dreimal), dazu der Zuschlag Nr. 401 nur mit dem 1,0-fachen Satz; Mehraufwand über erhöhten Faktor der Duplex-Leistungen nach § 5 Abs. 2. Die Doppler-Untersuchung der Hoden- oder Penisgefäße ist Nr. 1754.

Nr. 1754, 410, 401Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber08.04.2005

Ultraschalluntersuchung

Das erste Organ wird als Nr. 410 (oder Nr. 417 Schilddrüse, Nr. 418 Brustdrüse) berechnet, je Sitzung nur eine dieser Positionen; weitere Organe nur als Nr. 420, je Organ, höchstens dreimal. Beispiel: Leber, Milz, beide Nieren, Harnblase, Pankreas, Gallenblase ergibt einmal Nr. 410 und dreimal Nr. 420, bei mehr Organen kann der Mehraufwand über einen höheren Faktor begründet werden. Als Organ gelten anatomische Organe, Gelenke als Funktionseinheit, Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Region; der Darm zählt als ein Organ.

Nr. 410, 417, 418Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss20.09.2002

Vorschläge nicht anerkannt

Für eine Reihe von Vorschlägen aus dem sogenannten Freigangschen Katalog neuerer augenärztlicher Leistungen hat der Ausschuss keine Analogbewertung beschlossen: Manche entfallen ersatzlos, andere gelten als Teil einer bestehenden Leistung (etwa der Refraktionsbestimmung, Nr. 5 oder Nr. 1217), wieder andere werden direkt vorhandenen Nummern zugeordnet (z. B. Sehtestgeräte Nr. 1202, Farbsinnprüfung Nr. 1228, Scheitelbrechwertmessung Nr. 1207, Muster-ERG Nr. 1237, Viskokanalostomie Nr. 1382).

Nr. 5, 1202, 1228, 1207, 1227, 410, 1237, 1412, 831, 1217, 1218, 1361 …AugenheilkundeQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.06.2014

Abrechnungsempfehlungen für die PSI

Bei der Prostata-Seed-Implantation entsprechen Seeds in drei Hohlnadeln einer Fraktion (analog Nr. 5846), höchstens acht Fraktionen; bei 20 Nadeln also sechsmal. Abweichender Zeitaufwand gehört in den Faktor der letzten Nr. 5846 analog. Die Punktion mit Nadelplatzierung wird je Hohlnadel nach Nr. 319 berechnet; Sonografie (Nrn. 410, 420), Zystografie (Nr. 5230) und Zystourethroskopie (Nr. 1787) sind daneben ansetzbar, nicht aber Nrn. 488, 1729, 1732 und 1733.

Nr. 319, 410, 488, 1729, 1732, 1733, 1787, 5230, 5846Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.11.2005

Ultraschall: Begriff der Sitzung

«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.

Nr. 417, 644, 645, 401, 410, 418, 422, 423, 424Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.03.2003

Problematische Analogbewertungen

Analogbewertung ist nur für selbstständige Leistungen zulässig, die im Verzeichnis fehlen; Ultraschalluntersuchungen sind nach Nr. 410 und Nr. 420 (höchstens dreimal) plus Zuschlägen Nr. 404 bis 406 zu berechnen, nicht über Analogkonstruktionen mit Nr. 642 oder Nr. 289. Analogleistungen unterliegen dem Gebührenrahmen der Ausgangsnummer und deren Zuschlagsregeln (Nr. 440 bis 449).

Nr. 642, 289, 410, 404, 405, 406, 440, 441, 442, 443, 444, 445 …§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV12

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5372: Elastographie mittels Ultraschall

Ultraschall-Elastographie ist laut PKV-Verband eine Auswertetechnik; weil Zuschläge weder analog noch mehrfach berechenbar sind, bleibt neben einer Sonographie in derselben Sitzung nur der Multiplikator. Wird sie allein erbracht, sei z. B. Nr. 410 mit Zuschlag gerechtfertigt (A 5372).

Nr. 5372, 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: Elastographie mittels Ultraschall

Der PKV-Verband ordnet die Ultraschall-Elastographie (auch Fibroscan) als Auswertungsverfahren der Sonographie ein. Da Zuschläge weder analog noch mehrfach ansetzbar sind und Nr. 420 auf drei Organe begrenzt ist, bleibt neben einer üblichen Sonographie nur ein höherer Faktor; allein erbracht hält er etwa Nr. 410 mit Zuschlag für vertretbar (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 5721, 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 7015: Messung der Vorderkammertiefe und/oder Hornhautdicke (optisch und sonographisch)

Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 7015): erstes Auge analog Nr. 410, zweites Auge in derselben Sitzung analog Nr. 420.

Nr. 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Color-3D-Sonographie

Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424); einschlägig sind die Nr. 410 bis 420. Zudem ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweidimensionalen Sonographie nicht erkennbar, die medizinische Notwendigkeit ist fraglich.

Nr. 424, 410, 412, 413, 415, 417, 418Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Duplex-Untersuchung der supraaortalen Arterien

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für einen Analogansatz zu Nr. 424 (A 0424) kein Raum; einschlägig sind Nr. 410, gegebenenfalls zusätzlich Nr. 420, sowie der Zuschlag nach Nr. 401.

Nr. 424, 410, 401Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte 3D-Ultraschalltomographie als interventionelle Maßnahme

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5378, Basis Nr. 5378).

Nr. 5378, 410, 412, 413, 415, 417, 418Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
▸ noch 6 Fundstellen
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: 3D-Ultraschalltomographie der Brust mit hochfrequenter Matrixsonde

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 5721, 410, 412, 413, 415, 417, 418Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: 3D-Rekonstruktion beim Histoscanning der Prostata

3D-Rekonstruktionen beim Histoscanning sind laut PKV-Verband nur weitere Rechenschritte aus Ultraschallbildern; da Sonographien nach Nr. 410 bis 420 ohnehin in mindestens zwei Ebenen erfolgen (Allgemeine Bestimmungen C VI Nr. 7), fällt keine weitere Gebühr an (A 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 415, 417, 418Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: Zuschlag für 3D-/4D-Ultraschall

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5733, Basis Nr. 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 415, 417, 418Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5841: Berechnung von Produktionskoordinaten anhand von Histoscan-Daten

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für die Abrechnung die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen einschlägig (A 5841, Basis Nr. 5841).

Nr. 5841, 410, 412, 413, 415, 417, 418Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0683: Endosonographie bei der Magen-/Speiseröhrenspiegelung

Wird die Endosonographie wie üblich während einer Magen- oder Speiseröhrenspiegelung durchgeführt, ist das Einführen des Schallkopfes nach Auffassung des PKV-Verbands schon mit der Endoskopie (Nr. 676 bis 692) bezahlt. Für den Ultraschall selbst kommen Nr. 410 und gegebenenfalls Nr. 420 hinzu; ein Analogansatz nach Nr. 683 (A 0683) entfällt.

Nr. 683, 410, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 684, 685, 686 …Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0685: Endosonographie bei der Duodeno-/Jejunoskopie

Wird die Endosonographie wie üblich während einer Duodeno- oder Jejunoskopie durchgeführt, ist das Einführen des Schallkopfes nach Auffassung des PKV-Verbands schon mit der Endoskopie (Nr. 676 bis 692) bezahlt. Für den Ultraschall selbst kommen Nr. 410 und gegebenenfalls Nr. 420 hinzu; ein Analogansatz nach Nr. 685 (A 0685) entfällt.

Nr. 685, 410, 676, 677, 678, 679, 680, 681, 682, 683, 684, 686 …Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 420 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 9,12 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.