Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie)
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 104,92 € × 1,8 | 145,72 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 104,92 € × 1,8 | 104,92 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 75,77 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 80,44 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 58,29 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 104,92 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 58,29 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
Bei der MRT-Ultraschall-Fusionsbiopsie der Prostata sind die vorausgehende multiparametrische MRT mit Nrn. 5720, 5731 und 5733, die Sonografie mit Nr. 410 (transrektal zusätzlich Nr. 403) und die Biopsie je Punktion mit Nr. 319 berechenbar. Für Markierung und Bildfusion ist ein Analogansatz der Nr. 5733 sachgerecht; erhöhter Zeitaufwand geht über den Faktor der Nr. 410.
Die am Kniegelenk dargestellten MRT-Abrechnungsgrundsätze von 2005 gelten sinngemäß auch für andere MRT-Leistungen (Gelenkbegriff, Zusatzleistungen nach Nrn. 5731 bis 5733, Höchstwert). Werden MRT-Untersuchungen ohne medizinischen Grund auf zwei Tage verteilt (etwa HWS und LWS), umgeht das nach Auffassung der BÄK Einmalberechnung und Höchstwert; organisatorische oder abrechnungstaktische Gründe rechtfertigen keine zweifache Nr. 5705, medizinische Gründe sind die Ausnahme.
Am Beispiel der Kniegelenks-MRT: Die Grundleistung ist Nr. 5729 (zwei Ebenen, zwei Gewichtungen), nur einmal je Sitzung auch bei beiden Knien; mit zwei großen Gelenken derselben Extremität Nr. 5730. Ergänzende Serien (Nr. 5731) nur bei medizinischer Notwendigkeit und einmal; Nr. 5732 und die computergestützte Analyse Nr. 5733 nur bei erfülltem Leistungsinhalt.
Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3051, Basis Nr. 3051).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben der Grundleistung Nr. 5700 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5731 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).
Ergänzende Serien gibt es beim Ultraschall laut PKV-Verband nicht; zusätzliche Berechnungen beim Histoscanning sind mit den Ultraschallgebühren und -zuschlägen abgegolten (A 5731; vgl. A 5720).
Speckle-Tracking neben Nr. 424 ist laut PKV-Verband nur eine gerätegebundene Zusatzauswertung der Echokardiographie ohne eigenen Leistungscharakter; sie wirkt sich höchstens auf den Multiplikator aus (A 5731).
Late Enhancement ist laut PKV-Verband eine weitere Messsequenz der Thorax-MRT; zusätzliche Sequenzen werden über Nr. 5731 erfasst, die nach den Allgemeinen Bestimmungen zu O III nur einmal ansetzbar ist, gleich wie viele Sequenzen laufen (A 5731).
Die MRCP wird laut PKV-Verband mit Nr. 5720 und einmal Nr. 5731 originär abgerechnet, auch wenn mehrere ergänzende Serien laufen; eine Lücke besteht nicht (A 5731).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies technische Zusatzausstattung des Ultraschallgeräts; es besteht keine Regelungslücke, einschlägig sind Nr. 422 bis 424 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5731, Basis Nr. 5731).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5731 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 114,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.