DRGSystemDeutschland

Nr. 661

Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest –

F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
530
1,0-fach
30,89 €
1,8-fach (Schwelle)
55,61 €
2,5-fach (Höchstsatz)
77,23 €
Behandlung
530 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 55,61 €
55,61 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
55,61 €
× 1,8
77,23 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
55,61 €
× 1,8
55,61 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–40,16 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–42,63 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–30,89 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–55,61 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–30,89 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln2

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Empfehlung18.09.2020

Abrechnungsempfehlungen zu HNO-ärztlichen Leistungen (2020)

HNO-Empfehlungen 2020: Videonystagmographie und Videokopfimpulstest werden jeweils analog Nr. 1413 berechnet (bei beiden in einer Sitzung kann der Mehraufwand höhere Faktoren rechtfertigen); die Anpassung/Kontrolle/Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea- oder anderen Hörimplantats analog Nr. 661 je Sitzung.

Nr. 1413J - HNO-HeilkundeQuelle ↗
BÄK-Empfehlung26.06.2020

Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen (2020)

Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60B - Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber29.10.2021

Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.

Nr. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 60, 70, 76Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Sicht der PKV6

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0656: Kontrolle und Impulsanalyse eines Defibrillators (ICD)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Defibrillatorkontrolle keine invasive Diagnostik wie Nr. 656, sondern eine Funktionskontrolle; angemessen vergütet ist sie mit der Analogberechnung der Nr. 661 (A 0656), ein höherer Aufwand bei Zweikammersystemen ist über den Multiplikator zu berücksichtigen.

Nr. 656Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0661: Neueinstellung eines Shunt-Ventils

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Einstellen eines Liquor-Shuntventils (Nr. 2540) dem Verordnungsgeber bekannt gewesen, ohne dass er eine eigene Position geschaffen hat; eine Analogberechnung zu Nr. 661 (A 0661) kommt daher nicht in Betracht.

Nr. 2540Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0661: Einstellung und Anpassung eines Cochlea-Implantats

Für das Einstellen und Anpassen eines Cochlea-Implantats gibt es nach Auffassung des PKV-Verbands keine GOÄ-Nummer; wegen der Ähnlichkeit zur Schrittmacherkontrolle akzeptiert der Verband eine Analogberechnung nach Nr. 661 (A 0661).

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0661: In-situ-Schallanalyse zur Anpassung und Kontrolle einer Hörhilfe

Weil die In-situ-Schallmessung der Anpassung und Kontrolle einer Hörhilfe dient, hält der PKV-Verband eine Analogberechnung nach Nr. 1405 für passend und nicht nach Nr. 661 (A 0661).

Nr. 1405Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0661: Auslesen und Auswerten von CPAP-Gerätedaten

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht für das Auslesen und die ärztliche Bewertung der CPAP-Daten eine Regelungslücke; berücksichtigt werden kann nur die ärztliche Bewertung, da die Technik mit dem Gerät bereits bezahlt ist. Angemessen wäre der Analogabgriff auf Nr. 650 (A 0661); zusätzliche polysomnographische Leistungen sind meist nicht notwendig.

Nr. 650Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0839: Messung der Hörnervenstimulation bei Cochlea-Implantat-Einstellung

Für das Einstellen und Anpassen eines Cochlea-Implantats akzeptiert der PKV-Verband Nr. 661 analog und sieht damit auch die Messung der Hörnervenstimulation als bezahlt an. Weitere Nummern, etwa analog nach Nr. 839 (A 0839), können daneben nicht angesetzt werden.

Nr. 839Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land02.03.2021

RLP Rundschreiben 2021: Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen

Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.

Nr. 1, 3, 5, 2, 70, 76, 60AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 661 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 60,42 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.