Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 55,61 € × 1,8 | 77,23 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 55,61 € × 1,8 | 55,61 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 40,16 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 42,63 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 30,89 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 55,61 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 30,89 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
Für die nachfolgend genannten Leistungen dürfen Gebühren nach Maßgabe des § 5 nur bis zum Zweieinhalbfachen des Vergütungssatzes bemessen werden: Nummern 2 und 56 in Abschnitt B, Nummern 250, 250a, 402 und 403 in Abschnitt C, Nummern 602, 605 bis 617, 620 bis 624, 635 bis 647, 650, 651, 653, 654, 657 bis 661, 665 bis 666, 725, 726, 759 bis 761 in Abschnitt F, Nummern 855 bis 857 in Abschnitt G, Nummern 1001 und 1002 in Abschnitt H, Nummern 1255 bis 1257, 1259, 1260, 1262, 1263, 1268 bis 1270 in Abschnitt I, Nummern 1401, 1403 bis 1406, 1558 bis 1560 in Abschnitt J, Nummern 4850 bis 4873 in Abschnitt N.
HNO-Empfehlungen 2020: Videonystagmographie und Videokopfimpulstest werden jeweils analog Nr. 1413 berechnet (bei beiden in einer Sitzung kann der Mehraufwand höhere Faktoren rechtfertigen); die Anpassung/Kontrolle/Neueinstellung des Sprachprozessors eines Cochlea- oder anderen Hörimplantats analog Nr. 661 je Sitzung.
Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Defibrillatorkontrolle keine invasive Diagnostik wie Nr. 656, sondern eine Funktionskontrolle; angemessen vergütet ist sie mit der Analogberechnung der Nr. 661 (A 0656), ein höherer Aufwand bei Zweikammersystemen ist über den Multiplikator zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist das Einstellen eines Liquor-Shuntventils (Nr. 2540) dem Verordnungsgeber bekannt gewesen, ohne dass er eine eigene Position geschaffen hat; eine Analogberechnung zu Nr. 661 (A 0661) kommt daher nicht in Betracht.
Für das Einstellen und Anpassen eines Cochlea-Implantats gibt es nach Auffassung des PKV-Verbands keine GOÄ-Nummer; wegen der Ähnlichkeit zur Schrittmacherkontrolle akzeptiert der Verband eine Analogberechnung nach Nr. 661 (A 0661).
Weil die In-situ-Schallmessung der Anpassung und Kontrolle einer Hörhilfe dient, hält der PKV-Verband eine Analogberechnung nach Nr. 1405 für passend und nicht nach Nr. 661 (A 0661).
Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht für das Auslesen und die ärztliche Bewertung der CPAP-Daten eine Regelungslücke; berücksichtigt werden kann nur die ärztliche Bewertung, da die Technik mit dem Gerät bereits bezahlt ist. Angemessen wäre der Analogabgriff auf Nr. 650 (A 0661); zusätzliche polysomnographische Leistungen sind meist nicht notwendig.
Für das Einstellen und Anpassen eines Cochlea-Implantats akzeptiert der PKV-Verband Nr. 661 analog und sieht damit auch die Messung der Hörnervenstimulation als bezahlt an. Weitere Nummern, etwa analog nach Nr. 839 (A 0839), können daneben nicht angesetzt werden.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 661 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 60,42 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.