Einbringung von Gefäßstützen oder Anwendung alternativer Angioplastiemethoden (Atherektomie, Laser), zusätzlich zur perkutanen transluminalen Dilatation – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 6 Interventionelle Maßnahmen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 209,83 € × 1,8 | 291,44 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 209,83 € × 1,8 | 209,83 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 151,55 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 160,87 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 116,57 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 209,83 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 116,57 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Die TIPS-Implantation ist im Gebührenverzeichnis nicht abgebildet und wird nach § 6 Abs. 2 analog berechnet. Die BÄK hält die analogen Ansätze der Nrn. 5353 und 5355 zusammen mit Nr. 648 für sachgerecht; die offen-chirurgische Nr. 2901 passt nach ihrer Auffassung nicht. Weil Kathetereinführung und Röntgenkontrolle schon in 5353/5355 stecken, ist das bei der Faktorwahl für Nr. 648 zu berücksichtigen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 unabhängig von der Prothesenzahl (A 2827, Basis Nr. 2827).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2827) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die endovaskuläre Blutungsausschaltung mit Gefäßprothese originär nach Nr. 5345 und 5355 zu berechnen; für einen Analogabgriff ist kein Raum (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2838, Basis Nr. 2838).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2839) entfällt.
Werden verengte oder verschlossene Venen endovaskulär mit einer Prothese versorgt, gilt laut PKV-Verband ebenfalls originär Nr. 5355, unabhängig von der Zahl der Prothesen; A 2891 entfällt.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5355 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 228,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.