DRGSystemDeutschland

Nr. 826

Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung –

G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Nicht zusammen mit
800, 801, 1412
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
99
1,0-fach
5,77 €
2,3-fach (Schwelle)
13,27 €
3,5-fach (Höchstsatz)
20,20 €
Behandlung
99 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 13,27 €
13,27 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
13,27 €
× 2,3
20,20 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
13,27 €
× 2,3
13,27 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–9,81 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–10,39 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–6,92 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–10,39 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–5,77 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Bestimmungen zur Leistung

Neben der Leistung nach Nummer 826 ist die Leistung nach Nummer 1412 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsregeln2

  • Ausschlussnicht neben 800 oder 801
    ▸ 2 Bestimmungen
    • Nr. 800:Neben der Leistung nach Nummer 800 sind die Leistungen nach den Nummern 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 801:Neben der Leistung nach Nummer 801 sind die Leistungen nach den Nummern 4, 8, 715 bis 718, 825, 826, 830 und 1400 nicht berechnungsfähig.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 1412
    ▸ Nr. 826 · steht bei der anderen Nummer
    Neben der Leistung nach Nummer 826 ist die Leistung nach Nummer 1412 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Ratgeber26.07.2021

Abrechnung des (Video-)Kopfimpulstests

Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.

Nr. 1413, 800, 1412Abschnitt J: HNOQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.06.2011

HNO-Gutachten: Keine GOÄ-Abrechnung neben der JVEG-Vergütung

Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.

Nr. 857, 1403, 1404, 1415, 1418, 1530§ 7 EntschädigungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber19.10.2007

Eingehende neurologische Untersuchung

Die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 ist berechenbar, wenn mindestens drei der Bereiche Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, Vegetativum untersucht wurden. Bei geringerem Umfang gilt die symptombezogene Nr. 5; die Nr. 800 steht auch Ärzten anderer Fachgebiete offen.

Nr. 800, 5, 825, 830Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0714: Lagerungsprüfung (Lage-Lagerungsprüfung)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogberechnung zu Nr. 714 (A 0714) nur im Rahmen der Polysomnographie («großes Schlaflabor») nach dem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses vertretbar; sonst gelten für Lagerungsprüfungen bei Gleichgewichtsprüfungen die Nr. 826 oder 1412, bei Operationen ist sie nicht gesondert berechenbar.

Nr. 714, 1412Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0828: Posturographie (Gleichgewichtsanalyse)

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Posturographie die Nr. 826 einschlägig; eine Analogberechnung zu Nr. 828 (A 0828) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unzulässig.

Nr. 828Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 826 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 11,29 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.