Gezielte neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung – gegebenenfalls einschließlich kalorisch-otologischer Prüfung –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 13,27 € × 2,3 | 20,20 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 13,27 € × 2,3 | 13,27 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 9,81 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 10,39 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 6,92 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 10,39 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 5,77 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Der Video-Kopfimpulstest wird analog Nr. 1413 berechnet (265 Punkte, 2,3-fach 35,53 EUR); bei gleichzeitiger Videonystagmografie nur einmal, der Mehraufwand geht über den Faktor. Ein klinischer Kopfimpulstest ohne Gerät ist Nr. 826, die aber neben Nr. 800 oder 1412 nicht berechenbar ist.
Ein ärztlicher Sachverständiger kann bei Gutachten für Gericht oder Staatsanwaltschaft neben der JVEG-Vergütung nicht zusätzlich nach GOÄ liquidieren; GOÄ-Leistungen sind nur unter den Voraussetzungen von § 10 JVEG gesondert vergütbar. Das LSG lehnte die zusätzlich geforderten Nrn. 826, 857, 1403 (mit a/b), 1404, 1415, 1418 und 1530 bei einem HNO-Gutachten ab.
Die eingehende neurologische Untersuchung nach Nr. 800 ist berechenbar, wenn mindestens drei der Bereiche Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, Vegetativum untersucht wurden. Bei geringerem Umfang gilt die symptombezogene Nr. 5; die Nr. 800 steht auch Ärzten anderer Fachgebiete offen.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Analogberechnung zu Nr. 714 (A 0714) nur im Rahmen der Polysomnographie («großes Schlaflabor») nach dem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses vertretbar; sonst gelten für Lagerungsprüfungen bei Gleichgewichtsprüfungen die Nr. 826 oder 1412, bei Operationen ist sie nicht gesondert berechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Posturographie die Nr. 826 einschlägig; eine Analogberechnung zu Nr. 828 (A 0828) ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ unzulässig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 826 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 11,29 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.