Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung – einschließlich Kosten –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 24,13 € × 2,3 | 36,72 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 24,13 € × 2,3 | 24,13 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 17,84 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 18,89 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 12,59 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 18,89 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 10,49 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung der Bauchhöhle enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 3135 zu kürzen.
Die flüssigkeitsbasierte Zytologie des Zervixscreenings wird analog Nr. 4815 berechnet, daneben nicht Nr. 4851 und 4852. Der Abstrich von Portio und Zervikalkanal ist Nr. 297 (nicht neben Nr. 27), Nr. 1105 gilt nur für Material aus der Gebärmutterhöhle; Materialkosten sind jeweils abgegolten und dürfen nicht als Auslagen berechnet werden.
Nr. 4851 ist nicht mehrfach berechenbar, auch wenn z. B. bei der gynäkologischen Krebsvorsorge Portio- und Gebärmutterhöhlenmaterial untersucht wird; Nr. 4852 daneben für das Material nach Nr. 1105 ebenfalls nicht. Nr. 4850 neben 4851 ist möglich, aber ohne Nr. 297 neben 4850.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1105 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 20,52 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.