Erstanlegen einer externen Medikamentenpumpe – einschließlich Einstellung sowie Beratung und Schulung des Patienten – gegebenenfalls in mehreren Sitzungen –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 36,87 € × 2,3 | 56,10 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 36,87 € × 2,3 | 36,87 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 27,25 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 28,85 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 19,23 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 28,85 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 16,03 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Nr. 261 ist neben einer Anästhesie nicht für Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und -antidota berechenbar, wohl aber für andere Arzneimittel (zum Beispiel Kreislaufmittel oder perioperative Antibiotika) mit Nennung des Medikaments in der Rechnung, mehrfach nur bei zeitlich getrennter Gabe. Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe ist nicht analog Nr. 784, sondern als Nr. 261 abzurechnen; höherer Aufwand wird über den Steigerungssatz berücksichtigt.
Die Gabe narkoseunabhängiger Medikamente per Pumpe während einer Anästhesie ist nicht analog Nr. 784 berechenbar, sondern über Nr. 261; dabei ist das Medikament in der Rechnung anzugeben.
Die supraklavikuläre Plexusanästhesie mit Katheter wird als Nr. 476 abgerechnet, der Mehraufwand der Katheteranlage über einen erhöhten Steigerungsfaktor; die Fortführung ab dem zweiten Tag je Tag analog Nr. 476 (Empfehlung des Berufsverbands), die Medikamentenpumpe als Nr. 784. Nr. 476 ist auch neben einer Intubationsnarkose berechenbar, wenn der Katheter vor der Operation für die postoperative Schmerztherapie gelegt wird, weil sich die Wirkungen nicht auf denselben Zeitraum beziehen.
Verknüpfungen wie „und“, „sowie“, „mit“ und „einschließlich“ machen die genannten Bestandteile zur Voraussetzung (z. B. Nrn. 785, 784, 1201, 29); „gegebenenfalls“ oder „auch einschließlich“ kennzeichnen dagegen fakultative Teile, sodass etwa Nr. 680 mit wie ohne Probeexzision berechnet wird. Bei „oder“ kommt es auf den Zusammenhang an: Alternative Ziele oder Durchführungswege ergeben nur einen Ansatz (Nrn. 670, 250), alternative Orte wie Knie oder Hüfte bei Nr. 2193 erlauben den Ansatz je Gelenk.
Anästhesieverfahren sind 'nebeneinander' nur ausgeschlossen, wenn sie sich auf denselben Zeitraum beziehen; ein vor der Operation gelegter Periduralkatheter zur postoperativen Schmerztherapie ist neben der Intubationsnarkose berechenbar. Das Erstanlegen einer PCA-Pumpe (auch epidural) wird als Nr. 784 abgerechnet. Auf der Normalstation ist die Schmerzvisite als Nr. 45, Auffüllen oder Umprogrammieren zusätzlich als Nr. 261 mit erhöhtem Faktor berechenbar, auf der Intensivstation sind sie in Nr. 435 enthalten; die epidurale Überwachung ab Tag zwei ist Nr. 475, auch neben Nr. 435.
Bei den Bindewörtern „und“, „sowie“, „mit“ und „einschließlich“ müssen die verknüpften Bestandteile erbracht sein bzw. sind in der Nummer enthalten; „gegebenenfalls einschließlich“ kennzeichnet dagegen einen fakultativen Teil (z. B. Nr. 681). Bei „oder“ kommt es auf den Zusammenhang an: Nennt die Legende alternative Ausführungsarten oder Zwecke mit demselben Ziel, ist die Nummer nur einmal berechenbar (z. B. Nr. 250, Nr. 670); bei Nr. 2193 (Knie- oder Hüftgelenk) kann sie zweimal angesetzt werden, wenn beide Leistungen erbracht wurden.
Einstellung und Überwachung von Prämedikation und Begleitmedikamenten vor und nach einer Chemotherapie sind nach Auffassung des PKV-Verbands mit der Infusionsgebühr bezahlt; für eine Analogberechnung nach Nr. 784 (A 0784) fehlt die Lücke.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 784 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 31,35 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.