DRGSystemDeutschland

Nr. 5348

Zahnärzte

Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Koronararterien -einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 6 Interventionelle Maßnahmen

Nicht zusammen mit
350, 351, 355, 356, 357, 360, 361, 5295
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
3800
1,0-fach
221,49 €
1,8-fach (Schwelle)
398,69 €
2,5-fach (Höchstsatz)
553,73 €
Behandlung
3800 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 398,69 €
398,69 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
398,69 €
× 1,8
553,73 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
398,69 €
× 1,8
398,69 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–287,94 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–305,66 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–221,49 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–398,69 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–221,49 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Bestimmungen zur Leistung

Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.

Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden. Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht berechnet wurde.

Abrechnungsregeln4

  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O I 6 Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 können je Sitzung nur einmal berechnet werden.
  • BestimmungWurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet …
    ▸ Nr. 5348
    Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5348 bereits eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5348 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht erneut berechnet werden.
  • RechnungIm Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß …
    ▸ Nr. 5348
    Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5348 neben einer Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5315 bis 5327 nicht berechnet wurde.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 350–361 oder 5295
    ▸ Nr. 5348 · steht bei der anderen Nummer
    Neben der Leistung nach Nummer 5348 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 6 Interventionelle Maßnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 können je Sitzung nur einmal berechnet werden.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber09.01.2017

Abrechnung einer mikrokathetergestützten zerebralen Embolektomie

Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.

Nr. 5345Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung07.12.2012

Abrechnung eines Vorhofverschlusses mittels ACP (Amplatzer Cardiac Plug)

Der Vorhofverschluss mit dem Amplatzer Cardiac Plug wird analog Nr. 629 plus analog Nr. 5348 berechnet.

Nr. 629L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Sicht der PKV5

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1860: Intravaskuläre Lithotripsie / Stoßwellenapplikation

Eine intravaskuläre Stoßwellen-Lithotripsie an Koronararterien ist nach Auffassung des PKV-Verbands mit der Dilatation und Rekanalisation nach Nr. 5348 bezahlt; Nr. 1860 analog (A 1860) kann daneben nicht angesetzt werden.

Nr. 1860Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt K (Urologie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 2530: Endovaskuläre Thrombektomie aus intrakraniellen hirnversorgenden Arterien

Die offen-chirurgische Embolektomie nach Nr. 2530 ist dem PKV-Verband zufolge mit der endovaskulären Thrombektomie nicht vergleichbar. Er referiert, dass die Thrombektomie dem Coiling gleichgestellt wurde, für das die BÄK (DÄ 2012) Nr. 5358 analog vorsieht, während eine Landesärztekammer im GOÄ-Ratgeber (DÄ 2017) Nr. 5348 analog empfiehlt (A 2530).

Nr. 2530, 5358Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3075: Endovaskuläre Thrombektomie

Die endovaskuläre Thrombektomie ist laut PKV-Verband in Nr. 5348 enthalten; eine Analogberechnung nach Nr. 3075 (A 3075) scheidet mangels Lücke aus.

Nr. 3075Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5348: Endoskopische Ballondilatation der Eustachischen Tube

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 1590 originär einschlägig und auch bei beidseitiger Leistung nur einmal berechenbar (A 5348, Basis Nr. 5348).

Nr. 1590Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5348: Mitralclipping im Zusammenhang mit Herzkatheter

Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für eine Analogberechnung kein Raum; einschlägig ist originär die Nr. 3084 abzüglich der Eröffnungsleistung Thorakotomie nach Nr. 2990 (A 5348, Basis Nr. 5348).

Nr. 3084, 2990Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5348 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 433,20 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.