Intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O IV Strahlentherapie › O IV 5 Besonders aufwendige Bestrahlungstechniken
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 723,93 € × 1,8 | 1.005,46 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 723,93 € × 1,8 | 723,93 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 522,84 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 555,01 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 402,18 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 723,93 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 402,18 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
1.Eine Bestrahlungsserie umfaßt grundsätzlich sämtliche Bestrahlungsfraktionen bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls, auch wenn mehrere Zielvolumina bestrahlt werden.
2.Eine Bestrahlungsfraktion umfaßt alle für die Bestrahlung eines Zielvolumens erforderlichen Einstellungen, Bestrahlungsfelder und Strahleneintrittsfelder. Die Festlegung der Ausdehnung bzw. der Anzahl der Zielvolumina und Einstellungen muß indikationsgerecht erfolgen.
3.Eine mehrfache Berechnung der Leistungen nach den Nummern 5800, 5810, 5831 bis 5833, 5840 und 5841 bei der Behandlung desselben Krankheitsfalls ist nur zulässig, wenn wesentliche Änderungen der Behandlung durch Umstellung der Technik (z.B. Umstellung von Stehfeld auf Pendeltechnik, Änderung der Energie und Strahlenart) oder wegen fortschreitender Metastasierung, wegen eines Tumorrezidivs oder wegen zusätzlicher Komplikationen notwendig werden. Die Änderungen sind in der Rechnung zu begründen.
4.Bei Berechnung einer Leistung für Bestrahlungsplanung sind in der Rechnung anzugeben: die Diagnose, das/die Zielvolumina, die vorgesehene Bestrahlungsart und -dosis sowie die geplante Anzahl von Bestrahlungsfraktionen.
Die 3-D-Bestrahlungsplanung für fraktionierte stereotaktische Bestrahlung benigner Tumoren (alle Patienten) und maligner Tumoren bei Kindern wird als A 5863 analog dreimal Nr. 5855 berechnet, einmal in sechs Monaten.
Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung gutartiger Kopf-/Hirntumoren (alle Altersgruppen) und bösartiger Kopf-/Halstumoren bei Kindern und Jugendlichen wird als A 5864 abgerechnet: je zwei Fraktionen einmal analog Nr. 5855, eine einzelne zusätzliche Fraktion mit dem Faktor 0,5, höchstens 15-mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten. Sind ausnahmsweise mehr Fraktionen medizinisch nötig (z. B. Chondrom), kommt für alle weiteren zusammen nur noch einmal Nr. 5855 analog hinzu.
Die 3-D-Bestrahlungsplanung für fraktionierte stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren Erwachsener (Rezidive, Hirnmetastasen) wird als A 5865 analog 1,75-mal Nr. 5855 berechnet, einmal in sechs Monaten.
Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung maligner Tumoren Erwachsener (Rezidive primärer Kopf-/Halstumoren, Hirnmetastasen) wird als A 5866 je drei Fraktionen einmal analog Nr. 5855 berechnet; zusätzliche Fraktionen anteilig (0,35 bzw. 0,7); höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten.
Die einzeitige stereotaktische Bestrahlung (Radiochirurgie) benigner Tumoren mit Linearbeschleuniger wird als A 5860 analog sechsmal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; Materialkosten nach § 10 zusätzlich. Geeignete Indikationen sind z. B. Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom, AV-Malformation.
Die Radiochirurgie primär maligner Tumoren oder von Hirnmetastasen wird als A 5861 analog 3,5-mal Nr. 5855 berechnet, höchstens einmal in sechs Monaten; geeignet u. a. bei inoperablem Hirntumor, ZNS-Metastasen, Aderhautmelanom. Materialkosten nach § 10 zusätzlich.
Nach Auffassung der BÄK ist die MLC-Programmierung (A 5830, analog Nr. 5378) für jedes Feld einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig und nicht bloß einmal pro Serie. Für die IMRT gibt es eine gesonderte Analogempfehlung auf Basis der Nr. 5855, die die individuellen Ausblendungen bereits abdeckt, weshalb A 5830 dort nicht hinzukommt.
Für die Kataraktoperation mit Femtosekundenlaser gibt es keine BÄK-Empfehlung; Gerichte (AG Reutlingen 2015, VG Düsseldorf 2015) hielten einen zusätzlichen Ansatz analog Nr. 5855 neben Nr. 1375 samt Sachkosten für zutreffend. Dabei gelten die Beschränkungen des Abschnitts O: Gebührenrahmen 1,0 bis 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach, keine Abdingung darüber.
Für die bildgeführte IMRT setzt man pro Sitzung einmal Nr. 5855 analog an; Planung und Ausblendungen sind enthalten, die Zahl der Zielvolumina spielt keine Rolle. Anders als bei der stereotaktischen Präzisionsbestrahlung sieht die BÄK-Empfehlung keine Höchstzahl vor; der Berufsverband der Strahlentherapeuten hält bei denselben Zielvolumina regelmäßig nicht mehr als 40 Sitzungen in sechs Monaten für angemessen.
Die fraktionierte stereotaktische Bestrahlung bei Kindern/Jugendlichen mit malignen und allen Patienten mit benignen Kopf-Hals-Tumoren wird je zwei Fraktionen einmal analog Nr. 5855 berechnet (eine weitere Fraktion halb), höchstens 15-mal in sechs Monaten. Bei Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Hirnmetastasen gilt Nr. 5855 analog je drei Fraktionen einmal, anteilig bei Resten, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten.
Die Bestrahlungsplanung der fraktionierten stereotaktischen Bestrahlung von Kopf-Hals-Tumoren wird bei Kindern/Jugendlichen mit malignen sowie allen Patienten mit benignen Tumoren mit dreimal Nr. 5855 analog (A 5863) berechnet, bei Rezidiven primär maligner Kopf-Hals-Tumoren oder Hirnmetastasen mit 1,75-mal Nr. 5855 analog (A 5865). Beide gelten einmal in sechs Monaten; zusätzlich ist die Programmierung des Multileaf-Kollimators analog Nr. 5378 berechenbar.
Der Konsultationsausschuss bündelte die einzeitige stereotaktische Bestrahlung mit Linearbeschleuniger einschließlich Planung in analogen Positionen A 5860 (benigne Tumoren) und A 5861 (maligne Tumoren/Metastasen), analog Nr. 5855. Die Multileaf-Kollimator-Programmierung wird als A 5830 analog Nr. 5378 je Feld und Zielvolumen einmal bei der Planung berechnet. Bei der Karotischirurgie entfällt der Abzug der Eröffnungsleistung; Nr. 2820 für die A. carotis externa nur, wenn sie funktionell hirnversorgend ist.
Lasik mit Excimerlaser wird analog Nr. 1345 plus analog Nr. 5855 berechnet, die photorefraktive Keratektomie (PRK) analog Nr. 5855. Überwiegend handelt es sich um eine Leistung auf Verlangen des Patienten.
Die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm wird je drei Fraktionen analog nach Nr. 5855 berechnet, höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina. Daneben sind die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A 5830 nicht berechenbar; die 3-D-Planung wird einmal in sechs Monaten mit 1,75 x Nr. 5855 analog angesetzt.
Nach Empfehlung der BÄK wird die bildgeführte IMRT als Komplexleistung pro Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 abgerechnet, unabhängig von der Zahl der Zielvolumina; Planung und Ausblendungen sind darin enthalten. Im selben Behandlungsfall können dann weder andere Leistungen aus O IV noch die Nrn. 5377, 5378, 5733 oder A 5830 zusätzlich angesetzt werden, und der Steigerungsfaktor darf 1,8 nicht übersteigen.
Intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit Bildführung wird je Bestrahlungssitzung analog Nr. 5855 berechnet (höchstens 1,8facher Satz, ohne Leistungen aus O IV sowie 5377, 5378, 5733, A 5830 im selben Behandlungsfall); die fraktionierte stereotaktische Präzisionsbestrahlung am Körperstamm je drei Fraktionen analog Nr. 5855, höchstens fünfmal in sechs Monaten; die 3-D-Planung dazu analog 1,75 × Nr. 5855 einmal in sechs Monaten.
Bei intraoperativer Bestrahlung ist das Einbringen des Tubus laut PKV-Verband zwingender Teil der Bestrahlung nach Nr. 5855; auch der Operateur kann es nicht gesondert abrechnen (A 3151).
Der Nano-Laser bei Katarakt-Operationen ist laut PKV-Verband nur eine neue Form der Phakoemulsifikation; unter Verweis auf BGH III ZR 147/09 ist keine eigene Gebühr möglich, der Laser wird über den Zuschlag Nr. 441 abgebildet, § 10 GOÄ bleibt unberührt (A 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit der Ansatz der Nr. 1777 analog laut Kommentar Brück zutreffend; dem ist zuzustimmen (A 5855, Basis Nr. 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog nicht berechenbar, da mit Nr. 5358 eine nach ihrem Wortlaut einschlägige originäre Position besteht; die BÄK hält Nr. 5358 analog für heranzuziehen, ohne dies zu begründen (A 5855, Basis Nr. 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ die Nr. 5345 analog heranzuziehen, da sie technisch und zeitlich vergleichbar ist; sie ist je Sitzung nur einmal berechenbar (A 5855, Basis Nr. 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die LASIK-Empfehlung auf die PRK übertragbar (Regelungslücke, eigenständige Indikation), ein Ansatz der Nr. 5855 analog scheitert aber an der nicht dargelegten Gleichwertigkeit; angemessen ist allein Nr. 1345 analog zuzüglich Laserzuschlag Nr. 441 (A 5855, Basis Nr. 5855).
PIPAC ist laut PKV-Verband ein laparoskopisches Verfahren, das mit der originären Nr. 701 sachgerecht vergütet wird; A 5855 entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands wird auf die Kommentierung zu Nr. 1345 plus 5855 analog verwiesen (dort wird allein Nr. 1345 analog zuzüglich Nr. 441 für angemessen gehalten) (A 5855 plus 1345).
Für den Femtosekundenlaser bei Katarakt-Operationen lässt der PKV-Verband nur den Laserzuschlag Nr. 441 zu; nach BGH (III ZR 353/20 und III ZR 350/20 vom 14.10.2021) ist der Laser keine selbständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation nach Nr. 1375 (A 5855 plus 1375).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog (1,75-fach) nur einmal in sechs Monaten berechenbar; der Bewertung des BÄK-Gebührenordnungsausschusses von 2011 kann zugestimmt werden (A 5855, Basis Nr. 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5860, Nr. 5855 analog sechsfach): einzeitige stereotaktische Bestrahlung, nur einmal in sechs Monaten, bei Akustikusneurinom, Hypophysenadenom, Meningeom und weiteren Indikationen; Planung ist abgegolten, Materialkosten nach § 10 GOÄ zusätzlich.
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5861, Nr. 5855 analog 3,5-fach): einzeitige Bestrahlung, nur einmal in sechs Monaten, bei inoperablem primärem Hirntumor, ZNS-Metastase und Aderhautmelanom; Planung ist abgegolten, Materialkosten nach § 10 GOÄ zusätzlich.
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5863, Nr. 5855 analog dreifach): die Planung ist nur einmal in sechs Monaten berechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5864): Nr. 5855 analog je zwei Fraktionen, eine weitere Fraktion halb, höchstens 15-mal (30 Fraktionen) in sechs Monaten, mit Ausnahmeregel und Indikationskriterien u. a. bei Akustikusneurinom und Hypophysenadenom.
Die Planung eines patientenspezifischen Implantats gehört laut PKV-Verband zur Operation und ist mit deren Gebühr bezahlt (A 5865).
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5865, Nr. 5855 analog 1,75-fach): die Planung ist nur einmal in sechs Monaten berechenbar.
Nach Auffassung des PKV-Verbands stützt sich die Bewertung auf den Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses (A 5866): Nr. 5855 analog je drei Fraktionen, weitere Fraktionen anteilig (etwa 0,7 bzw. 0,35), höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten, mit Indikationskriterien.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist der BÄK-Bewertung (Nr. 1345 analog für Schritte 1 und 3, Nr. 5855 analog für die Laserung) nicht zuzustimmen, da die Gleichwertigkeit mit der intraoperativen Strahlentherapie nicht dargelegt ist; angemessen ist allein Nr. 1345 analog zuzüglich Laserzuschlag Nr. 441. Für den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation (Nr. 1375) besteht keine Regelungslücke.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 5855 analog je drei Fraktionen höchstens fünfmal (15 Fraktionen) in sechs Monaten berechenbar und schließt Nr. 5377, 5378, 5733 und A 5830 im selben Behandlungsfall aus; der Bewertung des BÄK-Gebührenordnungsausschusses von 2011 kann zugestimmt werden (A 5855).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist dies weder eine BÄK-Empfehlung noch ein Konsultationsausschuss-Beschluss; die stereotaktische Formulierung ist nicht nachvollziehbar, da die Brust nicht im klassischen Sinn fixierbar ist, einschlägig sind die originären Nr. 5831 bis 5833 (A 5855, Basis Nr. 5855).
Die Korrektur einer Hornhautverkrümmung mit dem Femtosekundenlaser (Laser-Keratotomie) wird nach Nr. 1345 vergütet, gegebenenfalls mit dem Zuschlag nach Nr. 441. Eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der BGH führt damit sein Urteil III ZR 350/20 fort.
Die IMRT-Bestrahlung war unstreitig analog nach Nr. 5855 abgerechnet; strittig war nur der Faktor. Das Gericht hielt den 1,5-fachen Satz für angemessen: Er liegt unter dem Schwellenwert von 1,8 für medizinisch-technische Leistungen, braucht daher keine Begründung nach § 12 Abs. 3, und die Abrechnungsempfehlung von Strahlentherapeuten-Verband und PKV (1,3-fach) bindet weder Arzt noch Beihilfestelle. Das Land musste die Kürzung auf 1,3 rückgängig machen und 2.083,40 € weitere Beihilfe zahlen.
Bei der LASIK ist die Zielleistung die Änderung der Brechkraft durch den Excimer-Laser; sie hat keine eigene Nummer und wird nach § 6 Abs. 2 analog Nr. 5855 berechnet. Die Herstellung des Flaps mit Femtosekundenlaser oder Keratom ist ein unselbständiger Teilschritt, sodass die zusätzlich berechnete Nr. 1345 und die zweite Nr. 5855 analog für den Femtosekundenlaser nicht erstattungsfähig waren. Eine LASIK kurz vor dem 18. Geburtstag hielt das Gericht bei stabiler Refraktion für medizinisch notwendig.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Operation des Grauen Stars wird mit Nr. 1375 vergütet; eine zusätzliche Analogberechnung nach Nr. 5855 ist nicht möglich. Der Zuschlag nach Nr. 441 für die Laseranwendung bei ambulanten operativen Leistungen erfasst auch den Femtosekundenlaser und ist nicht auf sofort einsetzbare Laser beschränkt.
Im Deckungsprozess gegen eine PKV um eine IMRT-Bestrahlung bei Mammakarzinom, die nach einer BÄK-Empfehlung analog Nr. 5855 (intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) berechnet war, hielt der BGH den gerichtlichen Gutachter nicht für befangen, obwohl er selbst IMRT analog Nr. 5855 abrechnet und der Versicherer seine Rechnungen bei anderen Patienten gekürzt hatte. Die eigene Abrechnungspraxis sah das Gericht als übliche fachliche Vorbefassung; der Gutachter klärt nur die Tatsachen zur Vergleichbarkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand, die Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2 bewertet das Gericht selbst. Ob IMRT analog Nr. 5855 abrechenbar ist, entschied der BGH nicht.
Das Gericht hielt eine Augenarztrechnung mit der Position «A5855 Keratotomie/Kapsulotomie» für nicht fällig: Bei einer Analogberechnung muss nach § 12 Abs. 4 auch die als gleichwertig erachtete Originalleistung (hier Nr. 5855, intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen) benannt werden; versteht man die Position nicht als Analogberechnung, passen Nummer und Leistungstext nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 nicht zusammen. Eine eigene «Platzhalternummer» half nicht, zumal A 5855 nicht im Analogverzeichnis der BÄK stand; eine später berichtigte Rechnung konnte nur über einen neuen Beihilfeantrag geltend gemacht werden, die Berufung wurde nicht zugelassen.
Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser zwar für eine unselbständige Teilleistung der Katarakt-Operation (Nr. 1375), sprach aber für die nach Nr. 5855 analog (nach Rechnungskorrektur 1,8-fach) berechnete Laserleistung weitere Beihilfe von 459,51 € zu: Die Gegenansicht ist vertretbar, und das Land NRW hatte seine Auffassung erst mit dem am 4. August 2017 veröffentlichten Runderlass und damit nach der Operation im Dezember 2016 bekanntgemacht. Dass die ursprüngliche Rechnung den Hinweis „entsprechend“ und die Bezeichnung der Vergleichsleistung nach § 12 Abs. 4 nicht enthielt, stand nicht entgegen; jedenfalls genügte die im Klageverfahren nachgereichte korrigierte Rechnung.
Das Gericht hielt den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation für medizinisch notwendig, aber für eine unselbständige Teilleistung der Zielleistung nach Nr. 1375 ohne eigene Indikation; eine Analogberechnung nach Nr. 5855 daneben ist unzulässig, und die Gerätekosten sind nach § 4 Abs. 3 mit den Gebühren abgegolten. Beihilfefähig blieb nur der Laserzuschlag nach Nr. 441 (67,49 € je Auge). Weil das Land NRW seine Auffassung vor der Behandlung im Runderlass vom 1. Juli 2017 veröffentlicht hatte, kam es auf eine bloß vertretbare Auslegung nicht an; die Klage wurde abgewiesen.
Im Erstattungsstreit mit dem privaten Krankenversicherer hielt das Gericht den Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation mangels nachgewiesener eigenständiger Indikation nicht für analog Nr. 5855 berechenbar; eine doppelte Berechnung von Nr. 1375 schied ebenfalls aus. Auch bei der gleichzeitigen Korrektur der Hornhautverkrümmung sah es den Laser nur als besondere Ausführung der Zielleistung Hornhautplastik (Nr. 1345) an, sodass neben der vom Versicherer erstatteten Nr. 1345 analog und dem Laserzuschlag Nr. 441 keine weitere Vergütung zustand.
Der Einsatz eines Femtosekundenlasers bei einer Katarakt-Operation ist nach Nr. 1375 zu vergüten, gegebenenfalls zuzüglich des Zuschlags nach Nr. 441. Die zusätzliche Analogberechnung nach den Nummern 5800 und 5855 ist nicht zulässig. Im Fall wurde neben der Katarakt-Operation auch eine Hornhautplastik (Nr. 1345) abgerechnet.
Das Gericht sah den Femtosekundenlaser bei der Katarakt-Operation nach Nr. 1375 als besondere Ausführungsart ohne eigene Indikation an; weder Nr. 5855 analog noch ein zweiter Ansatz der Nr. 1375 waren berechenbar, abgegolten wurde der Laser über den Zuschlag nach Nr. 441 neben Nr. 440 und 445, Mehraufwand über den Steigerungssatz bis 3,5. T-Cuts, die nur einen operationsbedingten Astigmatismus verhindern sollen, hielt es für Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 1345 (mit Nr. 1250 analog) berechenbar; Einmalmaterial des Lasers (Patienten-Interface) war dagegen als Auslage nach § 10 ersatzfähig.
Das Gericht hielt die intensitätsmodulierte Strahlentherapie mit bildgeführter Kontrolle (IMRT/IGRT) für eine selbständige, nicht im Verzeichnis enthaltene Leistung, die keine bloße besondere Ausführung der Nrn. 5836/5837 ist, und ließ ihre Berechnung analog Nr. 5855 zu; die angesetzten Faktoren 1,0 bis 1,3 lagen unter der von der BÄK empfohlenen Obergrenze von 1,8. Das 35-minütige Erstgespräch nach Diagnose des Prostatakarzinoms war nach Nr. 34 zum 2,3-fachen Satz (nicht 3,5-fach) zu berechnen; eine Analogberechnung nach Nr. 860 lehnte es ab.
Bei der LASIK hielt das Gericht die Excimer-Laserbehandlung analog Nr. 5855 für eine selbständige Leistung neben der Hornhautplastik nach Nr. 1345 (Präparation der Hornhautlamelle mit dem Keratom); sie darf mit dem üblichen Steigerungssatz und nicht nur als Zuschlag zum einfachen Satz berechnet werden, das Zielleistungsprinzip steht nicht entgegen. Die Rückzahlung für Nr. 1341 blieb bestehen, weil sie in der Berufung nicht angegriffen war; die Patientin erhielt nur noch 67,93 EUR statt 1.274,49 EUR zurück.
Der Einsatz des Femtosekundenlasers oder des Nanolasers bei der Katarakt-Operation ist nur eine Ausführungsvariante der Zielleistung (§ 4 Abs. 2a GOÄ) und berechtigt nicht zum analogen Ansatz der Nr. 5855; der Laser wird über die Nr. 441 abgegolten.
Die IMRT wird analog Nr. 5855 abgerechnet, aber nur mit dem 1,3-fachen Satz, einheitlich unabhängig von Zielvolumina, Ausblendungen, Planungsschritten und eingesetzten Verfahren. Je Sitzung ist die Leistung einmal berechenbar, höchstens 40 Sitzungen in sechs Monaten und nur ab einer Mindestdosis von 1,5 Gy. Daneben sind Leistungen des Kapitels O IV sowie die Nrn. 5377, 5378, 5733 und A5830 im selben Behandlungsfall nicht beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5855 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 786,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.