DRGSystemDeutschland

Nr. 100

nur 1,0-fach≥ 20 Min.

Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B VII Todesfeststellung

Nicht zusammen mit
45, 46, 48, 50, 51, 52, 101
Außerdem
nur mit dem einfachen Gebührensatz; Mindestdauer 20 Minuten
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
1896
1,0-fach
110,51 €
Satz
nur 1,0

Bestimmungen zur Leistung

Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.

Abrechnungsregeln8

  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 101
    ▸ B VII Allgemeine Bestimmungen Nr. 4
    Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Satznur mit dem einfachen Gebührensatz
    ▸ B VII Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • DauerMindestdauer 20 Minuten
    ▸ Nr. 100
    Untersuchung eines Toten und Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung gemäß landesrechtlicher Bestimmungen, gegebenenfalls einschließlich Aktenstudium und Einholung von Auskünften bei Angehörigen, vorbehandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten (Dauer mindestens 20 Minuten), gegebenenfalls einschließlich Aufsuchen (vorläufige Leichenschau)
  • BestimmungDauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu …
    ▸ Nr. 100
    Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.
  • BestimmungBegibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder …
    ▸ B VII Allgemeine Bestimmungen Nr. 1
    Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.
  • BestimmungNeben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
    ▸ B VII Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 48–52
    ▸ B VII Allgemeine Bestimmungen Nr. 3 · steht bei der anderen Nummer
    Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 45 oder 46
    ▸ 2 Bestimmungen · gilt über den Abschnitt
    • Nr. 45:Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 46:Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.

2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.

4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

▸ noch 4 Bestimmungen

5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.

6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.

7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.

8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.

B VII Todesfeststellung

1.Begibt sich der Arzt zur Erbringung einer oder mehrerer Leistungen nach den Nummern 100 bis 109 außerhalb seiner Arbeitsstätte (Praxis oder Krankenhaus) oder seiner Wohnung, kann er für die zurückgelegte Wegstrecke Wegegeld nach § 8 oder Reiseentschädigung nach § 9 berechnen.

2.Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind Zuschläge nach den Buchstaben F bis H berechnungsfähig.

3.Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Leistungen nach den Nummern 48 bis 52 nicht berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 1 Bestimmungen

5.Die Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sowie der Zuschlag nach Nummer 102 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss6

BÄK-Ratgeber23.02.2024

Vorläufige versus eingehende Leichenschau – Vergütung nach GOÄ

Seit 1.1.2020 unterscheidet die GOÄ die vorläufige Leichenschau (Nr. 100) von der eingehenden (Nr. 101); das Ausfüllen der Todesbescheinigung ist in beiden enthalten, bei Nr. 101 zusätzlich Angaben zu Todesart und Todesursache. Welches Formular gilt und wer zur Leichenschau verpflichtet ist (etwa Notärzte im Rettungsdienst), richtet sich nach Landesrecht.

Nr. 101Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber27.03.2020

Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Steigerungssatz

Nr. 100, 101 und Zuschlag Nr. 102 dürfen nur mit dem einfachen Satz berechnet werden (Nr. 101 also 165,77 Euro), auch gegenüber öffentlich-rechtlichen Kostenträgern nach § 11. In der Rechnung ist der einfache Steigerungssatz trotzdem aufzuführen, sonst wird die Vergütung nicht fällig; Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2.

Nr. 101, 102Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber14.02.2020

Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau – Rechnungslegung

Auf der Rechnung zur Leichenschau müssen Datum, Nummer, Leistungsbezeichnung (oder eine verständliche Kurzbezeichnung beziehungsweise beigefügte Zusammenstellung), Mindestdauer, Betrag und Steigerungssatz stehen. Wird bei Nr. 101 nur 60 Prozent berechnet (Dauer unter 40, mindestens 20 Minuten), ist das erkennbar zu machen, analog bei Nr. 100. Fehlt eine Pflichtangabe, ist die Rechnung nach BGH III ZR 117/06 nicht fällig.

Nr. 101Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.01.2020

Zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau ab 1. Januar 2020

Die vorläufige Leichenschau (Nr. 100, Mindestdauer 20 Minuten) enthält keine Angaben zu Todesart und Todesursache, die eingehende (Nr. 101, mindestens 40 Minuten) immer. Die Zeit für das Aufsuchen des Toten zählt nicht zur Mindestdauer; bei Nr. 101 sind 60 Prozent der Gebühr berechenbar, wenn die Dauer zwischen 20 und 40 Minuten liegt. Der Verordnungsgeber hat die vorläufige Leichenschau vor allem für den Bereitschafts- und Rettungsdienst vorgesehen.

Nr. 101Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.11.2001

Besuchsgebühr: Trauer um die Leichenschau

Neben der damaligen Leichenschaugebühr Nr. 100 darf eine Besuchsgebühr nur bei besonderen Umständen berechnet werden, etwa wenn der Arzt wegen eines kranken Patienten gerufen wird und dieser vor Eintreffen stirbt. Die regelhafte Berechnung von Nr. 50 neben Nr. 100 ist nach Warnung der BÄK riskant (Abrechnungsbetrug).

Nr. 50Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber22.01.2021

Leichenschau: Zeitlicher Mehraufwand bei Verdacht auf unnatürliche Todesursache

Zuschlag Nr. 102 setzt bei einer Leichenschau (Nr. 100 oder 101) einen zeitlichen Mehraufwand von mindestens zehn Minuten durch unbekannte Identität oder besondere Todesumstände voraus; auch Warten auf die Ermittlungsbehörden bei Verdacht auf unnatürlichen Tod zählt dazu. Nr. 102 ist einmal je Leichenschau berechenbar, Nr. 56 (Verweilen) auch analog nicht. Neben Nr. 100 bis 102 sind nur die Zuschläge F bis H, Wegegeld (§ 8) und Reiseentschädigung (§ 9) möglich, alle drei Nummern nur zum einfachen Satz.

Nr. 101, 102, 56, F, G, HAbschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Bund05.12.2024

BBhVVwV 44.1.2: Todesfeststellung (GOÄ Nr. 100 bis 107) nicht beihilfefähig

Die Bundesbeihilfe übernimmt keine Kosten der Todesfeststellung nach den Nrn. 100 bis 107; das gilt auch für das dabei berechnete Wegegeld nach § 8 GOÄ.

Nr. 101, 102, 106, 107Nicht beihilfefähige LeistungenQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 100 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.