Nephrektomie – einschließlich Entfernung eines infiltrativ wachsenden Tumors mit Entfernung des regionären Lymphstromgebietes (auch transabdominal oder transthorakal) – .............
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 557,69 € × 2,3 | 848,66 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 557,69 € × 2,3 | 557,69 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 412,21 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 436,46 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 290,97 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 436,46 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 242,48 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.
Die totale Entfernung von Prostata und Samenblasen ohne pelvine Lymphknotenentfernung, mit Rekonstruktion von Blasenhals und Schließmuskelfunktion, aber ohne nervenerhaltende Präparation, wird als A 1872 analog Nr. 1843 (4160 Punkte) berechnet; Blasenkatheter und Drainagen sind eingeschlossen.
Die organerhaltende Entfernung eines malignen Nierentumors mit regionärer Lymphknotenentfernung wird als A 1881 analog Nr. 1843 berechnet; bei Lymphknotenbefall über das regionäre Stromgebiet hinaus zusätzlich Nr. 1783 analog (nach Abzug der Eröffnungsleistung).
Bei radikaler Nephrektomie (Nr. 1843) kann eine ausgedehnte extraregionäre Lymphknotenentfernung analog Nr. 1783, bei klarer Indikation die Nebennierenentfernung (Nr. 1858) und die Entfernung von Tumorthromben der Vena cava entsprechend Nr. 2802 daneben berechnet werden. Bei weiterem Eingriff über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung (Nr. 3135 bzw. 2990) abzuziehen.
Für die radikale Prostatektomie gelten vier alternative Analogbewertungen: A 1870 analog Nr. 1845 (mit Blasenhals-/Schließmuskelrekonstruktion und Lymphknotenentfernung), A 1871 analog Nr. 1860 (zusätzlich Nervenpräparation), A 1872 analog Nr. 1843 (ohne Lymphknotenentfernung), A 1873 analog Nr. 3088 (ohne Lymphknotenentfernung, mit Nervenpräparation). Drainagen und Katheteranlage sind fakultative Bestandteile.
Bei der radikalen Nephrektomie (Nr. 1843) ist Lymphknotenentfernung über das regionäre Gebiet hinaus einmalig analog Nr. 1783, Nebennierenentfernung Nr. 1858 und Cava-Thrombusentfernung Nr. 2802 zusätzlich berechenbar; ab der zweiten Leistung über denselben Zugang ist die Eröffnungsleistung abzuziehen (Nr. 3135, 2990 oder 1830). Die organerhaltende Tumorentfernung an der Niere läuft analog Nr. 1842 (A 1880) bzw. mit regionärer Lymphknotenentfernung analog Nr. 1843 (A 1881); die Fluoreszenzendoskopie analog Nr. 1789 (A 1890), bei ambulanter Durchführung zuzüglich Farbstoff als Auslage nach § 10.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 1843 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 474,24 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.