DRGSystemDeutschland

Nr. 5373

Zahnärzte

Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw. Gelenkpaare)

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 7 Computertomographie

Nicht zusammen mit
5378
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
1900
1,0-fach
110,75 €
1,8-fach (Schwelle)
199,34 €
2,5-fach (Höchstsatz)
276,86 €
Behandlung
1900 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 199,34 €
199,34 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
199,34 €
× 1,8
276,86 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
199,34 €
× 1,8
199,34 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–143,97 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–152,83 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–110,75 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–199,34 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–110,75 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 5378
    ▸ Nr. 5378
    Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • HöchstwertHöchstwert nach Nr. 5369 beachten
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.
  • RechnungDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen.
    ▸ O I 7 Allgemeine Bestimmungen
    Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O I Strahlendiagnostik

1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.

2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.

3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.

4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.

6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.

7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.

O I 7 Computertomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5369 bis 5375 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 ist der Höchstwert nach Nummer 5369 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss7

BÄK-Ratgeber11.07.2025

Abrechnung einer 4-D-Wirbelsäulenvermessung

Die 4-D-Wirbelsäulenvermessung (dynamische lichtoptische Messung) wird als technische Weiterentwicklung der 3-D-Vermessung analog nach Nr. 5378 (1 000 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5373 (CT des Skeletts, 1 900 Punkte).

Nr. 5378Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber12.12.2003

Wortlaut beachten - auch bei Abrechnungsempfehlungen

Für die weiterführende Pränataldiagnostik gelten die Analogpositionen A 1006 (differenzierte Ultraschalldiagnostik), A 1007 (fetale Echokardiographie) und A 1008 (Doppler). A 1006 setzt einen Verdacht aus dem Screening nach Nr. 415 oder ein ausgewiesenes Risiko voraus und ersetzt das Screening nicht; alle drei nebeneinander oder A 1006 über das 2,5fache (Analogbasis Nr. 5373, technischer Rahmen) sind nach den Empfehlungen nicht vorgesehen.

Nr. 415§ 6 Gebühren für andere LeistungenQuelle ↗
Konsultationsausschuss16.06.2005

Weiterführende sonographische Fetaldiagnostik

Für die weiterführende sonographische Fetaldiagnostik gelten drei Analogpositionen: A 1006 (gezielte weiterführende Untersuchung) analog Nr. 5373, A 1007 (farbkodierte Doppler-Echokardiographie des Fetus) analog Nr. 424 plus Nr. 404 plus Nr. 406 und A 1008 (Duplex-Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems) analog Nr. 689. Voraussetzungen sind u. a. die Indikationen nach den Mutterschafts-Richtlinien, ein Gerät mit bestimmter Mindestausstattung und die Qualifikation für fetale Ultraschalldiagnostik; bei Mehrlingen mehrfach ansetzbar.

Nr. 415, 424, 404, 406, 689GynäkologieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber30.04.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 GOÄ beim Ganzkörper-CT

Der Zuschlag Nr. 5377 ist grundsätzlich einmal je CT-Leistung (Nrn. 5370 bis 5375) berechenbar. Wird der Höchstwert Nr. 5369 für mehrere CT-Untersuchungen angesetzt, kann Nr. 5377 so oft berechnet werden, wie Einzeluntersuchungen mit computergesteuerter Analyse im Höchstwert enthalten sind; mehrere Analysen derselben CT-Leistung ergeben nur einen Ansatz.

Nr. 5369, 5370, 5371, 5372, 5374, 5375, 5377Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung12.03.2021

Mehrfachansatz der Nr. 5377 beim Ganzkörper-CT

Den CT-Zuschlag Nr. 5377 gibt es nach dieser BÄK-Empfehlung im Regelfall nur einmal für die Leistungen der Nrn. 5370 bis 5375. Wird bei mehreren CT-Untersuchungen (Nrn. 5370 bis 5374), etwa beim Ganzkörper-CT, der Höchstwert Nr. 5369 abgerechnet, darf Nr. 5377 entsprechend mehrfach angesetzt werden.

Nr. 5377, 5370, 5371, 5372, 5374, 5375, 5369O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber20.01.2006

Sonographische Fetaldiagnostik: Neue Empfehlungen

Die überarbeiteten Analogbewertungen: A 1006 analog Nr. 5373, A 1007 analog Nr. 424 plus 404 und 406 jeweils zum Einfachsatz, A 1008 analog Nr. 689. A 1007 und A 1008 sind nun nebeneinander berechenbar; auf der Rechnung genügen Legende und Analogiehinweis, Qualifikations- und Geräteanforderungen bleiben bestehen.

Nr. 424, 404, 406, 689Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗
▸ noch 1 Fundstellen
BÄK-Ratgeber07.01.2002

Sonographische Fetaldiagnostik: Analog geht's - aber wie?

Die abgestimmten Analognummern A 1006 bis A 1008 ergänzen die Mutterschaftssonografie (Nr. 415). A 1006 ist analog Nr. 5373 (kleiner Gebührenrahmen), A 1007 setzt sich aus Nr. 424 und den Zuschlägen 404 und 406 zusammen, wobei nur Nr. 424 bis 3,5-fach, die Zuschläge nur einfach berechenbar sind. Voraussetzung ist eine besondere sonografische Qualifikation.

Nr. 415, 424, 404, 406Abschnitt H: Geburtshilfe, GynäkologieQuelle ↗

Sicht der PKV3

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1006: Fetale Ultraschall-Feindiagnostik (Differenzialdiagnostik bei Verdacht auf Fehlbildung oder Risikosituation)

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich bei A 1006 um einen Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses, dessen Basis Nr. 5373 ist. Danach gelten die Indikationen der Mutterschafts-Richtlinien, bei Mehrlingen ist mehrfacher Ansatz möglich, eine fetale Ultraschall-Qualifikation ist Voraussetzung, und die Nackentransparenzmessung ist in der Leistung enthalten.

Nr. 415Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5373: Erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon (fetale Morphologie durch qualifizierten Untersucher)

Für die erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung im 2. Trimenon verweist der PKV-Verband auf Nr. 415; höherer Aufwand ist über den Steigerungsfaktor abzubilden, eine Analogie nach A 5373 entfällt.

Nr. 415Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 3053: CT-Perfusionsmessung (Zuschlag)

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; neben den Grundleistungen Nr. 5369 bis 5375 ist für die Perfusionsmessung die Nr. 5376 originär einschlägig (A 3053, Basis Nr. 3053).

Nr. 3053, 5370, 5371, 5372, 5374, 5375, 5376Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie)Quelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilBGHIII ZR 241/2122.09.2022

BGH, 22.09.2022 - III ZR 241/21 (Zuschlag computergesteuerte Analyse bei CT)

Der Zuschlag für die computergesteuerte Analyse (Nr. 5377) kann neben dem Höchstwert nach Nr. 5369 für CT-Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 mehrfach berechnet werden, wenn zu mehreren eigenständig berechenbaren CT-Grundleistungen jeweils eigenständige Analysen erfolgen. Mehrere Analysen zur selben Grundleistung rechtfertigen den Zuschlag nur einmal.

Nr. 5377, 5369, 5370, 5371, 5372, 5374Zuschläge, MehrfachberechnungQuelle ↗

Beihilfe1

Beihilfe Land10.12.1997

NRW-Erlass 1997, Nr. 1.4: Leistungen mit medizinischen Großgeräten (CT)

Bei Leistungen mit medizinischen Großgeräten wie der Computertomographie (Nrn. 5369 bis 5375) steckt in der Gebühr ein hoher Sachkostenanteil, auf den sich auch der Steigerungssatz erstreckt. Die ärztliche Mehrleistung bei der Auswertung lässt sich deshalb meist innerhalb der Regelspanne abgelten; ein Überschreiten wird regelmäßig als nicht gerechtfertigt angesehen.

Nr. 5370, 5371, 5372, 5374, 5375BegründungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5373 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Höchstwert

5369
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln6 Fundstellen
314,75 €

Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 216,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.