DRGSystemDeutschland

Nr. 252

Zahnärzte§ 4 Abs. 2 Wahlarzt

Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Nicht zusammen mit
435
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
40
1,0-fach
2,33 €
2,3-fach (Schwelle)
5,36 €
3,5-fach (Höchstsatz)
8,16 €
Behandlung
40 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 5,36 €
5,36 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
5,36 €
× 2,3
8,16 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
5,36 €
× 2,3
5,36 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–3,96 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–4,20 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–2,80 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–4,20 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–2,33 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln3

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • BestimmungDie Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender …
    ▸ C II Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
  • Bedingungbei Wahlleistungen nur eigene Leistung, wenn Wahlarzt oder benannter Vertreter sie persönlich erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3): Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der …
    ▸ § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3
    Leistungen nach den Nummern 56, 200, 250, 250a, 252, 271 und 272 des Gebührenverzeichnisses während der gesamten Dauer der stationären Behandlung,

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C II Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen, Implantation, Abstrichentnahmen

Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Die Leistungen nach den Nummern 270, 273 bis 281, 283, 286 sowie 287 können jeweils nur einmal je Behandlungstag berechnet werden. Die Leistungen nach Nummer 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig. Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den Nummern 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.

Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 270 bis 287 und mit den Gebühren abgegolten.

Die Leistungen nach den Nummern 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss3

BÄK-Ratgeber06.08.2018

Behandlung mit Antiosteoporotika

Eine Infusion von Bisphosphonaten ist als Nr. 272 abzurechnen, nicht analog Nr. 275 (Zytostatika-Dauertropfinfusion), da durch Nr. 272 keine Regelungslücke besteht und der Betreuungsaufwand nicht dem von Zytostatika entspricht; langer Infusionsdauer begegnet man mit erhöhtem Steigerungssatz. Denosumab (subkutane Fertigspritze) wird als Nr. 252 berechnet.

Nr. 272, 275Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber17.10.2014

Auffüllen eines implantierten Medikamentenreservoirs

Das Auffüllen eines implantierten subkutanen Medikamentenreservoirs (Pumpe mit Katheter, zum Beispiel intrathekal oder peridural) und die Spülung eines Ports sind als Nr. 265 berechenbar, nicht als Nr. 252; bei beiden in einer Sitzung kann Nr. 265 zweimal ansetzbar sein. Das Befüllen externer Pumpen (PCA, PCEA, PCRA) ist dagegen nicht Nr. 265.

Nr. 265Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.11.2016

Injektions- und Infiltrationsleistungen – Erläuterungen

Injektionen (Nr. 252 bis 258) werden nach Zielgewebe unterschieden, Infiltrationen (Nr. 267, 268) betreffen die lokale Wirkung in einer oder mehreren Körperregionen. Nr. 267 für eine Region einseitig, Nr. 268 bei mehreren Regionen oder einer Region beidseitig (HWS plus BWS, LWS beidseits, zwei Extremitäten); beide nicht nebeneinander, bei mehr als zwei Regionen höherer Faktor bei Nr. 268. Bei Lokalanästhetika können statt Nr. 267/268 die Nr. 490 und 491 für dieselbe Infiltration angesetzt werden, nicht daneben.

Nr. 253, 254, 255, 256, 257, 258, 267, 268, 490, 491Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0252: Farbstoffmarkierung zur Sentinel-Lymphknoten-Suche

Der PKV-Verband erkennt für die Farbstoffinjektion zum Auffinden von Sentinel-Lymphknoten eine Analogberechnung nach Nr. 252 (A 0252) an.

Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 1780: Injektionsbehandlung der Harnblase mit Botulinumtoxin bei Inkontinenz

Botulinumtoxin-Injektionen in die Harnblase bei Inkontinenz rechnet der PKV-Verband je Injektion mit Nr. 252 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 1780 (A 1780) lehnt er ab.

Nr. 1780Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt K (Urologie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 252 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 4,56 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.