DRGSystemDeutschland

Nr. 5729

Zahnärzte

Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie

Nicht zusammen mit
5730
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
2400
1,0-fach
139,89 €
1,8-fach (Schwelle)
251,80 €
2,5-fach (Höchstsatz)
349,72 €
Behandlung
2400 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 251,80 €
251,80 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
251,80 €
× 1,8
349,72 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
251,80 €
× 1,8
251,80 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–181,86 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–193,05 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–139,89 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–251,80 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–139,89 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 5730
    ▸ Nr. 5730
    Neben der Leistung nach Nummer 5730 ist die Leistung nach Nummer 5729 nicht berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • HöchstwertHöchstwert nach Nr. 5735 beachten
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
  • RechnungDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O III Magnetresonanztomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Ratgeber18.05.2007

MRT abgebrochen – trotzdem berechnungsfähig?

Nach Auffassung der BÄK ist grundsätzlich nur die vollständig erbrachte Leistung berechenbar, der Versuch ausnahmsweise dann, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst und medizinisch notwendig erfolgte (nicht bei falsch eingestelltem oder falsch bedientem Gerät). Gibt es eine kleinere passende Position, wird auf sie ausgewichen (etwa Nr. 5729 statt der geplanten Nr. 5730); sonst wird die geplante Nummer analog angesetzt, beim nach drei Sequenzen abgebrochenen Schädel-MRT also Nr. 5700 analog, mit aufwandsgerechtem Faktor und klarer Kennzeichnung als Versuch auf der Rechnung.

Nr. 5700, 5730GrundsätzlichesQuelle ↗
BÄK-Ratgeber28.02.2003

Auslegung des "Gelenks": Medizinischer Sachverstand unverzichtbar

Bei den Ausschlussbestimmungen zu Abschnitt L III hängt die Berechnung davon ab, was „dasselbe Gelenk“ ist; maßgeblich ist der Wortlaut der Legende, ergänzt um medizinischen Sachverstand. Die Aufteilung des Fußgelenks in oberes und unteres Sprunggelenk rechtfertigt bei der MRT nicht den Ansatz der höher bewerteten Nr. 5730 statt Nr. 5729.

Nr. 2137, 5730Abschnitt L: Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung

Magnetresonanztomographie des Kniegelenkes

Für die MRT des Kniegelenks gilt unabhängig vom Gerätetyp Nr. 5729, nicht Nr. 5730.

Nr. 5730O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung18.11.2005

Die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen

Am Beispiel der Kniegelenks-MRT: Die Grundleistung ist Nr. 5729 (zwei Ebenen, zwei Gewichtungen), nur einmal je Sitzung auch bei beiden Knien; mit zwei großen Gelenken derselben Extremität Nr. 5730. Ergänzende Serien (Nr. 5731) nur bei medizinischer Notwendigkeit und einmal; Nr. 5732 und die computergestützte Analyse Nr. 5733 nur bei erfülltem Leistungsinhalt.

Nr. 5730, 5731, 5732, 5733O - Strahlendiagnostik und StrahlentherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber09.12.2005

Magnetresonanztomographie: Empfehlungen

Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.

Nr. 5700, 5705, 5715, 5720, 5721, 5730, 5731, 5732, 5733Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilVG Düsseldorf26 K 4729/1309.05.2014

VG Düsseldorf, 09.05.2014 - 26 K 4729/13 (Beihilfe, MRT nach Nr. 5729 zum 2,5-fachen Satz, Begründung der Schwellenwertüberschreitung)

Für eine MRT des Kniegelenks nach Nr. 5729 zum 2,5-fachen Satz (Abschnitt O, Schwellenwert 1,8 nach § 5 Abs. 3) gab es keine Beihilfe für den Mehrbetrag, weil die Forderung mangels ausreichender Begründung nach § 12 Abs. 3 nicht fällig und damit keine Aufwendung entstanden war. Wird mit erhöhtem Zeitaufwand begründet, muss die Begründung nach Ansicht des Gerichts für Laien erkennen lassen, wie sich der konkrete Zeitaufwand zum üblichen Aufwand verhält; allgemeine Hinweise auf Mehraufwand und mehrfache Schnittbeurteilung genügten nicht.

Beihilfe, Steigerungssatz und BegründungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5729 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Höchstwert

5735
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln2 Fundstellen
629,50 €

Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 273,60 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.