DRGSystemDeutschland

Nr. 417

Zahnärzte

Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse

C Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen › C VI Sonographische Leistungen

Nicht zusammen mit
410, 412, 413, 415, 418, 435
Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
210
1,0-fach
12,24 €
2,3-fach (Schwelle)
28,15 €
3,5-fach (Höchstsatz)
42,84 €
Behandlung
210 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 28,15 €
28,15 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
28,15 €
× 2,3
42,84 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
28,15 €
× 2,3
28,15 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–20,81 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–22,03 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–14,69 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–22,03 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–12,24 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln4

  • Ausschlussnicht neben 435
    ▸ Nr. 435
    Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
  • Ausschlussnicht nebeneinander mit 410–415 oder 418
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 3
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 2
    Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • BestandteilMit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.
    ▸ C VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 5
    Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

C VI Sonographische Leistungen

1.Die Zuschläge nach den Nummern 401 sowie 404 bis 406 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

2.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 418 sowie 422 bis 424 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

3.Die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

4.Die Leistungen nach den Nummern 422 bis 424 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.

▸ noch 3 Bestimmungen

5.Mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nummern 401 bis 424 ist die erforderliche Bilddokumentation abgegolten.

6.Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden. Die Darstellung des Darms gilt als eine Organuntersuchung unabhängig davon, ob der gesamte Darm, mehrere Darmabschnitte oder nur ein einziger Darmabschnitt untersucht werden.

7.Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber08.04.2005

Ultraschalluntersuchung

Das erste Organ wird als Nr. 410 (oder Nr. 417 Schilddrüse, Nr. 418 Brustdrüse) berechnet, je Sitzung nur eine dieser Positionen; weitere Organe nur als Nr. 420, je Organ, höchstens dreimal. Beispiel: Leber, Milz, beide Nieren, Harnblase, Pankreas, Gallenblase ergibt einmal Nr. 410 und dreimal Nr. 420, bei mehr Organen kann der Mehraufwand über einen höheren Faktor begründet werden. Als Organ gelten anatomische Organe, Gelenke als Funktionseinheit, Muskelgruppen, Lymphknoten und Gefäße einer Region; der Darm zählt als ein Organ.

Nr. 410, 418, 420Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber25.11.2005

Ultraschall: Begriff der Sitzung

«Je Sitzung» meint den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt vom Betreten bis zum Verlassen der Praxis; Wartezeiten, Raumwechsel oder ein Spaziergang zwischen den Untersuchungen teilen ihn nicht. Im Beispiel (Bauchorgane und Schilddrüse, später Doppler der Extremitätengefäße sowie Doppler und Duplex der hirnversorgenden Gefäße am selben Tag) sind nur Nr. 417, Nr. 420 dreimal, Nr. 644 zweimal (Arterien und Venen) und Nr. 645 berechenbar, weil Nrn. 401 bis 418 und 422 bis 424 je Sitzung nur einmal und Nrn. 410 bis 418 nicht nebeneinander ansetzbar sind.

Nr. 420, 644, 645, 401, 410, 418, 422, 423, 424Abschnitt C: Nichtgebietsbezogene SonderleistungenQuelle ↗

Sicht der PKV6

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0424: Color-3D-Sonographie

Nach Auffassung des PKV-Verbands fehlt eine Regelungslücke für eine Analogberechnung zu Nr. 424 (A 0424); einschlägig sind die Nr. 410 bis 420. Zudem ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweidimensionalen Sonographie nicht erkennbar, die medizinische Notwendigkeit ist fraglich.

Nr. 424, 410, 412, 413, 415, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt C (Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5378: Computergesteuerte 3D-Ultraschalltomographie als interventionelle Maßnahme

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5378, Basis Nr. 5378).

Nr. 5378, 410, 412, 413, 415, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: 3D-Ultraschalltomographie der Brust mit hochfrequenter Matrixsonde

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 5721, 410, 412, 413, 415, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: 3D-Rekonstruktion beim Histoscanning der Prostata

3D-Rekonstruktionen beim Histoscanning sind laut PKV-Verband nur weitere Rechenschritte aus Ultraschallbildern; da Sonographien nach Nr. 410 bis 420 ohnehin in mindestens zwei Ebenen erfolgen (Allgemeine Bestimmungen C VI Nr. 7), fällt keine weitere Gebühr an (A 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 415, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5733: Zuschlag für 3D-/4D-Ultraschall

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5733, Basis Nr. 5733).

Nr. 5733, 410, 412, 413, 415, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5841: Berechnung von Produktionskoordinaten anhand von Histoscan-Daten

Nach Auffassung des PKV-Verbands sind für die Abrechnung die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen einschlägig (A 5841, Basis Nr. 5841).

Nr. 5841, 410, 412, 413, 415, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 417 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 23,94 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.