Sensible Elektroneurographie mit Nadelelektroden – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung der Rheobase und der Chronaxie –
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 93,84 € × 2,3 | 142,80 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 93,84 € × 2,3 | 93,84 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 69,36 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 73,44 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 48,96 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 73,44 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 40,80 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Für die pedografische Druckverteilungsmessung (viele Messpunkte beim Gehen, farbkodiertes Druckbild) ist nach einem BÄK-Beschluss von 1997 Nr. 652 analog ansetzbar. Im geschilderten Beschwerdefall hielt die Landesärztekammer daneben Nr. 840 analog für eine kinetische Ganganalyse nicht für gerechtfertigt, weil Kinematik per Kamera und EMG fehlten und die Kinetik schon mit Nr. 652 analog abgegolten war. Für eine videogestützte Ganganalyse sah die BÄK 2007 Nr. 842 analog als angemessen an.
Für die Videookulographie erkennt der PKV-Verband eine Lücke in der GOÄ an und hält nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine Analogberechnung nach Nr. 1413 für aufwandsgerecht, nicht nach Nr. 840 (A 0840).
Die standardisierte Untersuchung auf Dysphasie oder Dysarthrie (z. B. AAT) fällt nach Auffassung des PKV-Verbands unter Nr. 1555; eine Analogberechnung nach Nr. 840 (A 0840) ist deshalb nicht zulässig.
Die Dysphagie-Diagnostik setzt sich nach Auffassung des PKV-Verbands aus Einzelschritten zusammen, für die es jeweils eigene GOÄ-Nummern gibt; eine Lücke für eine Analogberechnung nach Nr. 840 (A 0840) sieht der Verband nicht.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Nr. 7 berechnungsfähig, da lediglich eine weitere Beurteilung der Nävi im Rahmen der Untersuchung erfolgt; erhöhter Zeitaufwand ist über den Faktor abbildbar, die patientenindividuelle Sonde ist als Sachkosten ansetzbar (A 0840, Basis Nr. 840).
Die Ableitung der F-Welle gehört nach Auffassung des PKV-Verbands zur motorischen Elektroneurographie und ist mit Nr. 839 bezahlt; ein zusätzlicher Ansatz analog nach Nr. 840 (A 0840) entfällt.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 840 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 79,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.