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Nr. 2153

Zahnärzte

Endoprothetischer Totalersatz eines Kniegelenks (Alloarthroplastik) ..............................

L Chirurgie, Orthopädie › L III Gelenkchirurgie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
3700
1,0-fach
215,66 €
2,3-fach (Schwelle)
496,02 €
3,5-fach (Höchstsatz)
754,82 €
Behandlung
3700 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 496,02 €
496,02 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
496,02 €
× 2,3
754,82 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
496,02 €
× 2,3
496,02 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–366,63 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–388,19 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–258,80 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–388,19 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–215,66 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

L III Gelenkchirurgie

Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.

Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss2

BÄK-Ratgeber07.05.2010

Computerunterstützte Navigationstechnik und Zielleistungsprinzip

Der BGH (Urteil vom 21.01.2010, III ZR 147/09) lehnte es ab, die computergestützte Navigation bei der Knie-TEP (Nr. 2153) zusätzlich analog Nr. 2562 zu berechnen: Sie sei trotz Mehraufwand keine selbstständige Leistung, sondern eine besondere Ausführung der Operation. Die BÄK hält das Ergebnis für unbefriedigend und verweist darauf, dass Instanzgerichte die indizierte Synovektomie neben einer Endoprothese als selbstständig anerkannt haben.

Nr. 2562§ 4 GebührenQuelle ↗
BÄK-Empfehlung08.11.2002

Kniegelenksendoprothetik

Neben der Knie-TEP (Nr. 2153) sieht die BÄK als selbstständige Leistungen: Weichteilbalancing einmal analog Nr. 2103 (nicht für ein Patella-Release), Spongiosaplastik nach Nr. 2254 (mit Begründung bis dreimal je Behandlungsfall) oder Gelenkflächenaufbau mit Knochenkeil einmal nach Nr. 2255, Patellarückflächenersatz analog Nr. 2344 sowie, wenn kein Rückflächenersatz erfolgt, eine Denervation in derselben Sitzung nach Nr. 2580.

Nr. 2103, 2254, 2255, 2344, 2580L - Chirurgie, OrthopädieQuelle ↗

Rechtsprechung2

UrteilBGHIII ZR 147/0921.01.2010

BGH, 21.01.2010 - III ZR 147/09 (computergestützte Navigation bei Knie-TEP)

Der Einsatz einer computerunterstützten Navigationstechnik bei der Knie-Totalendoprothese (Nr. 2153) kann nicht zusätzlich analog nach Nr. 2562 berechnet werden. Die Navigation ist keine selbständige Leistung, sondern besondere Ausführung der Zielleistung.

Nr. 2562Analogabrechnung, ZielleistungsprinzipQuelle ↗
UrteilVG Düsseldorf13 K 2383/1328.11.2013

VG Düsseldorf, 28.11.2013 - 13 K 2383/13 (Beihilfe, Knie-TEP, Nrn. 2103, 2112, 2124 neben Nr. 2153)

Das Gericht hielt neben dem Kniegelenk-Totalersatz (Nr. 2153) die Nr. 2103 (für das Weichteilbalancing am Knie) und die Synovektomie nach Nr. 2112 für beihilfefähig, weil der OP-Bericht eine eigene Indikation belegte (Achsabweichung bzw. ausgeprägte Synovialitis; eine Histologie war dafür nicht nötig). Die Resektion des Kniegelenks nach Nr. 2124 wertete es dagegen als notwendigen Bestandteil der Prothesenimplantation (§ 4 Abs. 2a), die nicht gesondert berechenbar ist; zugesprochen wurden 234,37 € weitere Beihilfe.

Nr. 2103, 2112, 2124Beihilfe, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2153 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 421,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.