Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer Stunde nach biographischen und homöopathischindividuellen Gesichtspunkten mit schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung -einschließlich homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen –
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B III Spezielle Beratungen und Untersuchungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 120,65 € × 2,3 | 183,60 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 120,65 € × 2,3 | 120,65 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 89,18 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 94,43 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 62,95 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 94,43 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 52,46 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.
Neben der Leistung nach Nummer 30 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 30 ist innerhalb von einem Jahr nur einmal berechnungsfähig.
Dauert die Erhebung einer homöopathischen Erstanamnese bei einem Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr weniger als eine Stunde, mindestens aber eine halbe Stunde, kann die Leistung nach Nummer 30 bei entsprechender Begründung mit der Hälfte der Gebühr berechnet werden.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Die Messung und Auswertung der Schmerzstärke mit Schmerzskala oder Fragebogen wird mit Nr. 857 (orientierende Testuntersuchungen) berechnet, nur einmal, auch bei mehreren Skalen; die bloße Dokumentation in einem Schmerzprotokoll ist nicht eigenständig abrechenbar. Nr. 477 analog scheidet aus, weil mit Nr. 857 eine passende Leistung im Verzeichnis steht; Nr. 30 analog ist der schmerztherapeutischen Erstanamnese bei chronisch Schmerzkranken vorbehalten.
Das AG Kiel (12.03.2015, 115 C 469/14) hielt es mit der Kommentarliteratur für zulässig, die Nr. 30 (homöopathische Erstanamnese, mindestens eine Stunde) analog für die Erstanamnese chronischer Schmerzpatienten anzusetzen, wenn sie ein dafür qualifizierter Arzt im Rahmen einer Schmerztherapie erhebt und sie in der Regel mindestens eine Stunde dauert (im Fall 75 Minuten). Für sonstige lange Anamnesen gilt das nicht; sie sind Teil der Beratung nach Nr. 1 oder 3.
Nr. 30 ist nur für die homöopathische Erstanamnese (mindestens eine Stunde) vorgesehen, einmal im Jahr, bei Kindern bis 14 mit mindestens 30 Minuten auf Begründung zur Hälfte; daneben sind Nr. 1, 3 und 34 ausgeschlossen. Analog kann sie nach gefestigter Auffassung nur noch für die schmerztherapeutische Erstanamnese chronisch Schmerzkranker bei entsprechend qualifizierten Ärzten angesetzt werden, nicht für beliebige einstündige Anamnesen.
Ein Leistungsausschluss 'nicht neben' gilt für den gesamten Arzt-Patienten-Kontakt (Sitzung), unabhängig vom Leistungsinhalt. Beispiel: Wird Nr. 34 berechnet, kann eine kurze Beratung wegen einer anderen Erkrankung im selben Kontakt nicht zusätzlich als Nr. 1 angesetzt werden; neben Nr. 34 sind Nr. 1, 3, 4, 15 und 30 ausgeschlossen.
Beratungen sind im Normalfall Nr. 1 und 3; Nr. 1 ist neben Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechenbar, Nr. 3 nur allein oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801. Nr. 34 deckt weder Prävention noch den Verlauf chronischer Erkrankungen ohne Verschlimmerung ab. Ein Ausweichen auf Nr. 30, 31 oder Abschnitt G ist nicht zulässig, da für Gesprächsleistungen (Nr. 1, 3, 20, 30, 31, 33, 34) keine Analogbildung nach § 6 Abs. 2 in Frage kommt.
Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.
Gesprächsleistungen neben Sonderleistungen wie EKG oder Röntgen lassen sich nach Auffassung der BÄK nicht über Analogbildungen (zum Beispiel Nr. 34, Nr. 30 oder Nr. 860) abrechnen; Nr. 34 verlangt eine bereits bestehende Erkrankung und Erörterung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Diagnosemitteilung, Prävention fällt nicht darunter. Nr. 30 ist zu detailliert geregelt, um übertragen zu werden. Möglich bleiben nur Nr. 1 und 3.
Aufklärungsgespräche, Fachberatungen, umweltmedizinische Beratungen oder Schmerzanamnesen ordnet der PKV-Verband als Beratung nach Nr. 1 oder 3 ein, nicht als Analogleistung nach Nr. 30 (A 0030). Selbst bei großem Gesprächsbedarf, etwa vor einer Operation, kommt nur eine der beiden Nummern in Frage; der Verband beruft sich dabei auf die BÄK und das AG Eschweiler.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 30 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 102,60 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.