DRGSystemDeutschland

Nr. 849

≥ 20 Min.

Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten

G Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie

Nicht zusammen mit
1, 3, 22, 30, 34, 725, 726
Außerdem
Mindestdauer 20 Minuten
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
230
1,0-fach
13,41 €
2,3-fach (Schwelle)
30,83 €
3,5-fach (Höchstsatz)
46,92 €
Behandlung
230 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 30,83 €
30,83 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
30,83 €
× 2,3
46,92 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
30,83 €
× 2,3
30,83 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–22,79 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–24,13 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–16,09 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–24,13 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–13,41 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Abrechnungsregeln3

  • Ausschlussnicht neben 725 oder 726
    ▸ 2 Bestimmungen
    • Nr. 725:Neben der Leistung nach Nummer 725 sind die Leistungen nach den Nummern 505 bis 527, 535 bis 555, 719, 806, 846, 847, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
    • Nr. 726:Neben der Leistung nach Nummer 726 sind die Leistungen nach den Nummern 719, 849, 1559 und 1560 nicht berechnungsfähig.
  • DauerMindestdauer 20 Minuten
    ▸ Nr. 849
    Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten
Aus Bestimmungen anderer Nummern und der Abschnitte
  • Ausschlussdaneben nicht berechnungsfähig: 1, 3, 22, 30 oder 34
    ▸ B Allgemeine Bestimmungen Nr. 4 · steht bei der anderen Nummer
    Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss5

BÄK-Ratgeber08.04.2011

Palliativmedizinische Versorgung I

Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.

Nr. 50, 1, 5, 3, 34, 4Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.09.2002

Kein Geld für eingehende Beratung

Nr. 3 ist nur allein oder neben Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801 berechenbar, in der Regel einmal im Behandlungsfall, und deshalb neben gebietsbezogenen Leistungen ausgeschlossen. Ausweichlösungen sieht die BÄK kritisch: Nr. 34 analog führt zu Streit über die Lebensbedrohlichkeit, psychotherapeutische Nummern wie Nr. 849 kämen allenfalls analog in Betracht, und die Beratungsanteile der Nrn. 29 und 30 sind an einen engen Leistungskontext gebunden.

Nr. 3, 34, 29, 30Abschnitt B: Grundleistungen und allgemeine LeistungenQuelle ↗
BÄK-Ratgeber04.02.2022

Abrechnung der Videobehandlung von psychischen Erkrankungen (1)

Die genannten Nummern aus Abschnitt G können bei Erbringung per Video analog berechnet werden; die Empfehlung gilt seit 2022 unbefristet, auch für Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie. Dazu zählen nun Fremdanamnese (Nr. 835), Testverfahren (855 bis 857) und Besprechung mit dem nichtärztlichen Psychotherapeuten (Nr. 865); ein persönlicher Erstkontakt wird nicht mehr verlangt.

Nr. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 855, 856, 857, 860 …Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Empfehlung10.01.2022

Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen

Nach dieser Empfehlung dürfen die psychiatrischen und psychotherapeutischen Leistungen nach Nrn. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855 bis 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885 und 886 auch dann (analog) abgerechnet werden, wenn sie per Videoübertragung erbracht werden.

Nr. 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 855, 856, 857, 860 …G - Neurologie, Psychiatrie und PsychotherapieQuelle ↗
BÄK-Ratgeber13.02.2009

Psychiatrische Gesprächsleistungen: Die medizinische Notwendigkeit zählt

Für Nr. 801 und 806 kennt die GOÄ keine Häufigkeitsgrenze; nach Auffassung der BÄK zählt allein die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall (§ 1 Abs. 2), was auch das LG Berlin 2008 im Fall einer Patientin mit Rapid Cycling bestätigte. Nr. 806 setzt mindestens 20 Minuten voraus und umfasst Nr. 804 vollständig, daher nicht beide für denselben Kontakt; neben psychotherapeutischen Gesprächen (Nr. 849, 860 bis 871) sind sie ebenfalls nicht ansetzbar, und für sonstige Beratungen scheidet ein Analogansatz aus, weil Abschnitt B dafür eigene Nummern hat.

Nr. 801, 806, 804, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 870, 871Abschnitt G: Neurologie, Psychiatrie, PsychotherapieQuelle ↗

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0849: Beratung und Aufklärung von Angehörigen des Patienten, auch bei Kindern

Gespräche zur Beratung oder Aufklärung von Angehörigen, auch von Eltern erkrankter Kinder, rechnet der PKV-Verband über Nr. 1 oder 3 ab; eine Analogberechnung nach Nr. 849 (A 0849) lehnt er ab.

Nr. 1, 3Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 0849: Operationsaufklärungsgespräch bei besonderer emotionaler Belastung

Nach Auffassung des PKV-Verbands handelt es sich um eine Beratung nach Nr. 1 oder 3, in Ausnahmefällen nach Nr. 34; besondere Schwierigkeiten sind über den Faktor berücksichtigbar, eine Analogberechnung zu Nr. 849 (A 0849) ist ausgeschlossen.

Nr. 1, 3, 34Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt G (Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie)Quelle ↗

Beihilfe2

Beihilfe Land27.05.2026

BW BVO 2026 § 13: Neuropsychologische Therapie analog Nrn. 849, 860, 870, 871

Ambulante neuropsychologische Therapie ist unter den Voraussetzungen des § 30a BBhV beihilfefähig. Abgerechnet wird sie entsprechend (analog) vor allem nach den Nrn. 849, 860, 870 und 871; eine Einzelbehandlungseinheit erkennt die Beihilfe höchstens in Höhe des Betrags nach Nr. 870 an.

Nr. 860, 870, 871AnalogabrechnungQuelle ↗
Beihilfe Land22.07.2025

Sachsen VwV-SächsBhVO 27.5.4: Neuropsychologische Therapie analog, höchstens Betrag Nr. 870

Für ambulante neuropsychologische Therapie gibt es keine GOÄ-Nummer; sie wird analog abgerechnet, insbesondere nach Nrn. 849, 860, 870 und 871. Angemessen ist je Einzelbehandlung von mindestens 50 Minuten (oder zwei Einheiten zu 25 Minuten) höchstens der Betrag nach Nr. 870.

Nr. 860, 870, 871AnalogabrechnungQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 849 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 26,22 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.