Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B IV Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 42,90 € × 2,3 | 65,28 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 42,90 € × 2,3 | 42,90 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 31,71 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 33,57 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 22,38 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 33,57 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 18,65 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Leistungen nach den Abschnitten B und C (mit Ausnahme der Leistung nach Nummer 50 in Verbindung mit einem Zuschlag nach den Buchstaben E, F, G und/oder H) sowie die Leistungen nach den Nummern 3550, 3555, 3557, 3558, 3562.H1, 3565.H1, 3574, 3580.H1, 3584.H1, 3585.H1, 3587.H1, 3592.H1, 3594.H1, 3595.H1, 3620, 3680, 3761 und 4381, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Dialysebehandlung erbracht werden, sind nicht gesondert berechnungsfähig.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Für akut oder dringend angeforderte Besuche im Alten- oder Pflegeheim gilt Nr. 50, unabhängig vom Ort im Heim. Nr. 48 ist nur berechenbar, wenn es sich um einen geplanten Besuch zu vorher vereinbarten Zeiten bei regelmäßiger Tätigkeit auf einer regelrechten, abgrenzbaren Pflegestation handelt. Nr. 51 (Mitbesuch) hängt davon ab, ob eine häusliche Gemeinschaft besteht.
Reiseentschädigung gibt es nach § 9 statt Wegegeld bei Besuchen über 25 km (einfache Strecke): 26 Cent je gefahrenem Kilometer mit eigenem Pkw (also mindestens 52 km angesetzt), Abwesenheitsgeld 51,13 Euro bis acht Stunden oder 102,26 Euro darüber sowie Übernachtungskosten. Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche eigener Patienten im Haus weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung ansetzen.
Bei Besuchen über mehr als 25 km tritt an die Stelle des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 9: mit eigenem Pkw 26 Cent je gefahrenem Kilometer, bei öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlichen Kosten, dazu 51,13 Euro bei bis zu acht Stunden Abwesenheit oder 102,26 Euro je Tag darüber sowie Übernachtungskosten. Bei regelmäßiger Betreuung eines Heims und für Krankenhaus- oder Belegärzte im eigenen Haus sind weder Nr. 50 noch Wegegeld oder Reiseentschädigung berechenbar.
Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt in vier Radiusstufen mit Tag- und Nachtbetrag (bis 2 km tagsüber 3,85 Euro); für Nr. 52 und für Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Nur bei mehreren Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim wird es insgesamt einmal und anteilig berechnet.
Wegegeld nach § 8 gibt es neben den Besuchen nach Nrn. 48, 50 und 51 für Entfernungen bis 25 km, gestaffelt nach Radius und Tageszeit; für Besuche durch nichtärztliches Personal (Nr. 52) und Wege zur eigenen Arbeitsstätte nicht. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, ist es nur einmal und anteilig berechenbar.
Anästhesisten, die planmäßig in verschiedenen Praxen oder OP-Zentren tätig sind, dürfen keine Besuchsgebühr (Nr. 50), kein Wegegeld nach § 8 und keine Reiseentschädigung nach § 9 berechnen, weil dort ihre regelmäßige Arbeitsstelle liegt. Anders kann es bei einem ungeplanten Notfalleinsatz sein.
Neben der damaligen Leichenschaugebühr Nr. 100 darf eine Besuchsgebühr nur bei besonderen Umständen berechnet werden, etwa wenn der Arzt wegen eines kranken Patienten gerufen wird und dieser vor Eintreffen stirbt. Die regelhafte Berechnung von Nr. 50 neben Nr. 100 ist nach Warnung der BÄK riskant (Abrechnungsbetrug).
Wird neben dem Besuch nach Nr. 50 eine berechenbare Untersuchungsleistung (z. B. Nr. 7) außerhalb der Sprechstunde erbracht, ist dazu auch der Zuschlag A berechenbar.
Wird ein vor 20 Uhr bestellter Besuch aus sachlichem Grund erst nach 20 Uhr ausgeführt, ist der Zuschlag F berechenbar; die Verzögerung darf nicht im Ermessen des Arztes liegen.
Körperliche Untersuchungen im geriatrischen Basis-Assessment werden je nach Umfang mit Nr. 5 (symptombezogen) oder Nr. 7 (vollständiges Organsystem) berechnet, gegebenenfalls mit Nr. 800 und 801. Nr. 5 ist Bestandteil des Hausbesuchs Nr. 50 und daneben nicht berechenbar; Nr. 1 und 5 sind neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal ansetzbar, mehrfache Berechnung am selben Tag nur bei medizinischer Notwendigkeit mit Uhrzeit. Bei Nr. 7 hilft die Nennung des untersuchten Organsystems in der Rechnung.
Nr. 52 vergütet den Besuch eines Patienten durch nichtärztliches Personal im Auftrag des Arztes und ist nur zum einfachen Satz (5,83 Euro) berechenbar, ohne Wegegeld nach § 8. Delegierte Leistungen wie venöse Blutentnahme (Nr. 250), Verbandwechsel oder Blasenkatheterspülung und -wechsel (Nr. 1733, 1732) können daneben berechnet werden. Nr. 50, 51 und 48 setzen den Besuch durch den Arzt selbst voraus.
In der palliativmedizinischen Versorgung ist das Gespräch mit Krankenhaus-, Palliativ- oder Fachärzten als Nr. 60 berechenbar (nicht bei Gemeinschaftspraxis mit ähnlicher Fachrichtung), auch neben Nr. 50 beim Besuch im Krankenhaus. Nr. 15 für die Koordination ist nur einmal je Kalenderjahr ansetzbar, zweckmäßig zu Betreuungsbeginn. Nr. 78 (Behandlungsplan) ist bei tumorkranken Patienten originär, sonst nur analog möglich, wenn ein ähnlich schwieriger individueller Plan erstellt wird.
Pauschalen aus Palliativverträgen der GKV gibt es in der GOÄ nicht, abgerechnet werden Einzelleistungen. Nr. 50 enthält Beratung und symptombezogene Untersuchung, Nr. 1, 5 und 3 sind daneben ausgeschlossen; ein besonders langes Gespräch kann über gesteigerten Satz nach § 5 Abs. 2 mit Begründung abgebildet werden. Nr. 34 (mindestens 20 Minuten, Dauer auf der Rechnung angeben), Nr. 4 und Nr. 849 sind nicht ausgeschlossen und je nach Inhalt ansetzbar; sonstige Beratungen nicht nebeneinander, bei zwei Gesprächen am Tag Uhrzeiten angeben.
Zuschläge A bis D und K1 dürfen in einer Inanspruchnahme nicht neben E bis J und K2 berechnet werden; bei Wahlmöglichkeit gilt der günstigere. Beispiele: Samstagsbesuch bei zwei Erkrankten (Nr. 50 mit H, Nr. 51 und Nr. 7 mit K1 oder K2 und halbem H oder vollem D zur Nr. 7); Sonntag 20.30 Uhr: Nr. 50 mit H und F, für das weitere Familienmitglied Nr. 51 mit halbem H und halbem F; K2 entfällt nach dem vierten Geburtstag. Doppelte volle Besuche und Zuschläge für zwei Patienten sind unzulässig.
Neben Nr. 3 sind nur die in der Anmerkung genannten Nrn. 5 bis 8, 800 und 801 berechenbar, sonst steht sie allein; weitere Sonderleistungen daneben werden abgelehnt. Nr. 3 ist deshalb auch nicht neben Nr. 50 (Besuch) ansetzbar, obwohl sie dort in der Anmerkung redaktionell fehlt.
Zuschlag A ist berechenbar, wenn die Sprechstunde tatsächlich beendet ist und der Arzt eigens für die Leistung in der Praxis bleibt oder sie aufsucht; Beispiel: Sprechstundenende 18 Uhr, Beratung 19 Uhr als Nr. 1 mit A. Neben dem Besuch Nr. 50 ist A nach einem BÄK-Ausschussbeschluss von 1996 nur am Mittwochnachmittag zusätzlich zu Nr. 6, 7 oder 8 zulässig, an den übrigen Sprechtagen nicht.
K1 (bis vollendetes 4. Lebensjahr) gilt zu den Untersuchungen Nr. 5, 6, 7, 8, K2 zu Nr. 45, 46, 48, 50, 51, 55 und 56, jeweils nur einfacher Satz und einmal je Inanspruchnahme; zu Nr. 1 und 3 gibt es keinen Kinderzuschlag. Besonderer Aufwand bei Beratung und Anamnese kann über einen erhöhten Faktor nach § 5 und § 12 Abs. 3 mit Begründung berücksichtigt werden, auch bei Kindern über vier Jahren und bei Untersuchungen wie Kinderaudiometrie nur für Mehraufwand über das Normalmaß hinaus.
Zuschlag E (dringend angeforderter, unverzüglicher Besuch) gehört vor allem zum Hausbesuch Nr. 50 und zur belegärztlichen Visite Nr. 45/46; 'unverzüglich' heißt ohne schuldhaftes Verzögern. F (20 bis 22, 6 bis 8 Uhr) und G (22 bis 6 Uhr) sind vor allem neben Nr. 50, 51, ausgewählt auch 55 und 56 berechenbar, nicht neben Visiten, Heimbesuch Nr. 48 oder Nr. 52; H (Samstag, Sonntag, Feiertag) ebenso und mit F oder G kombinierbar. E ist neben F, G, H nicht berechenbar; alle nur mit dem einfachen Satz, neben Nr. 51 halb.
Zuschläge A bis D (und K1) zu Nr. 1, 3, 5, 6, 7, 8 gelten nur mit dem einfachen Satz und einmal je Inanspruchnahme. A für Leistungen außerhalb der Sprechstunde (auch Mittwochnachmittag neben Hausbesuch Nr. 50 mit Nr. 7), B zwischen 20 und 22 oder 6 und 8 Uhr, C zwischen 22 und 6 Uhr, D an Samstagen, Sonn- und Feiertagen; A ist neben B bis D nicht berechenbar. Feste Sprechzeiten in Unzeiten und praxisbedingte Verspätungen begründen keinen Zuschlag, bei Samstagssprechstunde nur der halbe Zuschlag D.
Was mit «ambulanter Visite» gemeint ist, bleibt für den PKV-Verband unklar; geht es um das Aufsuchen des Patienten im Aufwachraum nach ambulanter Operation, sind dafür die Untersuchungs- und Beratungsnummern bzw. die Zuschläge Nr. 448 oder 449 vorgesehen. Eine Analogberechnung nach Nr. 50 (A 0050) scheidet daher aus.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist diese Betreuung mit den Gebühren für Visite (Nr. 45, 46) bzw. Hausbesuch (Nr. 50, 51) abgegolten; zur Anlage der Pumpe wird auf A 2421 verwiesen (A 2006, Basis Nr. 2006).
Wegegeld nach § 8 GOÄ, Besuchsgebühren (Nrn. 48 bis 51) und die Besuchszuschläge E bis H und K 2 im Abschnitt B V gibt es nur für Besuche, d. h. an einem Ort, an dem der Arzt üblicherweise nicht arbeitet. Krankenhaus- und Belegärzte können im Krankenhaus keine Besuchsgebühren nach den Nrn. 48, 50, 51 berechnen. Niedergelassene oder externe Ärzte, die zum Konsil oder zur Mitbehandlung gerufen werden, können Wegegeld und Besuchsgebühren nur ansetzen, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß oder regelmäßig beigezogen, sondern für einen bestimmten Patienten angefordert werden.
Krankenhaus- und Belegärzte dürfen für Besuche im Krankenhaus keine Besuchsgebühren (Nrn. 48, 50, 51) und kein Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnen, weil das Krankenhaus ihre übliche Arbeitsstätte ist, auch außerhalb der Dienstzeit. Dasselbe gilt für niedergelassene oder externe Ärzte, die regelmäßig zu Konsilien oder zur Mitbehandlung gerufen werden.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 50 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 36,48 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.