DRGSystemDeutschland

Nr. 2253

Zahnärzte

Knochenspanentnahme

L Chirurgie, Orthopädie › L V Knochenchirurgie

Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
647
1,0-fach
37,71 €
2,3-fach (Schwelle)
86,74 €
3,5-fach (Höchstsatz)
131,99 €
Behandlung
647 P. × 5,82873 ct × 2,3 = 86,74 €
86,74 €
Bis 2,3 ohne Begründung (§ 5 Abs. 1 und 2).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
86,74 €
× 2,3
131,99 €
× 3,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
86,74 €
× 2,3
86,74 €
× 2,3
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–64,11 €
× 1,7
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–67,88 €
× 1,8
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–45,25 €
× 1,2
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–67,88 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–37,71 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

L Chirurgie, Orthopädie

Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.

Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss4

Konsultationsausschuss18.06.2004

Tympanoplastik/Otosklerose-Operation

Zur Tympanoplastik (Nrn. 1610/1613/1614) beschloss der Ausschuss: Gewinnung und Zurichtung von körpereigenem Knorpel oder Knochen als Trommelfell- oder Kettenersatz einmal analog Nr. 2253, bei fortgeschrittenem Befund eine Neurolyse von Chorda tympani oder N. facialis nach Nr. 2583 zusätzlich, eine Ätzung der Paukenhöhle (Nr. 1579) in derselben Sitzung dagegen nicht. Bei der Otosklerose-Operation (Nr. 1623) ist der Wiederverschluss des Trommelfells keine eigene Leistung; eine intraoperativ aus eigenem Knorpel gefertigte Stapesprothese rechtfertigt einmal Nr. 2253 analog.

BÄK-Ratgeber07.01.2010

Rhinochirurgie abrechnen – wie geht das? (I)

Neben der Septumplastik (Nr. 1447/1448) ist die Entfernung von Nasenpolypen aus Nebenhöhlen nach Nr. 1441 je operierter Seite einmal berechenbar, Septumpolypen sind in 1447/1448 enthalten. Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen oder Knorpel (Revision, Dysplasie, Septumaustausch) läuft analog Nr. 2253; routinemäßige Reimplantation von Resektionsmaterial und Abtragung der Lamina perpendicularis sind abgegolten, Blutstillung (1429/1435) nicht gesondert.

Nr. 1447, 1448, 1441, 1429, 1435Abschnitt J: HNOQuelle ↗
Konsultationsausschuss18.06.2004

Operationen am Nasenseptum

Beschlüsse zu Septumoperationen (Nrn. 1447/1448): Muschel-Eingriffe nach Nr. 1438 oder analog 2382 und die Polypenabtragung nach Nr. 1441 sind daneben berechenbar, ebenso der plastische Nasenrücken-Wiederaufbau analog Nr. 2253. Nicht gesondert berechenbar sind dagegen Abtragung der Lamina perpendicularis, Knochenzerbrechung, Nasentamponade und Blutstillung. Für die Entfernung von Tamponaden gilt analog Nr. 1427, für Schienen/Splints analog Nr. 1430, jeweils einmal.

BÄK-Ratgeber13.03.2009

Mittelohrchirurgie – wie abrechnen?

Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.

Nr. 1610, 1613, 1614, 1623, 2380, 2381, 2382, 2383, 2384Abschnitt J: HNOQuelle ↗

Rechtsprechung1

UrteilVG Stuttgart12 K 2470/0725.04.2008

VG Stuttgart, 25.04.2008 - 12 K 2470/07 (Hüft-TEP, Nr. 2125 und 2253 nicht neben Nr. 2151)

Neben dem endoprothetischen Hüftgelenkersatz nach Nr. 2151 sah das Gericht weder die Kopf-Hals-Resektion nach Nr. 2125 noch die Nr. 2253 (hier für die Präparation des Femurschafts angesetzt) als gesondert berechenbar an: Das alte Gelenk muss für den Einbau ohnehin entfernt und der Schaft für die Prothese vorbereitet werden, beides gehört methodisch zur Zielleistung. Die Klage auf weitere Kassenleistungen blieb ohne Erfolg; Nr. 5295 hatte die Kasse im Verfahren nachträglich anerkannt.

Nr. 2151, 2125Kassenleistungen, ZielleistungsprinzipQuelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2253 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 73,76 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.