Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
B Grundleistungen und allgemeine Leistungen › B VI Berichte, Briefe
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 5,36 € × 2,3 | 8,16 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 5,36 € × 2,3 | 5,36 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 3,96 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 4,20 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 2,80 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 4,20 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 2,33 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Neben der Leistung nach Nummer 435 sind für die Dauer der stationären intensivmedizinischen Überwachung und Behandlung Leistungen nach den Abschnitten C III und M sowie die Leistungen nach den Nummern 1 bis 56, 61 bis 96, 200 bis 211, 247, 250 bis 268, 270 bis 286a, 288 bis 298, 401 bis 424, 427 bis 433, 483 bis 485, 488 bis 490, 500, 501, 505, 600 bis 609, 634 bis 648, 650 bis 657, 659 bis 661, 665 bis 672, 1529 bis 1532, 1728 bis 1733 und 3055 nicht berechnungsfähig.
1.Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
2.Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
3.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
4.Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 22, 30 und/oder 34 sind neben den Leistungen nach den Nummern 804 bis 812, 817, 835, 849, 861 bis 864, 870, 871, 886 sowie 887 nicht berechnungsfähig.
5.Mehr als zwei Visiten an demselben Tag können nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren. Bei der Berechnung von mehr als zwei Visiten an demselben Tag ist die jeweilige Uhrzeit der Visiten in der Rechnung anzugeben. Auf Verlangen ist die mehr als zweimalige Berechnung einer Visite an demselben Tag zu begründen. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
6.Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und/oder 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
7.Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
8.Neben einer Leistung nach Nummer 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nummern 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.
Der Eintrag ins Bonusheft ist bei GKV-Versicherten innerhalb desselben Quartals kostenfrei; außerhalb des Quartals kann Nr. 70 berechnet werden (1,0-fach 2,33 Euro, 2,3-fach 5,36 Euro, 3,5-fach 8,16 Euro), oberhalb 2,3 mit Begründung. Voraussetzung sind ausdrücklicher Wunsch des Versicherten, schriftliche Zustimmung und vorherige Kosteninformation in Textform.
Die erstmalige Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen (inkl. Metadaten) wird analog Nr. 75 berechnet, jede weitere Befüllung analog Nr. 70.
Der einfache Befundbericht ist mit der Untersuchungsgebühr abgegolten und kann weder über Nr. 70 noch analog gesondert berechnet werden; höherer Aufwand wird über den Steigerungsfaktor der Untersuchung abgebildet. Nr. 75 verlangt über den einfachen Bericht hinaus eine epikritische Bewertung beziehungsweise einen epikritischen Vergleich; ein Gutachten Nr. 80 setzt in der Regel einen schriftlichen Auftrag voraus und geht über Nr. 75 hinaus.
Telemedizin-Empfehlungen 2020: E-Mail-Beratung analog Nr. 1; Videosprechstunde originär Nr. 1 bzw. 3; visuelle symptombezogene Untersuchung per Video analog Nr. 5; Rezept-/Überweisungs-/Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail analog Nr. 2; Medikationsplan analog Nr. 70; DiGA-Verordnung und -Einweisung analog Nr. 76; interdisziplinäre Videokonferenz originär Nr. 60, Telekonsil analog Nr. 60; telemetrische Schrittmacher-/ICD-Funktionsanalyse analog Nr. 661.
Anfragen privater Versicherungen sind GOÄ-Leistungen (§ 1 Abs. 1) und setzen Schweigepflichtentbindung voraus. Reine Wiedergabe des Behandlungsverlaufs ist ein Krankheits- und Befundbericht (Nr. 75); Prognose oder Ursachenbeurteilung (zum Beispiel Unfall oder Vorerkrankung) ist eine gutachtliche Äußerung nach Nr. 80, bei mehr als 30 Minuten Aufwand Nr. 85 je angefangene Stunde, zuzüglich Schreibgebühr Nr. 95. Bei kurzer Bescheinigung kommt Nr. 70 in Betracht; höheres Honorar ist per Vereinbarung nach § 2 möglich.
Atteste (zum Beispiel Kindergarten- oder Sporttauglichkeit) sind Wunschleistungen zulasten des Auftraggebers und üblicherweise als Nr. 70 abzurechnen; Nr. 75 nur bei ausdrücklich verlangtem ausführlichem Bericht, Nr. 80 oder 85 nur bei schriftlichem Gutachtenauftrag und tatsächlicher Gutachtenqualität. Beratung und Untersuchung sind nur dann zusätzlich privat berechenbar, wenn der Besuch allein dem Attest dient. Kopien von Befunden kosten nur Auslagen, Vorkasse oder Pauschalen sind unzulässig, vorherige schriftliche Zustimmung mit Kostenaufstellung empfohlen.
Eine Kindergarten- oder Schulbescheinigung über Freiheit von ansteckenden Krankheiten ist Wunschleistung: das Attest wird als Nr. 70 berechnet. Dient der Besuch ausschließlich dem Attest, sind zusätzlich Beratung (Nr. 1 oder 3), Untersuchung (Nr. 5, 6, 7, ausnahmsweise 8) und Zuschlag K1 privat berechenbar; ist das Attest nur Nebenprodukt einer Behandlung oder Vorsorge, tragen die Kasse die Untersuchung und die Eltern nur das Attest.
Videosprechstunde ist als Beratung per Fernsprecher nach Nr. 1, bei mindestens zehn Minuten nach Nr. 3 berechenbar; die visuelle klinische Untersuchung per Video analog Nr. 5, während Nrn. 6 bis 8 unmittelbaren Patientenkontakt erfordern. Weitere analoge Ansätze: Nr. 2 für Rezept- oder Befundübermittlung durch MFA per Video oder E-Mail, Nr. 70 für Medikationsplan, Nr. 76 für DiGA-Verordnung und -Einweisung, Nr. 60 für Telekonsil und Nr. 661 für telemetrische Schrittmacher-/ICD-Kontrolle.
Außerhalb der Coronavirus-Testverordnung empfiehlt die BÄK für den SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest den Analogansatz Nr. 4648 (1,15-fach = 16,76 Euro), der das Test-Kit einschließt. Zusätzlich möglich sind Nr. 298 für den Abstrich, Nr. 1 für Beratung, Nr. 5 (oder 6, 7, 8) für Untersuchung und Nr. 70 für eine kurze Bescheinigung; bis 31.3.2021 zudem Nr. 245 analog (1,0-fach) für erhöhten Hygieneaufwand bei direktem Arzt-Patienten-Kontakt.
Das Gericht stellte fest, dass die Nrn. 1 und 3 (Beratung, eingehende Beratung) auch telefonisch erbracht werden können und dass ebenso Nr. 70 (kurze Bescheinigung) und Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) keine persönliche Anwesenheit des Patienten voraussetzen. Eine Arztrechnung mit diesen Nummern belegt daher nicht, dass der Patient an dem Tag in der Praxis war; die geltend gemachten Fahrtkosten wurden bei der Beihilfeberechnung nicht berücksichtigt, weil die Fahrten auch sonst nicht nachgewiesen waren.
Beratung per E-Mail wird analog Nr. 1 berechnet (Chat und SMS ausgeschlossen); Beratung per Video (z. B. Videosprechstunde) ist originär nach Nr. 1 bzw. 3 berechenbar. Die visuelle klinische Untersuchung per Video wird analog Nr. 5 abgerechnet, Rezepte/Überweisungen/Befundübermittlung per Video oder E-Mail durch das Fachpersonal analog Nr. 2, ein Medikationsplan analog Nr. 70, die Verordnung und Kontrolle digitaler Gesundheitsanwendungen analog Nr. 76. Interdisziplinäre Videokonferenzen sind originär nach Nr. 60, ein Telekonsil analog Nr. 60, die telemetrische Schrittmacher- oder ICD-Kontrolle analog Nr. 661. In der Rechnung ist die telemedizinische Erbringung im Klartext mit Dauer anzugeben.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G (typisch B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 sind ohne Gutachterverfahren beihilfefähig.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten rechnen nach der GOÄ ab, aber nur Leistungen der Abschnitte B und G; die Hinweise nennen dafür typische Nummern (B: 1, 3, 4, 34, 60, 70, 75, 80, 85, 95; G: 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857, 860 bis 865, 870, 871). Die B-Leistungen und die Nrn. 808, 835, 845 bis 847, 855 bis 857 und 860 brauchen kein Gutachterverfahren und sind unabhängig von den übrigen G-Ziffern beihilfefähig.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 70 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 4,56 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.