Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation von Arterien mit Ausnahme der Koronararterien – einschließlich Kontrastmitteleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff –
O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O I Strahlendiagnostik › O I 6 Interventionelle Maßnahmen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 293,77 € × 1,8 | 408,01 € × 2,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 293,77 € × 1,8 | 293,77 € × 1,8 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 212,17 € × 1,3 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 225,22 € × 1,38 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 163,20 € × 1,0 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 293,77 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 163,20 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).
Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden.
Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht berechnet wurde.
Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden.
1.Mit den Gebühren sind alle Kosten (auch für Dokumentation und Aufbewahrung der Datenträger) abgegolten.
2.Die Leistungen für Strahlendiagnostik mit Ausnahme der Durchleuchtung(en) (Nummer 5295) sind nur bei Bilddokumentation auf einem Röntgenfilm oder einem anderen Langzeitdatenträger berechnungsfähig.
3.Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig.
4.Die Beurteilung von Röntgenaufnahmen (auch Fremdaufnahmen) als selbständige Leistung ist nicht berechnungsfähig.
5.Die nach dem Strahlenschutzgesetz und den auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen notwendige ärztliche Überprüfung der Indikation und des Untersuchungsumfangs ist auch im Überweisungsfall Bestandteil der Leistungen des Abschnitts O und mit den Gebühren abgegolten.
6.Die Leistungen nach den Nummern 5011, 5021, 5031, 5101, 5106, 5121, 5201, 5267, 5295, 5302, 5305, 5308, 5311, 5318, 5331, 5339, 5376 und 5731 dürfen unabhängig von der Anzahl der Ebenen, Projektionen, Durchleuchtungen bzw. Serien insgesamt jeweils nur einmal berechnet werden.
7.Die Kosten für Kontrastmittel auf Bariumbasis und etwaige Zusatzmittel für die Doppelkontrastuntersuchung sind in den abrechnungsfähigen Leistungen enthalten.
Die mikrokathetergestützte zerebrale Embolektomie wird analog nach Nr. 5348 (PTCA, 3 800 Punkte) berechnet, nicht analog nach Nr. 5345 (PTA, 2 800 Punkte), weil Schwierigkeit und Zeitaufwand der koronaren Intervention näher kommen.
Sammlung von rund 30 Auslegungsbeschlüssen zur Privatliquidation herzchirurgischer Leistungen (Stand 1999): u. a. Eröffnungsleistung Nr. 2990 ist ab der zweiten Leistung nach Nrn. 3065 bis 3091 abzuziehen; Nr. 3055 nur intraoperativ; postoperative Kontrolle von Herzunterstützungssystemen analog Nr. 792; Freilegung der A. mammaria analog Nr. 2807; Nr. 2808 für eine Vene nur einmal; viele Teilmaßnahmen (Drainagen, Sternumverdrahtung, Anulusentkalkung, routinemäßiges Lösen von Verwachsungen) sind nicht gesondert berechenbar. Erhöhte Steigerungsfaktoren sind nur bei Kernleistungen schlüssig.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 unabhängig von der Prothesenzahl (A 2827, Basis Nr. 2827).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2827) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2836) entfällt.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die endovaskuläre Blutungsausschaltung mit Gefäßprothese originär nach Nr. 5345 und 5355 zu berechnen; für einen Analogabgriff ist kein Raum (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung wegen Aneurysma oder Stenose besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2837, Basis Nr. 2837).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die Eingriffsbeschreibung zu unbestimmt; bei Revaskularisierung besteht kein Raum für einen Analogabgriff, einschlägig sind originär Nr. 5345 und 5355 (A 2838, Basis Nr. 2838).
Die endovaskuläre Ausschaltung eines Aneurysmas mit Gefäßprothese wird laut PKV-Verband originär über Nr. 5345 und 5355 abgerechnet, gleich wie viele Prothesen eingesetzt werden; eine Analogberechnung (A 2839) entfällt.
Der Begriff Rekanalisation in Nr. 5345 umfasst nach Ansicht des PKV-Verbands bereits die Thrombektomie; eine zusätzliche Analogberechnung (A 2887) daneben ist mangels Lücke unzulässig.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist für die Dilatation der Eustachischen Röhre die Nr. 1590 originär einschlägig, da das Instrument in der Legende nicht festgelegt ist (A 5345, Basis Nr. 5345).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ die Nr. 5345 analog heranzuziehen, da sie technisch und zeitlich vergleichbar ist; sie ist je Sitzung nur einmal berechenbar (A 5855, Basis Nr. 5855).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5345 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 319,20 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.