DRGSystemDeutschland

Nr. 5721

Zahnärzte

Magnetresonanztomographie der Mamma(e)

O Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie › O III Magnetresonanztomographie

Wie oft
höchstens einmal je Sitzung
Wer berechnet
Ärzte · Zahnärzte (§ 6 Abs. 2 GOZ) · Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 2 GOP)

Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.

Punktzahl
4000
1,0-fach
233,15 €
1,8-fach (Schwelle)
419,67 €
2,5-fach (Höchstsatz)
582,87 €
Behandlung
4000 P. × 5,82873 ct × 1,8 = 419,67 €
419,67 €
Bis 1,8 ohne Begründung (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).Mit diesem Satz in den Rechner →

Höchstsätze nach Tarif

TarifSchwelleHöchstsatz
Regelfall
§ 5 GOÄ ↗
419,67 €
× 1,8
582,87 €
× 2,5
Wahlleistung, nicht persönlich
§ 5 Abs. 5 GOÄ ↗
419,67 €
× 1,8
419,67 €
× 1,8
Standardtarif (§ 5b GOÄ)
§ 5b GOÄ ↗
–303,09 €
× 1,3
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V)
§ 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗
–321,75 €
× 1,38
Basistarif (Vereinbarung)
Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗
–233,15 €
× 1,0
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ)
§ 5a GOÄ ↗
–419,67 €
× 1,8
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ)
§ 11 GOÄ ↗
–233,15 €
× 1,0

Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Technischer Rahmen 1,0–2,5, Begründung über 1,8 (§ 5 Abs. 3 (Abschnitte A, E, O)).

Abrechnungsregeln3

  • Häufigkeithöchstens einmal je Sitzung
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
  • HöchstwertHöchstwert nach Nr. 5735 beachten
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.
  • RechnungDie Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.
    ▸ O III Allgemeine Bestimmungen
    Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen.

Kombination mit anderen Nummern prüfen →

Allgemeine Bestimmungen der Abschnitte

O III Magnetresonanztomographie

Die Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5735 sind je Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist in der Rechnung besonders zu begründen. Bei Nebeneinanderberechnung von Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 ist der Höchstwert nach Nummer 5735 zu beachten.

Auslegung: BÄK und Konsultationsausschuss1

BÄK-Ratgeber09.12.2005

Magnetresonanztomographie: Empfehlungen

Die BÄK-Abrechnungsempfehlungen zur MRT (Kniegelenk als Beispiel, DÄ Heft 46/2005) grenzen die Grundleistungen (Nrn. 5700 bis 5730) von den Zuschlägen (Nrn. 5731 bis 5733) ab und gelten sinngemäß für andere MRT-Leistungen. Pauschale Zurückweisungen von Liquidationen sind abzulehnen; ob die Nrn. 1, 5 und 75 neben MRT-Leistungen berechnet werden dürfen, soll eine eigene, später veröffentlichte Empfehlung klären.

Nr. 5700, 5705, 5715, 5720, 5729, 5730, 5731, 5732, 5733Abschnitt O: Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie, StrahlentherapieQuelle ↗

Sicht der PKV2

Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: Elastographie mittels Ultraschall

Der PKV-Verband ordnet die Ultraschall-Elastographie (auch Fibroscan) als Auswertungsverfahren der Sonographie ein. Da Zuschläge weder analog noch mehrfach ansetzbar sind und Nr. 420 auf drei Organe begrenzt ist, bleibt neben einer üblichen Sonographie nur ein höherer Faktor; allein erbracht hält er etwa Nr. 410 mit Zuschlag für vertretbar (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 420, 410Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗
Sicht der PKV27.08.2026

PKV-Analogkommentierung A 5721: 3D-Ultraschalltomographie der Brust mit hochfrequenter Matrixsonde

Nach Auffassung des PKV-Verbands besteht keine Regelungslücke; einschlägig sind die Nr. 410 bis 420 gegebenenfalls mit Zuschlägen (A 5721, Basis Nr. 5721).

Nr. 410, 412, 413, 415, 417, 418, 420Analogabrechnungen zu GOÄ-Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, MRT, Strahlentherapie)Quelle ↗

GOÄneu

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 5721 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗

Zuschläge zu dieser Leistung1

Höchstwert

5735
Höchstwert für Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730
1,0–2,5Höchstwert2 Regeln2 Fundstellen
629,50 €

Die Summe der Untersuchungen unter diesem Höchstwert wird auf seinen Betrag begrenzt.

Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 456,-- DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.