Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule .
L Chirurgie, Orthopädie › L XVI Orthopädisch-chirurgische konservative Leistungen
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 19,84 € × 2,3 | 30,19 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 19,84 € × 2,3 | 19,84 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 14,67 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 15,53 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 10,35 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 15,53 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 8,63 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Nr. 3306 (chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule) ist je Sitzung nur einmal berechenbar, auch bei mehreren Abschnitten und gleichzeitiger Behandlung der Iliosakralgelenke; Mehraufwand geht über den Steigerungssatz. Chirotherapie an den Extremitäten kann zusätzlich analog Nr. 3306 berechnet werden (mehr als zwei Ansätze im Behandlungsfall begründen); Nr. 3305 neben Nr. 3306 lehnt die gängige Kommentierung ab. Die kraniosakrale Therapie ist nach § 6 Abs. 2 analog berechenbar; umstritten ist nur die Vergleichsleistung (Abschnitt E oder Nr. 3306) – bei analog Nr. 3306 dann ebenfalls einmal je Sitzung.
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist die medizinische Notwendigkeit nicht erwiesen; unabhängig davon erscheint die Nr. 3306 analog gebührenrechtlich angemessen, mehrere Eingriffe an verschiedenen Wirbelsäulenabschnitten in einer Sitzung rechtfertigen aber nur einen Ansatz (A 3306, Basis Nr. 3306).
Nach Auffassung des PKV-Verbands ist ein Analogansatz der Nr. 3306 für einen Trainingsplan nicht möglich, weil Planungen keine neuen Leistungen sind und der Verordnungsgeber nur ausnahmsweise (z. B. Nr. 76, 77, 78) eine Vergütung vorgesehen hat; es besteht keine planwidrige Lücke (A 3306, Basis Nr. 3306).
Das Finanzministerium hat die Abrechnungsempfehlungen des GOÄ-Ausschusses der Bundesärztekammer zu osteopathischen Leistungen (Sitzung 18.03.2021) bekannt gemacht; die Beihilfestellen müssen sie bei der Festsetzung nach § 5 Abs. 1 NBhVO berücksichtigen. Die Empfehlungen ordnen osteopathische Techniken Analogansätzen aus Abschnitt E (Nrn. 505 bis 527) bzw. Nr. 3306 zu. Der Erlass gilt bis 31.12.2026.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 3306 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 16,87 DM. Daten zu dieser Nummer zuletzt geändert am 06.10.2026 (Fundstellen). Quellen und Methode: Datenquellen.