Einfache Hautlappenplastik
L Chirurgie, Orthopädie › L VII Chirurgie der Körperoberfläche
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 49,60 € × 2,3 | 75,48 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 49,60 € × 2,3 | 49,60 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 36,66 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 38,82 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 25,88 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 38,82 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 21,57 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Nr. 2381 (einfache Hautlappenplastik) gilt für einfache Lappenbildungen; Z-Plastik und Spalthauttransplantation gehören in der Regel zu Nr. 2382. Je Wunde kann nur eine der beiden Nummern und nur einmal je Sitzung berechnet werden; das bloße Unterminieren der Wundränder nach Tumorexzision ist keine Hautlappenplastik.
Entnahme und Präparation von körpereigenem Knorpel oder Knochen für Trommelfell- oder Gehörknöchelchenersatz werden analog Nr. 2253 einmal neben Nr. 1610, 1613, 1614 oder 1623 berechnet. Der Wiederverschluss des Trommelfells durch tympanomeatalen Lappen bei der Otoskleroseoperation (Nr. 1623) ist dagegen nicht selbstständig berechenbar.
Wundverschluss- oder Blutstillungsmaterial (z. B. Syspur-derm, Gelatineschwamm) während einer Operation einzubringen ist laut PKV-Verband kein eigener Eingriff, sondern mit der Operationsgebühr bezahlt (A 2381, Basis Nr. 2381).
Bei Rezidiveingriffen ist das Ausschneiden der alten Narbe für den PKV-Verband nur der Zugang zur Operation und nicht gesondert abrechenbar; erhöhte Schwierigkeit lässt sich über den Steigerungsfaktor abbilden (A 2381).
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2381 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 42,18 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.