Endoprothetischer Totalersatz von Hüftpfanne und Hüftkopf (Alloarthroplastik) .....................
Nach dem Wortlaut der GOÄ, in beiden Richtungen. Fundstellen und Wortlaut unter Abrechnungsregeln.
| Tarif | Schwelle | Höchstsatz |
|---|---|---|
Regelfall § 5 GOÄ ↗ | 496,02 € × 2,3 | 754,82 € × 3,5 |
Wahlleistung, nicht persönlich § 5 Abs. 5 GOÄ ↗ | 496,02 € × 2,3 | 496,02 € × 2,3 |
Standardtarif (§ 5b GOÄ) § 5b GOÄ ↗ | – | 366,63 € × 1,7 |
Standard-, Basis-, Notlagentarif (§ 75 Abs. 3a SGB V) § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V ↗ | – | 388,19 € × 1,8 |
Basistarif (Vereinbarung) Vereinbarung nach § 75 Abs. 3b SGB V (vgl. BT-Drs. 17/4782) ↗ | – | 258,80 € × 1,2 |
Schwangerschaftsabbruch (§ 5a GOÄ) § 5a GOÄ ↗ | – | 388,19 € × 1,8 |
Öffentlicher Leistungsträger (§ 11 GOÄ) § 11 GOÄ ↗ | – | 215,66 € × 1,0 |
Punktzahl × 5,82873 Cent × Satz, einmal am Ende auf Cent gerundet. Regelrahmen 1,0–3,5, Begründung über 2,3 (§ 5 Abs. 1 und 2).
Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden.
Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.
Werden Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2113, 2117, 2119, 2136, 2189, 2190, 2191 und/oder 2193 an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung erbracht, so sind diese Leistungen nicht mehrfach und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Neben den Leistungen nach den Nummern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.
Die Leistungen nach den Nummern 2192, 2195 und/oder 2196 sind für operative Eingriffe an demselben Gelenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
Die Synovektomie nach Nr. 2113 ist neben dem Hüft-Totalersatz nach Nr. 2151 nur bei eigenständiger medizinischer Indikation berechenbar, etwa schwere chronische Synovialitis bei rheumatoider Arthritis oder Psoriasis-Arthritis. Die Indikation ist im Operationsbericht zu beschreiben und histopathologisch abzusichern; bei rein degenerativen Befunden (Koxarthrose) gilt die Teilresektion der Kapsel als in Nr. 2151 enthalten.
Die BÄK hält die Synovektomie nach Nr. 2113 neben der Hüft-TEP nach Nr. 2151 bei gegebener Indikation für berechnungsfähig und sieht sich durch das LG Karlsruhe (28.03.2003, 1 S 106/02) bestätigt, das zwischen medizinisch und methodisch notwendigen Schritten unterscheidet. Eine extensive Auslegung des Zielleistungsprinzips, wie sie PKV und Teile der Kommentarliteratur vertreten, lehnt sie ab.
Bei schweren Dysplasie-Coxarthrosen oder hochgradigen Fehlstellungen ist das Weichteilbalancing neben Nr. 2151 nach Nr. 2103 berechenbar.
Leistungen, die nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig sind, dürfen nebeneinander abgerechnet werden, wenn sie eine eigene Indikation haben und kein methodisch notwendiger Schritt der Zielleistung sind, etwa subtotale Synovektomie oder Pfannendachplastik neben Hüft-TEP (Nr. 2151). Die Markraumsperre bei der Hüftendoprothetik erkennt die BÄK nicht als selbstständige Leistung an.
Die Gelenkresektion bei endoprothetischem Totalersatz ist unselbstständiger Teil der Zielleistung und nicht gesondert nach Nr. 2125 neben Nr. 2151 berechenbar.
Nach Darstellung der BÄK folgen mehrere Gerichte der Linie des LG Karlsruhe, dass im Einzelfall medizinisch erforderliche Zusatzleistungen nicht mit methodisch notwendigen Einzelschritten gleichzusetzen sind. Das LG Stade (2 S 81/03) sah Nr. 2103 und Nr. 2113 nicht als Teil der Hüft-TEP nach Nr. 2151; das LG Köln (25 S 2/02) trennte bei der Hallux-valgus-Operation die mit Nr. 2297 abgegoltenen Teilschritte von Weichteileingriffen einer gelenkerhaltenden Technik, die sich mit einer Gelenkresektion nicht vereinbaren lassen.
Neben der Hüft-TEP (Nr. 2151) sind bei medizinischer Indikation selbstständig berechenbar: Pfannendachplastik nach Nr. 2148 (bzw. analog), Spongiosaplastik nach Nr. 2254, Abmeißeln ausgedehnter Osteophyten analog Nr. 2258 und Synovektomie nach Nr. 2113.
Die Synovektomie des Hüftgelenks (Nr. 2113) ist nach Ansicht des Senats kein methodisch notwendiger Teil des endoprothetischen Hüftersatzes (Nr. 2151) und daneben berechenbar, sofern eine eigene Indikation wie eine ausgeprägte Synovitis besteht. Für die Indikation genügte die vertretbare Einschätzung der Operateurin vor dem Eingriff; ein später milder histologischer Befund stand nicht entgegen. Der Kläger erhielt in der Berufung weitere 61,46 EUR Kassenleistungen.
Neben dem endoprothetischen Hüftgelenkersatz nach Nr. 2151 sah das Gericht weder die Kopf-Hals-Resektion nach Nr. 2125 noch die Nr. 2253 (hier für die Präparation des Femurschafts angesetzt) als gesondert berechenbar an: Das alte Gelenk muss für den Einbau ohnehin entfernt und der Schaft für die Prothese vorbereitet werden, beides gehört methodisch zur Zielleistung. Die Klage auf weitere Kassenleistungen blieb ohne Erfolg; Nr. 5295 hatte die Kasse im Verfahren nachträglich anerkannt.
Die Kammer legte bei § 4 Abs. 2a einen abstrakt-typisierenden Maßstab an und hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) die Muskelentspannungsoperation (Nr. 2103), die Synovektomie (Nr. 2113), die Schleimbeutelentfernung (Nr. 2405) und das Abtragen einer Knochenapposition mit eigenständigem Krankheitswert (Nr. 2258) für gesondert berechenbar, weil sie nicht routinemäßig zur Operation gehören. Das Auffüllen von Knochenzysten (Nr. 2255 bzw. 2254) diente dagegen nur dem Einbringen der Prothese und war nicht gesondert berechenbar. Das Auflegen von Eisbeuteln erkannte sie als Kältepackung nach Nr. 530 an, auch wenn es unter Aufsicht des entsprechend qualifizierten Wahlarztes von anderen ausgeführt wurde.
Bei einer Hüft-TEP (Nr. 2151) hielt das Gericht als methodisch notwendige Einzelschritte nur standardmäßige Teilschritte für erfasst, nicht jeden im Einzelfall zwingenden Vorschritt. Daneben berechenbar waren Nr. 2258 für die Abtragung eines Osteophyten, Nr. 2148 analog für das tonnenförmige Vertiefen der Sekundärpfanne, die Durchleuchtung nach Nr. 5295, der Abduktionsschienenverband nach Nr. 214 und Nr. 213 (elfmal). Nr. 5035 analog war für dasselbe Skelettteil in einer Sitzung nur einmal ansetzbar; die Klage hatte bis auf diesen Betrag Erfolg.
Die Kammer hielt neben der Hüft-Totalendoprothese (Nr. 2151) weder die Kopf-Hals-Resektion (Nr. 2125) noch die Synovektomie der entzündeten Gelenkinnenhaut (Nr. 2113), das Abtragen von Knochenanbauten (Nr. 2258) oder die Weichteil-Kontrakturbehandlung (Nr. 2103) für gesondert berechenbar, weil sie im konkreten Fall nur der Zielleistung dienten. Maßgeblich sei der konkrete Erbringungsfall, nicht ob der Schritt bei jeder TEP anfällt; Mehraufwand durch Besonderheiten des Einzelfalls sei über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium einen Entwurf einer neuen Gebührenordnung übergeben (Fassung v6, Stand 15.07.2026). Er ist nicht in Kraft; bis zur Verkündung gilt diese GOÄ. Die neue Nummer zu Nr. 2151 nennen wir, sobald der Entwurf frei veröffentlicht ist. Stand bei der BÄK ↗
Gebühr im Verzeichnis (Fassung 1996): 421,80 DM. Datenstand 06.10.2026. Quellen und Methode: Datenquellen.